Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109765/7/Zo/Pe

Linz, 04.10.2004

 

 

 VwSen-109765/7/Zo/Pe Linz, am 4. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, vom 10.5.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27.4.2004, VerkR96-2744-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 30.9.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Betrag von 40 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 10.3.2004 um 10.32 Uhr den Pkw auf der B 145 in Fahrtrichtung Altmünster gelenkt habe, wobei er bei Strkm. 27,509 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt wurde und er zur Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er am 10.3.2004 auf der B 145 im Baustellenbereich zwar schneller als 50 km/h gefahren sei, jedoch sicherlich nicht 120 km/h (wie einer der Gendarmeriebeamten anfangs behauptet hätte) und auch nicht 103 km/h gefahren ist. Dies sei erstens im Baustellenbereich gar nicht möglich gewesen und es seien vier Fahrzeuge vor ihm gefahren. Er würde eine Strafe für eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich von 65 bis 70 km/h akzeptieren, nicht aber für die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit, weil er eben nicht so schnell gefahren ist.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.9.2004, bei welcher die Erstinstanz und der Berufungswerber gehört, in die gegenständliche Verordnung Einsicht genommen und der Gendarmeriebeamte Insp. W unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Auf der B 145 befand sich damals im gegenständlichen Bereich eine Baustelle, bei welcher in Fahrtrichtung Altmünster gesehen der rechte Fahrstreifen gesperrt und die in Richtung Altmünster fahrenden Fahrzeuge auf den linken Fahrstreifen umgeleitet wurden. Von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden war mit Verordnung vom 19.8.2003, Zl. VerkR10-309-2003, für diese Baustelle u.a. ein Geschwindigkeitstrichter von 70 km/h, 50 km/h und 30 km/h verordnet. Im Akt befindet sich ein Lichtbild, aus welchem ersichtlich ist, dass für den dem Berufungswerber vorgeworfenen Tatort eine 50 km/h-Beschränkung kundgemacht war.

 

Der Berufungswerber lenkte am 10.3.2004 um 10.32 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B 145 in Fahrtrichtung Altmünster. Er ist in einem Zeitraum von ca. einer Stunde viermal an dieser Baustelle vorbeigefahren und hat das Gendarmeriefahrzeug im Baustellenbereich gesehen, weshalb er mit Geschwindigkeitsmessungen gerechnet hat. Der Berufungswerber gibt dazu an, dass er deshalb langsam gefahren ist und außerdem in einer Kolonne von vier Fahrzeugen gefahren sei, weshalb er gar nicht so schnell habe fahren können. Die Gendarmeriebeamten hätten ihm ursprünglich sogar vorgeworfen, 120 km/h gefahren zu sein.

 

Die Gendarmeriebeamten führten im Bereich der gegenständlichen Baustelle vom Standort Strkm. 27, 600 aus Geschwindigkeitsmessungen mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 5568 durch. Dieses Gerät wurde am 1.8.2003 geeicht, wobei die Eichung am 31.12.2006 abläuft. Die Gendarmeriebeamten hatten das Fahrzeug im Baustellenbereich im abgesperrten Teil der Baustelle, teilweise hinter einem Container verdeckt, so abgestellt, dass der Zeuge vom Fahrersitz aus bis zu der Kurve der B 145 sehen konnte. Der Zeuge hat den ankommenden Verkehr gemessen, wobei dieser nicht angehalten wurde. Vor Beginn der Messungen hat er die für das Lasergerät vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt, wobei diese keinen Fehler ergeben haben. Nach einer halben Stunde hat er diese Überprüfungen nochmals wiederholt. Der Zeuge hat eben die ankommenden Fahrzeuge gemessen, nachdem diese aus der Kurve aufgetaucht sind und hat seinem auf dem Beifahrersitz sitzenden Kollegen mitgeteilt, welches Fahrzeug gemessen wurde, welche Geschwindigkeit dieses eingehalten hat und auf welche Entfernung die Messung erfolgte. Sein Kollege hat dann während der Vorbeifahrt das Kennzeichen abgelesen und entsprechende Notizen angefertigt.

