Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109766/2/Ki/Wü

Linz, 25.05.2004

 

 

 VwSen-109766/2/Ki/Wü Linz, am 25. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des B S, K, R, vom 11.5.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.4.2004, VerkR96-1020-2004, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 6 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 8.4.2004, VerkR96-1020-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da das Fahrzeug am 17.2.2004 um 15.30 Uhr im Ortsgebiet Rasdorf auf der 1173 Kopfinger Landesstraße bei km 5,600, Gemeinde Kopfing/I., von N S gelenkt und bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass die vordere Kennzeichentafel nicht mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden angebracht war, da diese am Armaturenbrett lag. Er habe dadurch § 103 Abs.1 Ziffer 1 i.V.m. § 49 Abs.7 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben von 11.5.2004 Berufung erhoben und beantragt, dass von einer Strafverfügung abgesehen werde. Das Kennzeichen sei in dem Zeitraum vom 21.1.2004 bis 17.2.2004 zweimal von der Stoßstange abgerissen gewesen. Seine Lebensgefährtin habe damals versucht dem Gendarmen dies zu erklären, dieser habe jedoch nicht mit sich reden lassen und sofort Anzeige erstattet. Beim ersten Mal habe er es sehr sowohl der Mühe wert gefunden das Kennzeichen wieder ordnungsgemäß am Fahrzeug dauernd und fest zu verbinden. Da er beim zweiten Mal nicht zu Hause gewesen sei, sondern in der Woche in der der Tatbestand festgestellt wurde aus beruflichen Gründen in Bad Ischl genächtigt habe, habe er sich nicht von dem ordnungsgemäßen Zustand des auf seinen Namen angemeldeten Fahrzeuges vergewissern können. Es habe sich um keinen Zustand gehandelt, der andere Menschen im Straßenverkehr oder sonst wo gefährdet hätte oder habe. Nachdem er nach Hause gekommen sei, habe er sofort dafür Sorge getragen den Defekt zu beheben.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Münzkirchen vom 19.2.2004 zu Grunde, der objektive Sachverhalt wird seitens des Berufungswerbers nicht bestritten.

 

Laut einer im Akt liegenden Vormerkung bezüglich Verwaltungsstrafen wurden in den letzten Jahren über den Berufungswerber wegen verschiedener Übertretungen Verwaltungsstrafen verhängt.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding der Bestrafung zu Grunde gelegten sozialen Verhältnisse (Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse) wurden nicht bestritten.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 49 Abs. 7 KFG 1967 müssen die Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein.

 

Der dem Berufungswerber zu Last gelegte Sachverhalt wird, was die objektive Tatseite anbelangt, nicht bestritten. Der Berufungswerber vermeint jedoch, das ihn kein Verschulden treffe, zumal er zur festgestellten Tatzeit berufsbedingt auswärts gewesen sei. Er habe das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin überlassen, wegen der beruflichen Abwesenheit habe er sich nicht vom ordnungsgemäßen Zustand des auf seinen Namen angemeldeten Fahrzeuges vergewissern können.

Mit dieser Argumentation gelingt es dem Berufungswerber jedoch nicht, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Zulassungsbesitzer stets für den ordnungsgemäßen Zustand bzw. für die ordnungsgemäße Verwendung seines Kraftfahrzeuges verantwortlich ist. Ist der Zulassungsbesitzer selbst nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, so hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung der Vorschriften Sorge zu tragen haben, dies jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug während einer allfälligen Abwesenheit von anderen Personen benutzt wird.

Im vorliegenden Falle hat der Rechtsmittelwerber laut eigenen Angaben das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin überlassen und er hätte dafür Sorge zu tragen gehabt, dass diese im Falle eines Mangels, wie der festgestellte, die notwendigen Vorkehrungen trifft, dies hat sie offensichtlich unterlassen.

Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 103 Abs. 1 KFG 1967 reicht es auch nicht aus, bloß eine verantwortliche Person zu bestimmen, es ist auch bei der Auswahl der beauftragten Person zu achten, dass diese tatsächlich den gebotenen Verpflichtungen nachkommt. Offensichtlich, jedenfalls hat der Beschuldigte in keiner Phase des Verfahrens anderes behauptet, hat er seiner Lebensgefährtin keine entsprechende Anweisung gegeben und er ist damit der ihm gebotenen Sorgepflicht nicht nachgekommen. Im Übrigen wird auf die diesbezügliche ausführliche Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Der Beschuldigte hat daher den ihm zu Last gelegten Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, der Schuldspruch ist zu Recht erfolgt.

Was die Straffestsetzung (§19 VStG) anbelangt, so konnten keine strafmildernden aber auch keine straferschwerenden Umstände festgestellt werden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche laut Begründung des Straferkenntnisses, der Straffestsetzung zu Grunde gelegt wurden, wurden nicht bestritten.

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding ohnedies die bloße Ordnungswidrigkeit der Verwaltungsübertretung gewertet, es wurde sohin von Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

 

1.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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