Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260216/5/WEI/Bk

Linz, 27.02.1998

VwSen-260216/5/WEI/Bk Linz, am 27. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Jänner 1997, Zl. Wa 96-1730-1996/däu, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 lit b) IvM § 10 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Jänner 1997 wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben seit zumindest 26.1.1995 bis mindestens 30.12.1997 ohne die dafür notwendige wasserrechtliche Bewilligung auf dem Grundstück Nr 20, KG K, Gemeinde , mittels eines Schachtbrunnens Grundwasser zur nutz- und trinkwassermäßigen Versorgung der Liegenschaften K 11 und 32 erschlossen." Dadurch erachtete die belangte Behörde eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs 2 iVm § 137 Abs 3 lit b) WRG 1959 als verwirklicht und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 9.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 900,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 28. Jänner 1997 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 10. Februar 1997, die am 12. Februar 1997 bei der belangten Behörde einlangte und mit der sinngemäß der Schuldspruch bekämpft wird. 2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 1995, Wa 01-1546-3-1995/St, wurde der Bwin gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 der wasserpolizeiliche Alternativauftrag erteilt, entweder a) die Grundwasserentnahme aus dem Schachtbrunnen auf dem Gst.Nr. 20, KG K, zum Zweck der Versorgung des Wildverarbeitungsbetriebes mit Trink- und Nutzwasser bis spätestens 1.12.1995 einzustellen und der Bezirkshauptmannschaft die erfolgte Einstellung schriftlich anzuzeigen oder b) nachträglich, ebenfalls bis spätestens 1.12.1995, unter Vorlage eines den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 i.d.g.F. entsprechenden Projektes, um die wasserrechtliche Bewilligung für diese Wasserversorgungsanlage anzusuchen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 22. August 1995, Wa-303799/1/Mül/Ka, wurde die gegen diesen wasserpolizeilichen Auftrag eingebrachte Berufung abgewiesen.

Die Bwin hat daraufhin um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trinkwasserversorgungsanlage auf dem Gst. Nr. 6, KG K, zur Versorgung der Liegenschaften K11 und 32 (Wohnhaus und Wildverarbeitungsbetrieb) mit Trinkwasser und um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung des auf dem Gst.Nr. 20/2, KG K, bestehenden Schachtbrunnens für die Nutzwasserversorgung angesucht und ein entsprechendes Projekt eingereicht. Der zu den Zlen. Wa 10-1136-11-1996/St und Wa 10-1298-21-1995/St der belangten Behörde aufgenommenen Verhandlungsschrift vom 29. August 1996 ist zu entnehmen, daß vom neugeplanten Trinkwasserbrunnen die Gst. Nr. 6, 21, 1890/11 und 20/1, alle KG K, berührt werden. Der bisher als Trink- und Nutzwasserbrunnen verwendete Schachtbrunnen auf dem Gst.Nr. 20/2, KG K, sollte nur mehr als Nutzwasserbrunnen betrieben werden. Dem anläßlich dieser Verhandlung erstatteten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ist abermals eindeutig zu entnehmen, daß die neue Bohrbrunnenanlage auf dem Gst.Nr. 6 der KG K vorgesehen und die alte Schachtbrunnenanlage auf dem Gst.Nr. 20/2 der KG K gelegen ist.

Der oben dargestellte wasserpolizeiliche Auftrag betraf demgegenüber das Gst.Nr. 20 der KG K.

2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. Dezember 1996 hat die belangte Strafbehörde der Bwin folgenden Sachverhalt als Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit b) WRG 1959 zur Last gelegt:

"Sie haben seit zumindest 26.1.1995 bis dato ohne die dafür notwendige wasserrechtliche Bewilligung auf dem Grundstück Nr 20, KG K, mittels eines Schachtbrunnens Grundwasser zur Versorgung der Liegenschaften K 11 und 32 erschlossen." Nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist von 2 Wochen erließ die belangte Strafbehörde das angefochtene Straferkenntnis vom 23. Jänner 1997.

2.3. Die Bwin trägt in ihrer Berufung zunächst vor, daß nicht die Einzelfirma W deren Inhaberin die Bwin ist, sondern die W Produktionsges.m.b.H. seit Ende April 1994 die Brunnenanlage zur Versorgung der Liegenschaften K 11 und 32 betreibe. Die Bwin hätte im Auftrag ihrer Mutter schon 1967 um wasserrechtliche Bewilligung angesucht. Die Vorgänger hätten schon seit über 100 Jahren mit Maria-Theresia-Konzession die Wasserversorgungsanlage für einen Schlacht- und Gastbetrieb genutzt. Die Nutzung erfolge ab 10. Mai 1996 unter Zwischenschaltung einer UV-Entkeimungsanlage im Einvernehmen mit der belangten Behörde. Trotz Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung vom 30. November 1995 wäre weder die alte noch die neue Brunnenanlage bisher bewilligt worden.

