Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109757/18/Sch/Pe

Linz, 15.10.2004

 

 

 VwSen-109757/18/Sch/Pe Linz, am 15. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G E vom 6. Mai 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 26. April 2004, VerkR96-16162-2003, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. Oktober 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 26. April 2004, VerkR96-16162-2003, über Herrn G E, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 iVm § 134 Abs.3c KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil er am 12. September 2003 um ca. 11.12 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A 1 ca. zwischen km 171,000 und 170,000 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Richtung Wien gelenkt und dabei als Lenker während des Fahrens ohne Benützung einer Feisprecheinrichtung telefoniert habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt und habe er die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat im Rahmen der eingangs angeführten Berufungsverhandlung im Hinblick auf den ihm zur Last gelegten Sachverhalt - ebenso wie bereits im erstbehördlichen Verfahren - vorgebracht, er habe nicht mit einem Handy telefoniert. Vielmehr habe er ein Sprechfunkgerät ("Walky-Talky") benützt. Bei der Verhandlung wurde dieses angeblich verwendete Gerät zur Ansicht vorgelegt. Ein solches Gerät habe der Berufungswerber stets bei sich, um ohne Anfall von Telefongebühren aus dem Linzer Raum, in dem er häufig beruflich unterwegs sei, mit seiner Firma in Linz, in Sprechkontakt treten zu können. Dort befinde sich demnach ein zweites Gerät, das entweder von einem Mitarbeiter oder der Gattin des Rechtsmittelwerbers in diesem Sinne benützt werde. Die Reichweite betrage etwa 5 km und werde daher dieses, sobald ein Gespräch in diesem Rahmen stattfinden soll, vorzugsweise gegenüber dem Handy benützt.

 

Das vorgewiesene Gerät ist zwar etwas größer als ein übliches Mobiltelefon, kann aber bei nicht allzu genauer Betrachtung durchaus für ein solches gehalten werden.

 

Der Berufungswerber führt, wie er gleichfalls angegeben hat, auch stets ein Handy bei sich. Das von ihm benützte Fahrzeug sei mit einer Freisprechanlage ausgerüstet. Auch zum Vorfallszeitpunkt habe er das Handy bei sich gehabt, möglicherweise lag es auch auf dem Beifahrersitz, wie vom Meldungsleger wahrgenommen. Das vorangegangene "Telefonieren" habe aber nicht stattgefunden, vielmehr sei das erwähnte Sprechfunkgerät in Verwendung gewesen.

 

Der Berufungswerber hat bei der Verhandlung keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, wenngleich sein Vorbringen auch nicht gänzlich zu überzeugen vermochte. Um einen nach der allgemeinen Lebenserfahrung außergewöhnlichen Vorgang glaubwürdig erscheinen zu lassen, besteht für denjenigen, der solches behauptet, ein erhöhter Begründungsbedarf. Diesem ist der Berufungswerber soweit ausreichend nachgekommen, als zumindest Zweifel daran entstanden sind, dass tatsächlich ein Telefongespräch mittels Handy stattgefunden hat.

 

Der Meldungsleger war für die Verhandlung als Zeuge aus gesundheitlichen Gründen nicht verfügbar und wird nach h. Informationen dies wohl für längere Zeit auch nicht sein. Es erscheint daher aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht vertretbar, wegen der - gemessen an anderen Delikten im Straßenverkehr - wohl untergeordneten Übertretung weitere Verhandlungstermine zur Abführung eines weitergehenden Beweisverfahrens anzuberaumen. Dazu kommt noch, dass auf Grund des zwischenzeitig eingetretenen Zeitablaufes nicht erwartet werden kann, dass sich der Meldungsleger noch an Details, wie etwa Farbe und Größe des verwendeten Gerätes, erinnern wird können.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich in rechtlicher Hinsicht der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, wie sie in dem Schreiben vom 24. Juni 1999, Gz.: 179.714/7-II/B/7/99, dokumentiert ist, an. Unter dem Begriff "telefonieren" kann wohl nur ein Gespräch in einem öffentlichen Netz verstanden werden.

 

Angesichts des hier im Zweifel anzunehmenden Sachverhaltes war es entbehrlich, auf das weitere Berufungsvorbringen und die rechtlichen Erwägungen des Berufungswerbers einzugehen.

 

Abschließend wird noch angeführt, dass der Oö. Verwaltungssenat durchaus nicht verkennt, hiemit eine Entscheidung getroffen zu haben, die dem tatsächlichen Geschehnisablauf nicht entsprechen könnte. Immerhin konnte der Berufungswerber aber sein Vorbringen noch ausreichend schlüssig begründen, sodass das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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