Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109746/8/Zo/WW/Pe

Linz, 30.06.2004

 

 

 VwSen-109746/8/Zo/WW/Pe Linz, am 30. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F H & P, vom 6. April 2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20. Februar 2004, VerkR96-27022-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 17. Juni 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 12 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 1. August 2003 um 8.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Vöcklabruck auf der Dr.-Scherrer-Straße in Fahrtrichtung Graben gelenkt habe, wobei er bei der Kreuzung Dr.-Scherrer-Straße - Graben, bei dem dort befindlichen Schutzweg Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 6 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der zunächst die Beweiswürdigung der belangten Behörde angezweifelt wird. Insbesondere wird ausgeführt, die belangte Behörde lege nicht dar, warum sie offensichtlich dem Zeugen B mehr glaube als dem Beschuldigten.

Weiters wird ins Treffen geführt, dass die Behörde, wenn sie vom tatsächlichen Sachverhalt ausgegangen wäre, feststellen hätte müssen, dass es auf Grund der Anordnung der Bäume und der Position der Kinder am Gehsteig dem Berufungswerber nicht möglich gewesen sei, die Kinder zu sehen und er demnach auch deren Verhalten nicht wahrnehmen habe können. Ein Pkw sei ca. 1,8 m breit, sodass zwischen einem am rechten Fahrbahnrand fahrenden Pkw und einem Fußgänger, welcher sich auf dem Gehsteig befindet, mindestens ein Abstand von 8 m bestehe. Bei einer Gehgeschwindigkeit eines Kindes von 3 km/h benötige dieses ca. 9,6 Sekunden, um vom Gehsteig in den Gefahrenbereich eines am rechten Fahrbahnrand fahrenden Pkw zu gelangen. Es habe aus technischer Sicht daher zu einer Behinderung/Gefährdung gar nicht kommen können, dies auch nicht, wenn ein Kind einen Fuß bereits auf den Schutzweg gestellt haben sollte. Vom Standort des Zeugen B habe nicht beurteilt werden können, ob die Kinder durch einen Baum verdeckt wurden. Es sei vom Standort des Zeugen nicht ersichtlich, ob der Berufungswerber mit der linken Hand telefoniert habe. Der Schutzweg sei - nicht wie von der Behörde vermutet - so angeordnet, dass Kinder jederzeit gesehen werden könnten, sondern diese Anordnung sei durch den Verlauf des Gehsteiges entlang des Grabens bedingt. Die Aussagen des Zeugen B würden nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt (Farbe und Marke des Pkw des Berufungswerbers) übereinstimmen. Der Beschuldigte habe auf Grund der Tatsache, dass die Kinder nicht sichtbar gewesen seien, nicht schuldhaft handeln können. Der Berufungswerber sei vom Zeugen B mit den Worten "Du Trottel, kannst du denn da nicht stehen bleiben" beschimpft worden. Durch das Verhalten des Berufungswerbers habe keine Behinderung/Gefährdung der Kinder bzw. anderer Personen stattgefunden.

Die erstinstanzliche Behörde führe nicht aus, worin die konkrete Behinderung bzw. Gefährdung der Fußgänger bestanden haben soll.

 

Wäre die Behörde vom tatsächlichen Sachverhalt ausgegangen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass das Handeln des Berufungswerbers nicht unter den Tatbestand des § 9 Abs.2 StVO 1960 zu subsumieren sei.

 

Hinsichtlich der als straferschwerend gewerteten Übertretung nach § 9 Abs.1 StVO 1960 sei auszuführen, dass diese Normen nicht den gleichen Schutzzweck verfolgen würden, sodass eine Kumulierung im Sinne einer Straferschwerung nicht zulässig sei.

 

Es wurden nachstehende Anträge gestellt: Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde wolle das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen und den Berufungswerber allenfalls unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnen, in eventu die über ihn verhängte Strafe herabsetzen, jedenfalls aber eine mündliche Berufungsverhandlung und einen Ortsaugenschein anberaumen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.6.2004, bei welcher der Berufungswerber und die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gehört sowie der Zeuge A B nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Dr.-Scherrer-Straße ist in der Annäherung an die Kreuzung mit dem Graben ca. 6,5 m breit. Entlang der Dr.-Scherrer-Straße befinden sich auf beiden Seiten Alleebäume. Unmittelbar vor der Kreuzung der Dr.-Scherrer-Straße mit dem Graben verbreitert sich die Dr.-Scherrer-Straße trompetenförmig. Der Schutzweg über die Dr.-Scherrer-Straße bei der Kreuzung mit dem Graben stellt sich als Verlängerung des Gehsteiges des Grabens dar. Die Länge des Schutzweges beträgt zwischen 10 und 11 m.

 

Bei der Annäherung an den gegenständlichen Schutzweg ist der Gehsteig vom Graben auf der linken Seite vorerst durch die Gartenzaunhecke verdeckt. Aus einer Entfernung von ca. 50 bis ca. 25 bzw. 30 m vor dem Schutzweg kann man den Gehsteig auf einige Meter Länge zwischen dem Baum und der Gartenhecke einsehen.

