Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109773/13/Fra/Sta

Linz, 10.08.2004

 

 

 VwSen-109773/13/Fra/Sta Linz, am 10. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn R A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.4.2004, VerkR96-21128-2003, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Juli 2004 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 24 Abs.1 lit. c StVO 1960) als unbegründet abgewiesen. Insofern wird das Straferkenntnis hinsichtlich Schuld und Strafe bestätigt.
  2.  

    Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2 (§ 24 Abs.1 lit. d StVO 1960),
    3 (§ 24 Abs.1 lit. o StVO 1960), 4 (Artikel III Abs. 5 lit. a der dritten KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976 idgF) und 5 (§ 102 Abs.4) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

     

  3. Der Berufungswerber hat zu den Berufungsverfahren hinsichtlich des Faktum 1 einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafen (ds 4 Euro) zu entrichten.

Hinsichtlich der Fakten 2 bis 5 entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages sowohl zum erstinstanzlichen als auch zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit. c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), 2.) wegen Übertretung des § 24 Abs.1
lit. d StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), 3.) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit. o StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), 4.) wegen Übertretung des Artikel III Abs.5 lit. a der dritten KFG-Novelle BGBl. Nr. 253/1976 idgF gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und 5.) wegen Übertretung des § 102 Abs.4 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil

am 16.5.2003 um 9.05 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Mondsee auf der Rainerstraße auf Höhe der Trafik Willibald,

  1. innerhalb von 5 m vor einem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg, aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, gehalten hat und
  2. im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten hat,
  3. das Kraftfahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt und dadurch einen Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert hat,
  4. als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Er hat die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde,
  5. er hat als Lenker des Fahrzeuges durch das Durchdrehenlassen der Antriebsräder mehr Lärm verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, er habe die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Die belangte Behörde stütze sich in völlig einseitiger Weise auf die unreflektiert übernommenen Angaben meldungslegender Beamter, ohne sich mit diesen auch inhaltlich auseinander zu setzen. Angaben zur Beweiswürdigung fänden sich nicht. Es werde lediglich auf die angebliche grundsätzliche Glaubwürdigkeit dienstlicher Wahrnehmungen geschulter Gendarmeriebeamter verwiesen. Die von ihm beantragten Beweise seien nicht aufgenommen worden, wobei er auf seine Stellungnahme vom 13.11.2003 verweise. Die vorliegenden Niederschriften seien in sich widersprüchlich. Dies zeige sich schon allein daran, dass beispielsweise nach der Aussage des einen Beamten er nach der Beanstandung weggefahren und beim Konsum geparkt habe. Nach der anderen Niederschrift soll er weggefahren und beim ADEG-Geschäft geparkt haben. Hinzu komme, dass die Beamten meinen, er sei bis zum neuerlichen Parken
ca. 15 m weit nach vorne gefahren. Ca. 15 m von der Trafik Willibald entfernt finde sich aber weder ein Konsummarkt noch ein ADEG-Geschäft. Auch die zeitliche Chronologie sei unrichtig und in sich widersprüchlich dargestellt. So werde von einem Beamten angegeben, dass er (der Bw) aus der Trafik herausgelaufen sei. Nach den Wahrnehmungen des anderen Beamten sei er gegangen. Nach den Angaben des einen Beamten hätten sich die Räder beim Wegfahren durchgedreht. Nach den Angaben des anderen Beamten wäre bloß ein Quietschen von Reifen zu vernehmen gewesen. In der Anzeige werde behauptet, dass Personen bei der Benützung des Gehsteiges behindert worden wären. Nach den vorliegenden Niederschriften seien aber lediglich einige ältere Personen daneben gestanden, die den Vorfall bloß beobachtet hätten. Von einer Behinderung bei der Benützung des Gehsteiges könne also überhaupt keine Rede sein. Unklar erscheine auch, was damit gemeint sein solle, dass er zugleich direkt vor dem Schutzweg und zugleich auch im Kreuzungsbereich geparkt gewesen sein solle. Es erscheine nicht vorstellbar, dass sein Pkw direkt im Kreuzungsbereich abgestellt war und gleichzeitig einen Schutzweg blockiert hätte, der jedenfalls nicht im Kreuzungsbereich war, sondern bestenfalls benachbart dazu. Gehe man davon aus, dass sich der Vorfall im Bereich einer Kreuzung ereignet habe, somit also im Bereich zweier aufeinandertreffender Straßen, so gäbe es wohl naheliegenderweise jedenfalls zwei Schutzwege. Auch diesbezüglich beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme der meldungslegenden Beamten. Darüber hinaus beantrage er einen Ortsaugenschein unter Beiziehung sämtlicher Beteiligter. Die vorliegenden Beweisergebnisse seien unvollständig, unschlüssig und in sich widersprüchlich. Es zeige sich dies schon allein an der nicht nachvollziehbaren Äußerung, dass er angeblich zunächst mit quietschenden Reifen weggefahren sei und dann wieder zurückgekehrt wäre. Es wäre auch konkret zu bezeichnen, wann, wo und in welchem Ausmaß tatsächlich hier irgendwelche Parkmanöver am Gehsteig stattgefunden hätten. Der Pkw sei nicht auf einem Gehsteig geparkt worden. Es habe sich keine unmittelbare Nähe zu einem Kreuzungsbereich oder zu einem Schutzweg befunden. Es haben auch mit Sicherheit keine Reifen gequietscht, als er weggefahren ist. Aufklärungswürdig sei auch der Tatzeitpunkt, nämlich 9.05 Uhr. Er könne beispielsweise nicht zum selben Zeitpunkt gehalten, sein Fahrzeug abgestellt haben und weggefahren sein. Zu diesem Zweck beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau Insp. V W. Bei richtiger Beweiswürdigung und vollständiger Aufnahme der beantragten Beweise hätte sich zwanglos ergeben, dass die im Straferkenntnis angenommenen Distanzen unrichtig seien, die Tatortbeschreibung nicht stimme und darüber hinaus aber auch von einem Wegfahren mit durchdrehenden Reifen nicht gesprochen werden könne. Auch die Frage der vorgeworfenen Nichtverwendung eines Sicherheitsgurtes während der Wegfahrt stehe völlig ungeklärt im Raum und gäbe es dazu keine stichhaltigen Beweismittel. Darüber hinaus könne auch keineswegs davon ausgegangen werden, dass er durch Verparken eines Gehsteiges irgendwelche Personen behindert hätte. Er beantrage sohin, seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

