Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109776/8/Kof/He

Linz, 13.07.2004

 

 

 VwSen-109776/8/Kof/He Linz, am 13. Juli 2004

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W M, geb. , W, B L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5.5.2004, VerkR96-5340-2003, wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu bezahlen.

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

46,80 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 12 Stunden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 11.6.2003 um 19.34 Uhr in Linz, Fabrikstraße gegenüber Nr. 10, den Personenkraftwagen, Marke......., Kennzeichen...... abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

36 Euro

12 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/......) beträgt daher 39,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.5.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 8.7.2004 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Bw trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist.

Dieses unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung hat der Bw mit Schreiben vom 1.7.2004 (protokolliert unter VwSen-109776/6) bereits vorangekündigt.

 

Ist der Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Bw als zulässig.

 

Wenn der Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen - wobei er auch zu den vorliegenden Beweisen hätte Stellung nehmen können - so hat er dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam; siehe die in Walter-Thienel-Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse, vgl. auch VwGH vom 18.11.2003, 2001/03/0151 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat im gesamten Stadium des Verfahrens (insbesondere der Berufung) nicht bestritten, zur Tatzeit am Tatort seinen Pkw trotz des dort verordneten Halte- und Parkverbotes abgestellt zu haben.

 

Der Bw bringt jedoch mit ausführlicher Begründung vor, dass dieses Halte- und Parkverbot (sinngemäß) nicht erforderlich iSd § 43 Abs.1 lit.b Z1 StVO sei.

 

Bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit hat der UVS den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art.89 Abs.2 iVm Art.129a Abs.3 B-VG).

 

Betreffend die "Erforderlichkeit" dieser Verordnung iSd § 43 Abs.1 lit.b Z1 StVO wurde vom UVS die gutachtliche Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtsachverständigen, Ing. C.M. vom 22.6.2004 eingeholt, welcher ausführt:

"Das Halte- und Parkverbot in Linz, Fabrikstraße gegenüber Nr. 10 ist gemäß
§ 43 Abs.1 lit.a Z1 StVO aus nachstehenden Gründen erforderlich:

Eingangs ist festzustellen, dass die gegenständliche verkehrstechnische Stellungnahme lediglich technische Belange betrifft. Andere Beweggründe für die Verordnung und Kundmachung des gegenständlichen Halte- und Parkverbotes unterliegen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Beim heutigen Lokalaugenschein war festzustellen, dass sich der gegenständliche Straßenzug innerhalb des Ortsgebietes Linz befindet. Das gegenständliche Halte- und Parkverbot ist am nördlichen Fahrbahnrand der Fabrikstraße kurz vor der Zufahrt zur Tiefgarage der Oberbank bis zur Gebäudekante des Hauses Nr. 3 kundgemacht. In diesem Abschnitt binden die Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage in die Fabrikstraße ein. Am gegenüberliegenden Fahrbahnrand sind entlang der Musikschule im Haus Nr. 10 Senkrechtparkplätze angeordnet.

Der Straßenraum ist in diesem Bereich keilförmig aufgeweitet.

Vor der Aufweitung auf Höhe des Hauses Nr. 12 beträgt die Fahrbahnbreite 6,9 Meter und danach auf Höhe des Hauses Nr. 3 beträgt die Fahrbahnbreite 9,6 Meter. Auf Höhe der Eingänge im Portal der Oberbank und der gegenüberliegenden Musikschule beträgt die Fahrbahnbreite 13,7 Meter.

Die Fahrgasse verläuft geradlinig entlang des nördlichen Fahrbahnrandes.

Aufgrund der gegebenen Ausdehnung des gegenständlichen Halte- und Parkverbotes ist darauf zu schließen, dass dieses einerseits zur Freihaltung der erforderlichen Anfahrsichtweiten und der erforderlichen Schlepp- und Hüllkurven für die aus den Zufahrten der Tiefgarage der Oberbank und andererseits der kurz vor dem Haus Nr. 3 einbindenden Prunerstraße begründet ist.

Weiters ist in den Richtlinien der Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr RVS 2.04 "Allgemeines - Rahmenrichtlinien für Verkehrserschließung" für die Anordnung von Senkrechtparkplätzen die Freihaltung der dahinter vorbeiführenden Spurgasse (in diesem Fall Fahrbahn der Fabrikstraße) von mindestens 6,0 Meter vorgesehen."

 

Aufgrund dieser vollständigen schlüssigen und widerspruchsfreien gutachtlichen Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtsachverständigen hat der UVS keine Bedenken iSd Art. 89 Abs.2 B-VG. Ein Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof wird daher nicht gestellt.

 

Da der Bw - wie bereits dargelegt - nicht bestreitet, zur Tatzeit und am Tatort seinen Pkw im verordneten Halte- und Parkverbot abgestellt zu haben, war die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

 

Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt nach den Kriterien des § 19 VStG.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse betragen gem. Schreiben der belangten Behörde vom 30.3.2004, VerkR96-5340-2003, welches in dieser Hinsicht unbestritten geblieben ist:

  1. Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Als mildernd wird die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet.

Straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO beträgt die mögliche Höchststrafe 726 Euro.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe (36 Euro) beträgt nur 5 % der möglichen Höchststrafe und ist daher keinesfalls als überhöht zu bezeichnen.

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe (= 3,60 bzw. 7,30 Euro).

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler


Beschlagwortung:

Halte- und Parkverbot

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