 

Der Berufungswerber lenkte am 1.8.2003 um ca. 8.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Vöcklabruck auf der Dr.-Scherrer-Straße in Fahrtrichtung Graben. Er wollte nach rechts in den Graben einbiegen. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug vorerst ca. 30 - maximal 40 km/h, wobei er diese bei der Annäherung an den Schutzweg noch weiter reduzierte. Er sah dann auf der rechten Seite vom Graben kommend einen Fußgänger in Richtung Schutzweg gehen. Dabei handelte es sich um A B, der seinen Sohn und dessen Freund - beide waren damals 8 Jahre alt - von der Kirche abholen wollte. Die beiden Kinder näherten sich der Kreuzung auf dem Graben von der (aus Sicht des Berufungswerbers) linken Seite.

 

Der Berufungswerber konzentrierte sich vorerst auf den Fußgänger auf der rechten Seite. Die beiden Kindern nahm er das erste Mal wahr, als er noch ca. 15 m vom Schutzweg entfernt war. Offen blieb, ob die Kinder (zu diesem Zeitpunkt) bereits am Gehsteigrand direkt vor dem Schutzweg standen oder sich erst vom Graben kommend dem Schutzweg annäherten.

 

Als sich der Berufungswerber (weiter) annäherte, blieben die Kinder stehen. Der Berufungswerber wollte nach rechts in den Graben abbiegen, wobei er hier als rechtskommender Vorrang hatte. Da ihm bekannt war, dass bei dieser Kreuzung immer wieder der Vorrang missachtet wird, reduzierte er seine Geschwindigkeit bei der Annäherung an den Schutzweg noch weiter. Er hielt nicht vor dem Schutzweg an, sondern bog nach rechts in den Graben ein.

 

4.2. Der oben geschilderte Geschehensablauf war unstrittig und stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung. Da die Frage, ob der Berufungswerber geraucht und mit dem Handy telefoniert hat, im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung ist, war auf die diesbezüglichen Widersprüche zwischen den Angaben des Berufungswerbers und denen des Zeugen B nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Frage, ob eines der beiden Kinder ein Handzeichen gegeben hat.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

5.2. Das Beweisverfahren hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Kinder zur Tatzeit bereits auf dem Schutzweg befanden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Kinder den Schutzweg erkennbar benützen wollten.

 

5.3. Unstrittig ist, dass die Kinder über den Schutzweg gehen wollten. Der Berufungswerber führte aber ins Treffen, es sei ihm aufgrund der Anordnung der Bäume und der Position der Kinder am Gehsteig nicht möglich gewesen, die Kinder zu sehen. Da der Berufungswerber jedoch einräumte, dass er die Kinder - wenn auch erst 15 m vor dem Schutzweg - tatsächlich wahrgenommen hat, geht dieser Einwand ins Leere; Wie soll es für den Berufungswerber unmöglich gewesen zu sein, die Kinder zu sehen, wenn er sie dann doch tatsächlich wahrgenommen hat. Es wäre außerdem zu diesem Zeitpunkt (bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h) durchaus noch möglich gewesen, das Fahrzeug problemlos vor dem Schutzweg anzuhalten.

 

Angesichts des Umstands, dass sich der Berufungswerber auf den Fußgänger auf der rechten Seite konzentrierte, liegt vielmehr nahe, dass er der sich aus § 9 Abs.2 StVO ergebenden Beobachtungspflicht nicht gerecht wurde. § 9 Abs.2 StVO setzt nämlich voraus, dass das Geschehen auf dem Schutzweg, vor allem aber auch in der näheren Umgebung des Schutzweges (angrenzender Raum des Gehsteiges bis ca. 3 m) und zwar beiderseits der Fahrbahn beobachtet wird, um feststellen zu können, ob ein Fußgänger die erkennbare Absicht zur Benützung eines Schutzweges besitzt. Es ist daher unzulässig, sich auf den Gehsteig auf einer Fahrbahnseite zu konzentrieren. Man muss auch dem Gehsteig auf der anderen Fahrbahnseite seine Aufmerksamkeit widmen.

 

5.4. Der Berufungswerber hat die Kinder 15 m vor dem Schutzweg tatsächlich wahrgenommen. Fraglich ist nun, ob für den Berufungswerber dabei auch der - unbestritten vorhandene - Wille der Kinder, den Schutzweg zu benützen, erkennbar war. Dazu ist auszuführen, dass die Absicht aus dem Gesamtverhalten eines Fußgängers abzuleiten ist, eine spezielle Kundgabe des Willens (z.B. durch Handzeichen, Kopfnicken) gegenüber den Fahrzeuglenkern ist zulässig, aber nicht erforderlich. Die Querungsabsicht wird vor allem durch ein zielstrebiges Zugehen auf den Schutzweg deutlich, wobei die Erkennbarkeit entsprechend dem Winkel und der Art und Weise des Zugehens unterschiedlich ist. Wer in Fortsetzung des Gehsteigs geradeaus auf einen Schutzweg zugeht, dessen Absicht ist allein durch die Art der Fortbewegung hinlänglich erkennbar (vgl. Dittrich/Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung, § 9 RZ 36). Der Berufungswerber konnte sich zwar in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2004 nicht mehr daran erinnern, ob die beiden Kinder bereits am Gehsteigrand direkt vor dem Schutzweg standen oder sich erst vom Graben kommend dem Schutzweg annäherten. In beiden Fällen wäre die Querungsabsicht erkennbar gewesen. Selbst wenn die Kinder vom Graben kommend erst auf den Schutzweg zugingen, reicht dies ja schon aus, um eine Erkennbarkeit der Querungsabsicht für den Berufungswerber zu begründen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Kinder bereits standen (und warteten).