Im Grunde des Vorbringens des Bw hat der Oö. Verwaltungssenat Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Juli 2004 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden als Zeugen der Meldungsleger Herr Rev. Insp. S sowie die Meldungslegerin Frau Insp. V W, beide GP M, einvernommen. Weiters wurde der Bw zum Sachverhalt befragt. Der Vertreter des Bw gab mit Schriftsatz vom 21.7.2004 dem Oö. Verwaltungssenat bekannt, dass er aus Gründen der Terminkollision nicht in der Lage sei, bei der Verhandlung teilzunehmen. Gleichwohl beantrage er die Beweise aufzunehmen und seiner Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

I. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu Faktum 1 (§ 24 Abs.1 lit. c StVO 1960):

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der von ihm aufgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass der Bw die hier in Rede stehende Übertretung begangen hat. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen der bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger Frau Insp. V W sowie Herrn Rev. Insp. F S, GP M. Diese führten im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, dass sie sich auf Streifendienst befunden haben. Rev. Insp. S war Lenker eines Dienstkraftwagens, Insp. V W war Beifahrerin. Sie fuhren auf der Rainerstraße marktauswärts und nahmen das Beschuldigtenfahrzeug wahr. Dieses war auf Höhe der Trafik Willibald mit zwei Rädern am Gehsteig abgestellt. Die Front des Fahrzeuges war markteinwärts gerichtet und das Heck des Fahrzeuges befand sich unmittelbar auf Höhe des Schutzweges, der sich auf der Rainerstraße auf Höhe der Trafik Willibald befindet. In die Rainerstraße mündet die Franz-Kreutzberger-Straße. Bei dieser Kreuzung handelt es sich um eine sogenannte T-Kreuzung. Frau Insp. W stieg aus dem Dienstkraftwagen aus, ging in die Trafik hinein und fragte, wem das abgestellte Fahrzeug gehöre. Der Bw gab sich als Lenker zu erkennen. Nach mehrmaligen Hinweisen fuhr der Bw weg und parkte nach ca. 15 bis 20 m am Parkplatz vor dem Konsum- (bzw. früher ADEG)markt. Der Meldungsleger Rev. Insp. S befand sich während dieser Zeit im Dienstkraftwagen, welches er an einer Stelle geparkt hatte, wo er gute Sicht auf das abgestellte Fahrzeug hatte.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat keinerlei Veranlassung, den schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Angaben der Meldungsleger hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes keinen Glauben zu schenken. Auch der Bw hat bei der Berufungsverhandlung zugestanden, sein Fahrzeug mit zwei Rädern auf dem Gehsteig vor der Trafik Willibald abgestellt zu haben. Was die Nichteinhaltung des
5 m-Abstandes vor dem dort befindlichen Schutzweg betrifft, folgt der Oö. Verwaltungssenat auch den diesbezüglichen schlüssigen Angaben der Meldungsleger insoweit, als das Heck des abgestellten Fahrzeuges sich direkt auf Höhe des Schutzweges befand. Der Oö. Verwaltungssenat kann keinen Grund finden, weshalb die Meldungsleger den Bw diesbezüglich unsachlich und wahrheitswidrig belasten sollten. Der Unterfertigte hatte den Eindruck, dass sich der Bw in erster Linie deshalb ärgerte, weil ihm Frau Insp. W vorerst zusagte, kein Organmandat einzuheben bzw. keine Anzeige zu erstatten, wenn er sofort sein auf dem Gehsteig geparktes Auto wegfahren würde, während in der Folge Rev. Insp. S, der vor dem Konsummarkt die Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführte, doch Anzeige wegen festgestellter Übertretungen erstattete. Der Grund, weshalb es schließlich zu einer Anzeige und anschließender Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gekommen ist und nicht zu einer Begleichung der Strafen im Organmandatswege oder überhaupt eines Absehens von der Strafe, ist jedoch nicht Thema dieses Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Diese Übertretung ist daher erwiesen, weshalb die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war.

