Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109758/8/Bi/Be

Linz, 15.07.2004

 

 

 VwSen-109758/8/Bi/Be Linz, am 15. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau R-O, vom 30. März 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 9. März 2004, VerkR96-10661-2003, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten vom 9. Februar 2004 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 14. Jänner 2004, VerkR96-10661-2003, laut Rückschein eigenhändig zugestellt am 19. Jänner 2004, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Die Bw begründet die Verspätung des Rechtsmittels, die ihr mit Schreiben der Erstinstanz vom 12. Februar 2004 zur Kenntnis gebracht worden war, damit, sie sei

zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung arbeitsunfähig krank gewesen; andernfalls hätte sie der Postbote gar nicht zu Hause angetroffen. Die Krankheit habe über das Fristende hinaus gedauert und sie habe erst am Tag des Einspruchs wieder gearbeitet. Sollte es gewünscht werden, werde sie darüber eine ärztliche Bescheinigung nachreichen.

In der Berufung vom 30. März 2004 hat die Bw erneut ausgeführt, sie sei bis einschließlich 8. Februar 2004 krank und daher nicht in der Lage gewesen, Einspruch einzulegen, habe dies aber nach Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit sofort erledigt. Sofern erforderlich, sei sie bereit und in der Lage, eine ärztliche Bescheinigung beizubringen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. ... Gemäß Abs.2 ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. ... Gemäß Abs.3 ist, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Die Strafverfügung, deren Rechtsmittelbelehrung diesen Bestimmungen entsprach, wurde der Bw laut Rückschein am 19. Jänner 2004 zu eigenen Handen zugestellt. Damit begann die zweiwöchige Frist zu laufen, die demnach am 2. Februar 2004 endete. Tatsächlich wurde der Einspruch aber erst am 9. Februar 2004, also eine Woche später, mit Fax übermittelt.

Die Tatsache der Verspätung wurde der Bw mit Schreiben der Erstinstanz vom 12. Februar 2004 zur Kenntnis gebracht, wobei diese ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, entsprechende Nachweise für eventuelle Umstände, die die Zustellung mangelhaft machen oder sich auf den Zeitpunkt der bewirkten Zustellung auswirken beizubringen. Die Bw hat daraufhin die Verspätung zwar begründet, jedoch ohne nähere Angaben Krankheit und Arbeitsunfähigkeit behauptet, ohne dafür Beweismittel auch konkret vorzulegen.

Für ein Parteienvorbringen, das - wenn schon ohne solche Bezeichnung, so doch inhaltlich - als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen gewesen wäre, wären aber Beweismittel erforderlich gewesen, die zumindest glaubhaft gemacht hätten, dass die Bw durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Dazu reicht es nicht aus, pauschal "Krankheit" anzuführen und ärztliche Bestätigungen nur anzubieten, sondern es wären konkrete Umstände für eine tatsächliche unabwendbare Unmöglichkeit der Einbringung des Rechtsmittels (zB auf dem Postweg, wenn die Bw wegen Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage war, am Arbeitsplatz das Fax-Gerät zu nutzen, oder über Boten) glaubhaft zu machen gewesen. Die Frist für solche

Anträge beträgt gemäß § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, dh im ggst Fall ab Kenntnis der Bw von der offenbaren Verspätung des Rechtsmittels, das war die Zustellung des Schreibens der Erstinstanz vom 12. Februar 2004. Daraus folgt, dass ein solcher Antrag nicht mehr nachgeholt werden kann, abgesehen davon reicht das Berufungsvorbringen inhaltlich dazu nicht aus.

Der Einspruch vom 9. Februar 2004 gegen die am 19. Jänner 2004 zugestellte Strafverfügung war daher wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen. Die Strafverfügung ist damit in Rechtskraft erwachsen, sodass es sich erübrigt, inhaltlich auf den von der Bw genannten Lenker einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Verspätung des Einspruches, weil kein Antrag auf Wiedereinsetzung

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