Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109780/7/Br/Jo

Linz, 21.06.2004

 

 

 VwSen-109780/7/Br/Jo Linz, am 21. Juni 2004

DVR.0690392
 
 
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn H K, geb. , H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. April 2004, Zl. VerkR96-29-2004/Ah, nach der am 21. Juni 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchteil des Hinweises auf den Abzug der Verkehrsfehlergrenze zu entfallen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 5,80 Euro (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 29 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Stunden, sowie Verfahrenskosten in Höhe von 2,90 Euro verhängt, weil er am 18. Oktober 2003 gegen 13.48 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen GM im Gemeindegebiet von Wernstein/Inn auf der L506 in Richtung Schärding gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen kundgemachte "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h" um 14 km/h überschritten habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch einerseits auf das Ergebnis der sogenannten Radarmessung, andererseits auf die zur Gänze unterbliebene inhaltlichen Mitwirkung des Berufungswerbers an der Wahrheitsfindung (Hinweis auf VwGH 30.11.1994, 94/03/0265).

Der Bestrafung wurde ein Monatseinkommen von 700 Euro, Sorgepflichten für die Ehefrau und kein Vermögen zu Grunde gelegt.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der als Widerspruch bezeichneten und als rechtzeitig eingebracht zu wertenden Berufung. Darin wird im Ergebnis lapidar und wenig sachlich ausgeführt, dass die Anschuldigung haltlos sei und den offenbar in Anspielung auf die das Gesicht des Lenkers dunkel erscheinen lassende Qualität der Kopie des Radarfotos gemachten Hinweis, "keine Verwandten in Zentralafrika zu haben", ernst gemeint zu haben.

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte insbesondere zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshaupt-mannschaft Schärding, Zl. VerkR96-29-2004/Ah und dessen Verlesung.

Im Akt erliegen ferner mehrere Ausarbeitungen des Radarbildes. Ebenfalls wurde der Berufungswerber in einem gesonderten Schreiben auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen.

 

 

5. Unstrittig ist hier die Geschwindigkeitsüberschreitung um 14 km/h mit dem vom Berufungswerber gehaltenen Fahrzeug.

Es ergeben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf einen Funktionsmangel des Messgerätes. Bei der Bedienung handelt es sich um amtsbekannte Vorgangsweisen welche hier nicht zu erörtern sind. Da sich hier kein wie immer gearteter konkreter Anhaltspunkt einer Fehlmessung oder eines Funktionsmangels ergibt und insbesondere der Berufungswerber auch nicht in Ansätzen derartiges konkretisiert, kann hier an der Richtigkeit der Messung nicht gezweifelt werden.

Zu den inhaltlichen Ausführungen des Berufungswerbers ist zu sagen, dass diese sich auf eine bloße Bestreitung der Lenkeigenschaft reduzieren, ohne diese aber auch nur in Ansätzen Glaubhaft zu machen. Vielmehr lässt der Berufungswerber bereits in seinem Einspruch erkennen, dass er nicht verpflichtet sei einen Lenker benennen zu müssen. Dabei übersieht er jedoch, dass es die Regel ist, dass ein privater Fahrzeughalter auch sein Fahrzeug lenkt. Wenn demnach dessen Fahrzeug am frühen Nachmittag des Samstages, den 18. Oktober 2003 in Österreich unterwegs war und sich am Beifahrersitz eine Frau befunden hat, kann es mangels einer gegenteiligen Behauptung als durchaus erwiesen gelten, dass der Fahrzeughalter auch der Lenker war.

Schließlich wirkte der Berufungswerber an diesem Verfahren nicht mit, obwohl er im Rahmen der Berufung beantragte die Entscheidung der Behörde erster Instanz einem unabhängigen Gericht vorzulegen.

In Reaktion auf die Einladung zur Berufungsverhandlung teilt der Berufungswerber per Schreiben vom 10. Juni 2004 mit, dass der Anreiseaufwand nicht mit den 29 Euro Geldstrafe im Verhältnis stünden. Mit h. Schreiben vom 14. Juni 2004 wurde er daher nochmals unter Hinweis auf die Rechtsprechung auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen. Selbst wenn dem Berufungswerber durchaus zuzugestehen ist ein unbescholtener deutscher Staatsbürger und ehemaliger Polizeibeamter gewesen zu sein, enthebt ihn dies nicht pauschal vom Vorwurf der Begehung einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Um die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens darzutun, wäre es ihm sehr wohl zuzumuten gewesen konkrete Fakten vorzulegen, worauf er seine Verantwortung zu stützen können glaubt. Konkret hätte er etwa darlegen können, um wen es sich bei der auf dem Radarbild erkennbaren Mitfahrerin am Beifahrersitz gehandelt hat um dadurch sein Vorbringen untermauern zu lassen. Nicht zuletzt wäre es durchaus naheliegend den bloß behaupteten fremden Lenker dennoch zu benennen, zumal dieser nach sechsmonatigem Zurückliegen der Tat verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr belangt werden könnte.

Abschließend ist zu sagen, dass hier dem Berufungswerber in seiner bloßen bestreitenden Verantwortung nicht gefolgt werden konnte, zumal die objektiven Fakten für seine Lenkeigenschaft sprechen.

 

 

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumption des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5% ergibt gerundet eine um 5 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

Der Berufungswerber machte weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens konkrete Angaben zur gänzlich pauschal bleibenden bestreitenden Verantwortung, noch nahm er am Berufungsverfahren persönlich teil um allenfalls bei diesem Anlass einerseits darzutun, warum er glaubt nicht so schnell unterwegs gewesen zu sein, andererseits seine bestrittene Lenkereigenschaft durch Faktenvorbringen in Abrede zu stellen.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit dieser geklärt werden könnte.

Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen mehr durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137). Der Berufungswerber hätte im Rahmen der hierfür anberaumten Berufungsverhandlung seine Darstellung durch persönlichen Vortrag glaubhaft machen können.

Der letzte Satz des Spruches hatte zu entfallen zumal die Frage der Berücksichtigung des Verkehrsfehlers kein Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z1 VStG darstellt.

 

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Mit einer Geldstrafe von bloß 29 Euro ist auch bei einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung von nur 14 km/h ein Ermessensfehler bei der Strafzumessung nicht zu erblicken.

Dies mit Blick auf den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des mit 700 Euro überdurchschnittlich gering eingeschätzten Monatseinkommens des Berufungswerbers.

 

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r