2.4. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt und im Vorlageschreiben darauf hingewiesen, daß bei einem anstandslosen Ergebnis der wasserrechtlichen Überprüfung beabsichtigt gewesen wäre, die Geldstrafe im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung herabzusetzen. Da aus der bezughabenden Verhandlungsschrift vom 16. März 1997 hervorgeht, daß die Konsensinhaberin und Bwin die Auflagen nur zum Teil erfüllt hatte, habe die belangte Behörde von einer Berufungsvorentscheidung abgesehen und beantrage nunmehr, der Berufung nicht stattzugeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Straferkenntnis nicht hinreichend und zutreffend dargestellt wurde. Bezüglich des Grundstückes, auf dem sich die alte konsenslos betriebene Schachtbrunnenanlage befinden soll, widersprechen die Angaben im angefochtenen Straferkenntnis und dem wasserpolizeilichen Alternativauftrag den aktenkundigen Verhandlungsschriften vom 29. August 1996 und vom 16. Dezember 1996 zu den Zlen. Wa 10-1136-11-1996/St und Wa 10-1136-16-1996/St-Hs. Auch die Berufungsbehauptung, daß die im April 1994 gegründete W Produktionsges.m.b.H. und nicht die Bwin die Brunnenanlage betrieben habe, bot für den erkennenden Verwaltungssenat Anlaß, die aus der Aktenlage nicht geklärten Eigentumsverhältnisse durch Einsicht in die ADV-Grundstücksdatenbank zu überprüfen. Aus den per 26. Februar 1998 ausgedruckten ADV-Grundbuchsauszügen betreffend die EZ 8, 13 und 233, alle im Grundbuch K (KG K), ergeben sich folgende ergänzende Feststellungen:

Die Bwin ist Alleineigentümerin der Liegenschaften EZ 8 und EZ 233, je Grundbuch 48116 K. Unter den 11 Grundstücken in der EZ 8 befindet sich auch das Gst.Nr. 6 der KG K, auf dem der neue Trinkwasserbrunnen (Bohrbrunnenanlage) errichtet werden sollte. Die EZ 233 der KG K beinhaltet nur die Grundstücke 1890/13 und .20/2. Ein Gst.Nr. 20 der KG K ist weder in der EZ 8 noch EZ 233 vorhanden. Dieses landwirtschaftlich genutzte Grundstück im Ausmaß von 273 m2 befindet sich vielmehr in der EZ 13 Grundbuch 48116 K, welche Liegenschaft allerdings nicht der Bwin sondern Herrn K, gehört. Dieser hat das Eigentumsrecht, wie aus BLNr 1a zur TZ 1052/1977 hervorgeht, im Erbweg (Einantwortungsurkunde vom 1.3.1977) erworben. Damit steht fest, daß die Bwin nicht Eigentümerin des Gst.Nr. 20, KG K, ist und daß sich die Schachtbrunnenanlage entgegen dem angefochtenen Straferkenntnis auch nicht auf diesem Grundstück befindet. Vielmehr ist im Einklang mit den oben bezeichneten Verhandlungsschriften der belangten Behörde davon auszugehen, daß dieser Schachtbrunnen auf dem Gst. Nr. 20/2, KG K, konsenslos errichtet und betrieben wurde, welches unter A1 in der EZ 233 als .20/2 angeführt ist.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit b) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 10 Abs 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.

Nach § 10 Abs 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. In allen anderen Fällen ist gemäß § 10 Abs 2 WRG 1959 zur Erschließung und Benutzung des Grundwassers und zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Die konsenslose Benutzung des Grundwassers darf nur für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgen. In diesem Sinne kommt die Bewilligungsfreiheit nur für den haushaltsähnlichen Wirtschaftsbedarf in Betracht, wie er für kleinere landwirtschaftliche oder kleingewerbliche Betriebe charakteristisch ist (vgl Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. A, 1978, 64 f Anm 2 zu §10 WRG; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 2 zu § 10 WRG). Zu den Begriffen der Haushaltungen und kleingewerblichen Betriebe in der Zuständigkeitsnorm des § 99 Abs 1 lit d) WRG 1959 (vor der WR-Nov 1990 § 99 Abs 1 lit c WRG 1959) hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß es sich dabei nur um Betriebe der untersten wirtschaftlichen Rangstufe handeln könne (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf VwSlg 8.536 A/1974).

