Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109747/13/Zo/Hu

Linz, 14.10.2004

 

 

 VwSen-109747/13/Zo/Hu Linz, am 14. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. K H-F, vom 7.4.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24.3.2004, VerkR96-35082-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.10.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Betrag von 14,40 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 3.11.2002 um 1.28 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat, wobei er bei km 257,918 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 7,20 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass aus den vorgelegten Radarfotos A und B deutlich sichtbar sei, dass er in dieser halben Sekunde nur ca. eineinhalb Wagenlängen, also 7 m, zurückgelegt habe. Dies ergebe eine rechnerische Geschwindigkeit von ca. 50 km/h. Er habe daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Weiters habe er während des Messvorganges sein Fahrzeug offensichtlich abgebremst, weshalb nicht erklärbar sei, warum am Beginn der Bremsung und an deren Ende die gleiche Geschwindigkeit auf den Radarfotos aufscheinen könne. Außerdem sei ihm ursprünglich ein falscher Tatort vorgeworfen worden. Der als Zeuge angeführte Gendarmeriebeamte habe wohl die Messung nicht selbst beobachtet, sondern sei für die Funktionsfähigkeit des Gerätes verantwortlich und fühle sich seiner Sache sicher, weil das Gerät eineinhalb Jahre zuvor geeicht worden war. Im Dauereinsatz kann diese Eichung aber ungültig werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.10.2004, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie der Gendarmeriebeamte Bez.Insp. B als Zeuge einvernommen und ein technisches Gutachten zur gegenständlichen Radarmessung eingeholt wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 3.11.2002 um 1.28 Uhr seinen Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg. In diesem Bereich befand sich damals eine Autobahnbaustelle, wobei zahlreiche Verkehrsbeschränkungen mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4.7.2002, abgeändert am 24.7.2002 zu Zl. 314.501/25-III/10-02, verordnet waren. Insbesondere galt zum Tatzeitpunkt in Fahrtrichtung des Berufungswerbers eine 60 km/h-Beschränkung, welche bei km 257,840 begonnen hat, nachdem bereits vorher die zulässige Geschwindigkeit auf 100 und dann auf 80 km/h herabgesetzt wurde.

 

Eine Radarmessung mit dem Radargerät Multanova VR6FA mit der Nr. 1975 ergab, dass der Berufungswerber bei km 257,918 - also 78 m nach Beginn der 60 km/h-Beschränkung - eine Geschwindigkeit von 87 km/h eingehalten hat. Dabei ist die vorgeschriebene Messtoleranz von 5 km/h bereits von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen. Entsprechend einer im Akt befindlichen Kopie des Eichscheines wurde das verwendete Radargerät am 10.7.2001 geeicht, wobei die Eichung bis 31.12.2004 gültig ist.

 

In der ursprünglich erstatteten Anzeige des LGK für Oberösterreich ist als Tatort für die gegenständliche Radarmessung die B1 bei km 243,682 angeführt. Dieser falsche Tatort wurde in weiterer Folge vom LGK richtig gestellt und in der Strafverfügung vom 16.1.2003 wurde dem Berufungswerber der richtige Tatort vorgeworfen. In der Anzeige scheint aus folgendem Grund ursprünglich ein falscher Tatort auf:

Für jeden Radarstandort wird vom LGK ein Code vergeben, welcher auch auf dem Radarfoto ersichtlich ist. Für die konkrete Messstelle lautet der Code C36010, es ist aber auch der Code C36001 vergeben, wobei dieser eben der Messstelle auf der B1 bei km 243,682 zugeordnet ist. Beim Bearbeiten des gegenständlichen Radarfilmes, also beim Erstellen der Anzeige, ist offenbar insofern ein Ziffernsturz passiert, als irrtümlich der Tatortcode C36001 eingegeben wurde, sodass in der Radaranzeige ursprünglich ein falscher Tatort aufscheint.

 

Der Berufungswerber bringt vor, dass sich sein Fahrzeug zwischen dem A-Foto und dem B-Foto um die Entfernung von zwei Leitbaken vorwärts bewegt hat und diese Entfernung nach seiner Messung maximal 9 m betragen kann. Er sei daher maximal mit 64,8 km/h gefahren. Dazu führte der technische Amtssachverständige aus, dass eine Messung des Abstandes zwischen den Leitbaken ausschließlich aufgrund der Radarfotos nicht möglich ist, weil diese eben schräg von hinten aufgenommen wurden. Eine genaue Überprüfung der Radarmessung ist nur mit der fotogrammetrischen Auswertung möglich, wobei der Sachverständige eine solche Auswertung durchführte. Diese ergab im gegenständlichen Fall bei der Geschwindigkeit eine Abweichung von + 4,8 % sowie eine Winkelabweichung von - 0,5 %. Für eine gültige Messung sind bei der Geschwindigkeit Abweichungen von bis zu + oder - 10 % erlaubt, bei der Winkelabweichung eine solche von + oder - 3°. Nachdem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die fotogrammetrische Auswertung zur Verfügung gestellten Rechenprogramm kann die gegenständliche Radarmessung daher rechnerisch nachvollzogen werden und ist als gültig anzusehen.

Der Vollständigkeit halber führte der Sachverständige auch aus, dass bei Geschwindigkeitsmessungen mittels Radargerät die Geschwindigkeit nur einmal gemessen wird und erst nach der Geschwindigkeitsmessung die beiden Fotos in einem Abstand von einer halben Sekunde gemacht werden. Es ist auf beiden Fotos die Geschwindigkeit eingeblendet, welche unmittelbar vor dem ersten Foto gemessen wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Messgerät, das Berufungsverfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass die Eichung eventuell ungültig gewesen wäre. Eine fotogrammetrische Auswertung ergab die Gültigkeit der Radarmessung. Aus diesen Gründen ist als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Hinsichtlich des ursprünglich falschen Tatvorwurfes ist auf die Strafverfügung vom 16.1.2003 hinzuweisen, mit welcher dem Berufungswerber noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten ein vollständiger und richtiger Tatvorwurf angelastet wurde. Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung wurde auch ordnungsgemäß verordnet.

 

Das Berufungsverfahren hat keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Berufungswerber an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde. Es ist ihm daher gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet, während keine straferschwerenden Umstände vorliegen. Im Hinblick auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist von einem nicht mehr ganz geringfügigen Unrechtsgehalt auszugehen, weshalb die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe erforderlich erscheint.

 

Im Hinblick auf die gesetzliche Höchststrafe von 726 Euro erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers (monatliche Pension von 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) durchaus angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch aus spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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