Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109777/10/Zo/Pe

Linz, 24.08.2004

 

 

 VwSen-109777/10/Zo/Pe Linz, am 24. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des F H, vom 23.5.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 10.5.2004, VerkR96-983-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 19.8.2004 und sofortiger Verkündung zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Unfallort von Strkm. 153,830 auf ca. 159,830 abgeändert wird.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 236 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 23.4.2004 um 17.00 Uhr auf der B 38 bei Strkm. 153,830 als Fußgeher in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung sei am 23.4.2004 um 17.43 Uhr im Landeskrankenhaus Rohrbach, 4150 Rohrbach, Krankenhausstraße Nr. 1, erfolgt. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 Z2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde und er zur Zahlung eines Kostenbeitrages von 118 Euro verpflichtet wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er die Straße überqueren wollte, als der Pkw gekommen sei. Er wollte diesen Pkw-Fahrer ersuchen, ihn mitzunehmen, dieser habe jedoch nicht angehalten, sondern sei auf ihn zugefahren und hätte ihn dabei beinahe überfahren. Der Unfall habe mit der Alkoholisierung nichts zu tun, es wäre ihm auch im Normalzustand so ergangen. Er sei das Opfer des gegenständlichen Verkehrsunfalles und nicht der Täter, mit der Bezirkshauptmannschaft wolle er nichts zu tun haben.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.8.2004, bei welcher der meldungslegende Gendarmeriebeamte unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen wurde. Die Erstinstanz hat an der Verhandlung entschuldigt, der Berufungswerber selbst ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Fahrzeuglenker F M lenkte am 23.4.2004 um 17.00 Uhr den Pkw auf der B 38 von Peilstein kommend in Richtung Rohrbach. Ca. bei Strkm. 159,830 kam es zu einem Verkehrsunfall mit dem Berufungswerber, welcher als Fußgänger trotz des herankommenden Pkw in Richtung Fahrbahnmitte gekommen ist. Dabei erlitt der Berufungswerber eine Rissquetschwunde der linken Großzehe sowie eine Prellung der rechten Hüfte. Der unfallbeteiligte Pkw wurde im Bereich der Windschutzscheibe und des rechten Außenspiegels beschädigt.

 

Der Fahrzeuglenker hat nach diesem Verkehrsunfall sein Fahrzeug sofort angehalten und die Gendarmerie verständigt, während der Berufungswerber sich zu Fuß von der Unfallstelle entfernt hat. Beim Eintreffen der Gendarmerie hat der Fahrzeuglenker den Unfallhergang der Gendarmerie geschildert, der Berufungswerber befand sich bereits im Rettungsfahrzeug, welches ca. 200 m von der Unfallstelle entfernt war. Der Gendarmeriebeamte hat versucht, auch den Berufungswerber zum Unfallshergang zu befragen. Dabei sind ihm Alkoholisierungssymptome (deutlicher Geruch nach Alkohol sowie gerötete Bindehäute) aufgefallen. Der Berufungswerber wurde dann ins Krankenhaus Rohrbach gebracht. Nach der Erstversorgung hat der Gendarmeriebeamte im Krankenhaus Rohrbach wiederum mit dem Berufungswerber Kontakt aufgenommen, wobei er wieder die bereits beschriebenen Alkoholisierungssymptome bemerkt hat. Nach Rücksprache mit der behandelnden Ärztin sei auf Grund der Verletzungen ein Alkotest beim Berufungswerber möglich gewesen, wobei der Gendarmeriebeamte den Alkomat bereits in die Unfallaufnahme des Krankenhauses gebracht hatte. Der Berufungswerber verweigerte jedoch den Alkotest mit den Worten, dass ihn das nicht interessieren würde, weil er ja die Gendarmerie nicht gerufen habe und diese auch nicht brauche. Der Berufungswerber wurde vom Gendarmeriebeamten über seine Verpflichtung zur Ablegung des Alkotestes aufgefordert, er hat dazu aber nur angegeben, dass ihn das alles nicht interessieren würde. Die Amtshandlung wurde daraufhin vom Gendarmeriebeamten um 17.43 Uhr für beendet erklärt.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

5.2. Der Berufungswerber war als Fußgänger an einem Verkehrsunfall beteiligt. Auf Grund der Angaben des Fahrzeuglenkers gegenüber dem Gendarmeriebeamten und des Umstandes, dass der Berufungswerber zum Unfallhergang keine Aussage gemacht hat, war er auch verdächtig, diesen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Entgegen der offenbaren Ansicht des Berufungswerbers kommt es für die Verpflichtung zur Ablegung eines Alkotestes nicht darauf an, ob er diesen Verkehrsunfall im straf- und zivilrechtlichen Sinn verschuldet hat, sondern eben nur darauf, ob er ihn verursacht, also eine Handlung gesetzt hat, welche ursächlich zum Verkehrsunfall geführt hat. Dadurch, dass der Berufungswerber trotz des herankommenden Fahrzeuges in Richtung Fahrbahnmitte gegangen ist, hat er den gegenständlichen Verkehrsunfall jedenfalls verursacht. Dabei ist es unerheblich, ob er das Fahrzeug zum Anhalten bewegen wollte, oder noch vor dem herankommenden Fahrzeug die Fahrbahn zur Gänze überqueren wollte. Jedenfalls hat er dadurch, dass er zur Fahrbahnmitte gegangen ist, eine wesentliche Ursache für den gegenständlichen Verkehrsunfall gesetzt. Er wäre daher gemäß § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 verpflichtet gewesen, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, weil eben der Gendarmeriebeamte auf Grund der festgestellten Symptome vermuten durfte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der Berufungswerber hat daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Da er vom Gendarmeriebeamten auch auf diese Verpflichtung hingewiesen worden ist, kann er sich auch nicht auf Unkenntnis dieser gesetzlichen Bestimmung berufen und es trifft ihn gemäß § 5 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe ist nur ganz geringfügig höher als die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe.

 

Für einen Fußgänger erscheint die gesetzliche Mindeststrafe zwar hoch, die Anwendung des § 21 VStG ist jedoch schon deswegen nicht möglich, weil der Berufungswerber ausdrücklich über die Verpflichtung zur Ablegung des Alkotestes belehrt wurde und er diesen trotzdem verweigert hat. Es liegt daher kein bloß ganz geringfügiges Verschulden vor. Der Berufungswerber weist zwar keine verkehrsrechtlichen Vormerkungen auf, ist jedoch auch nicht zur Gänze unbescholten. Sonstige Strafmilderungsgründe liegen ebenso wie Straferschwerungsgründe nicht vor. Es ist daher auch nicht von einem Überwiegen der Milderungsgründe iSd § 20 VStG auszugehen, sodass der für den Berufungswerber anzuwendende Strafrahmen eben zwischen 1.162 Euro und 5.813 Euro liegt.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Verhängung der knapp über der Mindeststrafe liegenden Geldstrafe angemessen und erscheint auch erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Der Berufungswerber hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht, weshalb der Strafbemessung die Schätzung der Erstinstanz (monatliches Nettoeinkommen 1.400 Euro, durchschnittliches Vermögen, keine Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird. Die Geldstrafe entspricht auch diesen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers.

 

Die Berichtigung des Unfallortes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgt noch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist, sodass diese jedenfalls zulässig ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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