4.2. Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage unstrittig, daß die Wasserförderung zur Versorgung der Wohn- und Betriebsanlagen einschließlich des bestehenden Wildverarbeitungsbetriebes auf den Grundstücken K 11 und 32 diente. Wie in der Berufung ausgeführt wird, haben auch schon die Vorgänger angeblich über 100 Jahre lang einen Schlacht- und Gastbetrieb mit dem Wasser aus dem Schachtbrunnen versorgt. Diese langdauernde Wasserbenutzung hat nach der Sachlage mangels Wasserbucheintragung dennoch kein Wasserbenutzungsrecht zur Folge, zumal die zum BWRG 1934 ergangene WR-Novelle 1947 erstmals die Wasserbucheintragung als Voraussetzung für den Fortbestand früherer Wasserbenutzungsrechte verlangte. Die letzte Frist zur Anmeldung älterer Wasserrechte ist mit 30. Juni 1953 abgelaufen (vgl dazu Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. A, 1978, Anm 3 zu § 142 WRG 1959). Schon mangels rechtzeitiger Anmeldung und Eintragung im Wasserbuch kann die Bwin kein Wasserbenutzungsrecht aus der angeblichen mehr als 100jährigen Wasserbenutzung ableiten.

Der Einwand der Bwin, daß nicht sie als Inhaberin der prot. Einzelfirma W, sondern die neu gegründete W Produktionsges.m.b.H. die Brunnenanlage seit Ende April 1994 betreibe, ist verfehlt. Er steht zunächst mit der Aktenlage im Widerspruch, weil die Bwin persönlich als Konsenswerberin hinsichtlich der neu geplanten Bohrbrunnenanlage zur Trinkwasserversorgung und der alten Schachtbrunnenanlage zur Nutzwasserversorgung aufgetreten ist. Außerdem verkennt die Bwin offenbar, daß das Recht zur Grundwasserförderung mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden ist. Deshalb hatte sie als Grundeigentümerin auch um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Diese Bewilligungspflicht bedeutet eine öffentlichrechtliche Beschränkung des aus dem Grundeigentum folgenden Wassernutzungsrechtes. Die W Produktionsgesellschaft m.b.H. ist nach dem aktuellen Grundbuchsstand weder Eigentümerin der Liegenschaften, noch hinsichtlich der Grundwasserförderung Servitutsberechtigte. Sie kann daher nur ein obligatorisches Recht zur Nutzung der Brunnenanlage haben, das ihr von der Bwin als Eigentümerin eingeräumt wurde. Damit bleibt aber die Bwin als dingliche Nutzungsberechtigte die Betreiberin des Schachtbrunnens, die um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen hat (vgl dazu auch Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 3 ff zu § 5 WRG). Auf die weiteren Berufungsargumente war mangels Relevanz nicht einzugehen.

4.3. Die Spruchfassung im angefochtenen Straferkenntnis entspricht in zweifacher Hinsicht nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG. Zum einen kommt durch keinerlei konkrete Hinweise zum Ausdruck, daß wegen der den haushaltsähnlichen Wirtschaftsbedarf überschreitenden Grundwasserbenutzung eine wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserförderung erforderlich gewesen wäre. Zum anderen entspricht die Anführung des Grundstückes Nr. 20 der KG K nicht den Tatsachen. Dieses Grundstück gehört nicht einmal der Bwin. Der konsenslos betriebene Schachtbrunnen befindet sich vielmehr auf dem Grundstück Nr. .20/2 der KG K. Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. Dezember 1996 enthielt diese mangelhafte Anlastung. Der erkennende Verwaltungssenat darf keine Auswechslung (Korrektur) des Grundstückes vornehmen, weil er damit seine Befugnis gemäß § 66 Abs 4 AVG überschreiten würde. Der Tatort darf als ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auch dann nicht ausgetauscht werden, wenn damit nur ein der Strafbehörde unterlaufener Irrtum richtiggestellt wird (vgl VwGH 15.11.1994, 92/07/0139; VwGH 19.9.1996, 96/07/0002).

5. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, daß die Bwin die ihr im Spruch zur Last gelegte Tat nicht begangen hat und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen ist. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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