 

 

Zum Faktum 2 (§ 24 Abs.1 lit. d StVO 1960):

Der Bw hatte - wie oben - seinen PKW gegenüber der Einmündung der Franz-Kreutzberger-Straße in die Rainerstraße abgestellt. Das Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs.1 lit. d leg.cit. erstreckt sich jedoch nicht auf diese Fahrbahnseite (vgl. VwGH vom 20.2.1981, 02/2275/80, ZVR 1983/5). Der Bw hat daher diesen Tatbestand nicht verwirklicht.

 

Zum Faktum 3 (§ 24 Abs.1 lit. o StVO 1960):

Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt eine konkrete Behinderung einer Person voraus (vgl. Anmerkung 11 zu § 24 StVO 1960 in Pürstl-Somereder, StVO,
11. Auflage). Dass ein Fußgänger konkret behindert worden wäre, ist nicht erwiesen. Als der Bw vom Gehsteig wegfuhr, befand sich die Meldungslegerin Frau Insp. W noch in der Trafik, weshalb sie diesbezüglich keine Angaben machen konnte. Meldungsleger S führte aus, dass sich in der Nähe mehrere ältere Personen befanden, die den Vorfall beobachteten. Eine konkrete Behinderung einer Person ist jedoch nicht erwiesen.

Zum Faktum 4 (Artikel III Abs.5 lit. a der dritten KFG-Novelle BGBl. Nr. 352/1976 idgF.:

Dieser Tatbestand wird nur dann verwirklicht, wenn die Nichterfüllung der Anschnallpflicht bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 festgestellt wurde. Die Meldungslegerin Insp. W hat diesbezüglich überhaupt keine Wahrnehmungen gemacht, während Meldungsleger S gesehen hat, wie sich der Bw beim Wegfahren nicht angegurtet hat. Der Bw hat sein Fahrzeug im Übrigen nur ca. 15 - 20 m gelenkt und dieses dann freiwillig zum Stillstand gebracht.

Zum Faktum 5 (§ 102 Abs.4 KFG 1967):

Gemäß § 102 Abs.4 KFG 1967 darf der Lenker mit den von ihm gelenkten Kraftfahrzeugen nicht ungebührlichen Lärm, .... verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Bw zur Last gelegt, er habe durch das Durchdrehenlassen der Antriebsräder mehr Lärm verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen ist. Dazu ist festzustellen, dass das Verursachen von mehr Lärm als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist, noch nicht strafbar ist, sondern erst das Verursachen von ungebührlichem Verkehrslärm. Da dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal dem Bw während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zur Last gelegt wurde, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen und es wäre dem Oö. Verwaltungssenat wegen Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist von vorneherein verwehrt, den Schuldspruch durch Ergänzung eines wesentlichen Tatbestandsmerkmales zu ergänzen.

Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat den bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen nur zu einem geringen Bruchteil ausgeschöpft. Sie hat für die Übertretung nur 20 Euro Geldstrafe verhängt, wobei sie die in der Stellungnahme des Bw vom 8.3.2004 genannten Angaben zu Grunde gelegt hat. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw werde zutreffend als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die verhängte Strafe entspricht somit den Kriterien des § 19 VStG und es ist eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht zu konstatieren.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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