 

5.5. Da die Kinder den Schutzweg erkennbar benützen wollten, musste der Berufungswerber ihnen gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 das unbehinderte und ungefährdete Überqueren ermöglichen ("Vorrang des Fußgängers").

Der Berufungswerber wendete diesbezüglich ein, es habe keine konkrete Behinderung stattgefunden und verwies dabei darauf, dass zwischen einem am rechten Fahrbahnrand fahrenden PKW und einem Fußgänger, welcher sich auf dem Gehsteig befindet, mindestens ein Abstand von 8 m bestehe.

Dazu ist auszuführen, dass eine Behinderung iSd § 9 Abs.2 StVO insbesondere dann vorliegt, wenn ein Fußgänger die beabsichtigte bzw. bereits eingeleitete Überquerung eines Schutzweges nicht in der beabsichtigten Art und Weise durchführen bzw. fortsetzen kann, also wenn er durch das Verhalten eines Fahrzeuglenkers etwa zur Beschleunigung bzw. Verlangsamung seiner Gangart, zum Ausweichen, Stehenbleiben, Zurücktreten etc. gezwungen wird. Behindert wird ein Fußgänger auch dann, wenn er durch das Fahrverhalten eines Lenkers erschreckt oder verwirrt werden kann (vgl. Dittrich/Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung, § 9 RZ 34).

Nun steht fest, dass die beiden Kinder stehen blieben, als der Berufungswerber ohne anzuhalten in den Graben einbog. Wie eben ausgeführt wurde, begründet dies eine Vorrangverletzung, die der Berufungswerber zu verantworten hat. Dies wird auch nicht durch den Umstand relativiert, dass der gegenständliche Schutzweg 10 bis 11 m lang war und sich die Kinder noch auf dem Gehsteig auf der linken Fahrbahnseite befanden. Vielmehr gilt es hier durch eine strenge Gesetzesauslegung den unbedingten Schutz von Kindern im Straßenverkehr sicherzustellen. So wird auch in den einschlägigen Gesetzesmaterialien zur Vorrangregel des § 9 Abs.2 StVO 1960 hervorgehoben, dass es den unbedingten Vorrang eines Fußgängers, der einen Schutzweg benützt, zu unterstreichen gilt. Dies gilt - wie die Erstinstanz bei der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat - umso mehr, wenn es sich bei dem Fußgänger um ein Kind handelt. Kinder sind eben deshalb vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen, weil man immer wieder mit einem nicht verkehrsangepassten Verhalten rechnen muss. Der Berufungswerber musste daher in der gegenständlichen Situation damit rechnen, dass die Kinder plötzlich über den Schutzweg laufen. Schon insofern zeigt sich, dass der Berufungswerber zum Anhalten und Wahren des Vorranges der Kinder verhalten gewesen wäre.

Der Berufungswerber hat folglich die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.6. Der Berufungswerber führte weiters ins Treffen, er habe auf Grund der Tatsache, dass die Kinder nicht sichtbar gewesen wären, nicht schuldhaft gehandelt. Diesbezüglich wurde aber bereits ausgeführt, dass der Berufungswerber die Kinder bereits 15 m vor dem Schutzweg wahrgenommen hat und noch anhalten hätte können. Es ist dem Berufungswerber somit nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Im Übrigen lagen Hinweise darauf, dass den Berufungswerber an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde, nicht vor, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen bis 726 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt daher weniger als 10 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe. Der Berufungswerber hat den Vorrang zweier Kinder auf einem Schutzweg verletzt. Da Kinder einen von der Rechtsordnung besonders geschützten Personenkreis bilden, kann keinesfalls von einem geringfügigen Unrechtsgehalt ausgegangen werden. Wenn man weiters berücksichtigt, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt verkehrsrechtlich nicht unbescholten war, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kam, erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 Euro keinesfalls überhöht. Der Berufungswerber vermag daher mit seinem Einwand, dass die Vormerkung gemäß § 9 Abs.1 StVO nicht erschwerend berücksichtigt hätte werden dürfen, keinen Ermessensmissbrauch bei der Strafbemessung aufzuzeigen.

Auch unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde geschätzten und vom Berufungswerber nicht bestrittenen Vermögensverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) erscheint die verhängte Geldstrafe notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

5.8. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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