Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109754/2/Zo/Ka

Linz, 14.06.2004

 

 

 VwSen-109754/2/Zo/Ka Linz, am 14. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H H vom 26.4.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.4.2004, Zl.VerkR96-273-2004, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 36,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 13.4.2004, Zl. VerkR96-273-2004, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 13.01.2004, um 10.20 Uhr, auf der A 25, Welser Autobahn bei km 11,812 im Gemeindegebiet von Marchtrenk den Pkw mit dem Kennzeichen in Fahrtrichtung Suben gelenkt und habe die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 181 Euro verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 18,10 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber geltend macht, dass er nicht in der Lage sei, diese unverschämt hohe Geldbuße zu bezahlen. Er werde rechtliche Maßnahmen ergreifen, um diese Forderung rückgängig zu machen. Er sei Rentner mit einer Pension von 1.178 Euro netto monatlich und sehe nicht ein, dass der Bescheid Gültigkeit hat.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher bereits rechtskräftig und es ist in der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafbemessung zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Im vorliegenden Fall wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 181 Euro verhängt. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land führt in der Begründung bzgl Straffestsetzung aus, die verhängte Strafe erscheine als tat- und schuldangemessen und sei geeignet, den Bw in Hinkunft, auch im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr von derartigen Übertretungen abzuhalten, zumal vor allem Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle, welche Personen- und Sachschaden zu Folge haben, darstellen würden. Weiters wurden die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt, als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, als straferschwerend das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung gewertet.

 

Die Berufungsbehörde stellt hiezu grundsätzlich fest, dass im Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen aus den in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegten Überlegungen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welche als Milderungsgrund zu werten ist und des Umstandes, dass der Beschuldigte eine Pension von 1.178 Euro bezieht, war - in Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens - eine Reduzierung der Geldstrafe nicht vertretbar. Eine Herabsetzung wurde wegen der dargelegten general- bzw spezialpräventiven Gründe sowie des konkreten Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Erwägung gezogen.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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