 

An den konkreten Vorfall kann sich der Zeuge deshalb noch erinnern, weil es sich um die höchste bei der damaligen Kontrolle festgestellte Geschwindigkeit gehandelt hat. Er weiß allerdings nicht mehr sicher, ob sich das Fahrzeug des Berufungswerbers alleine angenähert hat, oder ob dieser in einer Kolonne - allenfalls auch in einer aufgelockerten Kolonne - gefahren ist. Er führt dazu aber aus, dass es mit dem verwendeten Lasermessgerät grundsätzlich möglich ist, auch ein einzelnes Fahrzeug aus einer Kolonne heraus zu messen und dass dann, wenn der Abstand zwischen den einzelnen Fahrzeugen größer ist, es auch durchaus möglich ist, dass diese mit einer unterschiedlichen Geschwindigkeit fahren. Er hat bei der gegenständlichen Messung jedenfalls das Fahrzeug des Berufungswerbers anvisiert und kann eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug auf Grund der relativ geringen Messentfernung mit Sicherheit ausschließen.

 

Nach Beendigung der Geschwindigkeitsmessungen sind die Gendarmeriebeamten wiederum in Richtung Altmünster gefahren und haben dort das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug zufällig auf einem Parkplatz gesehen. Sie haben bei diesem Fahrzeug angehalten und der Berufungswerber hat eingeräumt, vorher mit diesem Fahrzeug im Bereich der Baustelle gefahren zu sein. Sein Kollege hat daraufhin die Verkehrskontrolle durchgeführt und den Berufungswerber mit der gemessenen Geschwindigkeit konfrontiert, wobei dieser von Anfang an angegeben hat, nicht so schnell gefahren zu sein. Es wurden dann die Daten für die Anzeigeerstattung festgehalten, das Messergebnis konnte dem Berufungswerber nicht mehr vorgewiesen werden, weil nach der Beendigung der Messungen das Gerät abgeschaltet wurde und das Messergebnis daher nicht mehr gespeichert war.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Messgerät unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen erfolgte. Auch die Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug kann auf Grund der relativ geringen Messentfernung ausgeschlossen werden. Es ist daher das Messergebnis von 106 km/h der Beurteilung zu Grunde zu legen, wobei eine Messtoleranz von 3 % abzuziehen ist. Dem Berufungswerber ist daher eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von ca. 103 km/h vorzuwerfen.

 

Zu den Einwänden des Berufungswerbers, dass ihm die Tatsache von Geschwindigkeitsmessungen bekannt gewesen sei und er deshalb nicht so schnell gefahren sei bzw. dass er in einer Kolonne von vier Fahrzeugen gefahren sei und eine so hohe Geschwindigkeit daher gar nicht möglich gewesen sei, ist Folgendes anzuführen:

Der Berufungswerber ist nach seinen eigenen Angaben viermal an der Messstelle vorbeigefahren. Es kann nicht festgestellt werden, bei welcher dieser Vorbeifahrten die Geschwindigkeitsmessung erfolgt ist. Es ist durchaus möglich, dass die Messung bereits bei der ersten Vorbeifahrt erfolgte und dem Berufungswerber zu dieser Zeit die Tatsache der Geschwindigkeitsmessungen noch nicht bewusst war. Nachdem der Berufungswerber viermal vorbeigefahren ist und keine Anhaltung erfolgte, ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Berufungswerber mit Sicherheit weiß, dass er in einer Kolonne von vier Fahrzeugen gefahren ist. Dies kann wohl nicht in allen vier Fällen so gewesen sein.

 

Die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist damit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind von ihm im Verfahren nicht vorgebracht worden, weshalb von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend den hohen Unrechtsgehalt der hohen Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Strafbemessung berücksichtigt. Weiters ist als straferschwerend zu berücksichtigen, dass über den Berufungswerber eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2002 aufscheint. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 726 Euro erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 200 Euro trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen ca. 330 Euro, Schulden in Höhe von 40.000 Euro sowie Sorgepflichten für zwei Kinder) angemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Erstinstanz hat für die Strafbemessung zutreffend auch generalpräventive Überlegungen angestellt, sodass insgesamt die verhängte Geldstrafe angemessen ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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