Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109784/2/Br/Jo

Linz, 03.06.2004

 

 

 VwSen-109784/2/Br/Jo Linz, am 3. Juni 2004

DVR.0690392
 
 
 
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb., W, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. März 2004, Zl.: VerkR96-4601-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.3 Z1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 70 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 4.1.2004 um ca. 19.10 Uhr, auf der A1, Fahrtrichtung Wien bei Strkm. 223,200 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (Beschädigung der Leitschiene und einer Schneestange) verursacht habe und es nachfolgend ohne unnötigen Aufschub unterließ, die Gendarmerie oder den Straßenerhalter von dieser Beschädigung zu verständigen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihren Schuldspruch auf die Anzeige, wobei sie davon ausging, dass sich der Berufungswerber trotz des Hinweises auf die Säumnisfolgen zu Unrecht nicht zum Verfahrensergebnis geäußert habe.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seinem als Berufung zu qualifizierenden Schreiben vom 9.4.2004, welches fristgerecht am 14.4.2004 per FAX bei der Behörde erster Instanz eingebracht wurde.

Neben hier nicht weiter zu erörternder Einwände hinsichtlich der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung und dem damit im Ergebnis unterbliebenen Parteiengehör, bestreitet der Berufungswerber vorallem ein ihm anzulastendes Verschulden.

Dazu wird insbesondere ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Vorfalles starker Schneefall und Dunkelheit herrschte und es dadurch zu einer leichten Touchierung der Leitschiene gekommen sei. Bei einer unverzüglich nach dem Kontakt mit dieser Leitschiene gepflogenen Nachschau sei ihm kein Schaden an dieser evident geworden. Nach einer Weiterfahrt von einigen hundert Metern musste er jedoch seine Fahrt wegen des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens unterbrechen und den Abschleppdienst des ÖAMTC verständigen.

Zwischenzeitig sei ein Fahrzeug der Autobahnmeisterei gekommen, dessen Besatzung ihm mitteilte an dieser Stelle nicht stehen bleiben zu können. Von diesem Räumfahrzeug wurde er schließlich zu einem geeigneten Abstellplatz geleitet. Wenig später sei auch die Gendarmerie dorthin gekommen und habe den Vorfall (Unfall) aufgenommen.

Abschließend vermeint der Berufungswerber sich keines Fehlverhaltens bewusst zu sein. Er bezweifle überhaupt, ob die ihm nun zugerechneten Schäden von ihm verursacht wurden.

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier unterblieben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-4601-2004.

Daraus geht schlüssig hervor, dass der Berufungswerber offenbar unmittelbar nach dem Unfall sowohl Kontakt mit dem Räumdienst (Straßenmeisterei) als auch mit der Gendarmerie hatte.

Wie aus der Meldung hervorgeht, konnte auch von der Gendarmerie kein dem Berufungswerber zurechenbarer Schaden an einer Einrichtung der Straße (Leitschiene) festgestellt werden. Unstrittig ist ferner, dass Dunkelheit und starker Schneefall herrschte.

Im Lichte dessen ist es nicht plausibel, wenn in der Meldung in Klammer der Hinweis aufgenommen wurde, dass der Berufungswerber "weder die Autobahnmeisterei noch die Gendarmerie verständigt" gehabt hätte.

Wie sollte dies der Berufungswerber denn auf der Autobahn bei Dunkelheit tun, ohne sich in zweifelhafter Weise allenfalls der Notrufnummer zu bedienen?

Unstrittiges Faktum ist doch, dass beide Institutionen innerhalb zwanzig Minuten von diesem Unfall Kenntnis erlangten.

Wenn darüber hinaus offenbar nicht einmal von der Gendarmerie ein Schaden festgestellt werden konnte, einen dem Berufungswerber vermeintlich zurechenbaren Schaden hat erst am 7. Jänner 2004 der Autobahnmeister S festgestellt, wobei bereits darin ein fehlendes Verschulden des Berufungswerbers belegt scheint.

Als entbehrlich und im Ergebnis zur Meldung vom 6. Jänner 2004 widersprüchlich muss die Mitteilung der VAAST Seewalchen erachtet werden, worin die Aussage getroffen wurde, dass der Berufungswerber, "an dem keine psychischen" Auffälligkeiten erkennbar gewesen seien, den offenbar von der Gendarmerie selbst nicht gefundenen und angeblichen vom Berufungswerber an der Leitschiene verursachten Schaden bei sorgfältiger Überprüfung feststellen hätte müssen.

Ohne im Rahmen dieses Verfahrens eine Aussage über die Schadensverursachung im rechtlichen Sinne treffen zu können, muss auch auf den von der Gendarmerie festgestellten "bloß geringen Blechschaden am Kotflügel" des Mercedes des Berufungswerbers hingewiesen werden.

 

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.1. Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden!

Die Bekanntgabe der Identität dient u.a. der Regelung des Schadenersatzes. Die Bestimmung des § 99 Abs.2 lit.e ist in Verbindung mit § 31 Abs.1 StVO 1960 anzuwenden.

Eine "Leitschiene und Leitpflock" - so diese vom Berufungswerber tatsächlich beschädigt worden sein sollten - wäre im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung als eine "Verkehrsleiteinrichtung" anzusehen (VwGH 28.9.1988, Zl. 88/02/0133).

Hier kann dahingestellt bleiben, ob vom Berufungswerber dieser Schaden an einer Verkehrsleiteinrichtung tatsächlich verursacht wurde.

Er verstieß doch keinesfalls gegen die sogenannte Meldepflicht, wenn die Gendarmerie und hier auch die Straßenmeisterei durch andere Umstände als durch den Meldepflichtigen noch innerhalb eines als "ohne unnötigen Aufschub" zu qualifizierenden Zeitbegriffes Kenntnis erlangten. Dies ist auf den Einzelfall bezogen zu beurteilen, wobei hier insbesondere auf die Situation bezogen zu beurteilen ist (Dunkelheit, Schneefall und sein defektes Fahrzeug auf der Autobahn).

Bei objektiver Sicht war es dem Berufungswerber gar nicht möglich (trotz eines Mobiltelefons) diese Institutionen früher in Kenntnis zu setzen, als sie ohnedies bereits Kenntnis erhalten haben. Wie oben festgestellt, hätte der Berufungswerber nur die Notrufnummer der Gendarmerie anrufen können, dafür gab es aber keinen Anlass, weil er - wie auch von der Gendarmerie festgestellt wurde - von keinen Schaden an einer Leiteinrichtung ausgehen konnte.

 

Mit der hier ausgesprochen Bestrafung wurde offenbar die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkannt. Das Verwaltungsstrafverfahren war demnach ohne weitere Beweisaufnahmen nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

 

 
 

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