Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109785/5/Br/Jo

Linz, 22.06.2004

 

 

 VwSen-109785/5/Br/Jo Linz, am 22. Juni 2004

DVR.0690392
 
 
 
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. F K, geb. , Rechtsanwalt, M, S, vertreten durch Mag. F L, Rechtsanwalt, M, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. April 2004, Zl.: VerkR96-23251-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 22. Juni 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satz des Spruches zu entfallen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 72 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, sowie Verfahrenskosten in Höhe von 7,20 Euro auferlegt, weil er am 10.4.2003, um 12.10 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen JO auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km 257.917 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 28 km/h überschritten habe.

Ebenfalls enthielt der Spruch des Straferkenntnisses den entbehrlichen Hinweis, wonach "die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des Berufungswerbers abgezogen worden sei".

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung des Straferkenntnisses inhaltlich Folgendes aus:

"Gemäß § 52 lit.a Z.10a StV0.1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO. 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, la, lb, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Auf Grund einer Anzeigenübermittelung des LGK. f. OÖ. vom 06.05.2003 wurde gegen als Zulassungsbesitzer eine Strafverfügung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen.

Der von Ihnen darauf erfolgte Einspruch hatte eine Lenkererhebung zur Folge. In dieser Lenkerauskunft haben Sie sich selber als Kraftfahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt bekannt gegeben.

Daraufhin wurde Ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.09.2003 der Sachverhalt zur Last gelegt, woraufhin Sie in Ihrer Stellungnahme vom 17.10.2003 die Beischaffung des Eichscheines für das Geschwindigkeitsmessgerät forderten und außerdem mitteilten, dass Sie das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt hätten.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.12.2003 schließlich das Radarfoto und der Eichschein übermittelt. Eine Stellungnahme des Meldungslegers konnte nicht erfolgen, da es sich um eine fix aufgestellte Radaranlage gehandelt hat. Nach Vorlage dieser Unterlagen an Sie, ist eine Stellungnahme Ihrerseits nicht mehr erfolgt.

 

Die Behörde geht daher von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die angetastete Verwaltungsübertretung ist auf Grund der durchgeführten Radarmessung, insbesondere auch auf Grund des vorliegenden Radarfotos als erwiesen anzunehmen. Es war daher grundsätzlich wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Aufgrund der von Ihnen erteilten Lenkerauskunft waren sie jedenfalls auch als Kraftfahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt heranzuziehen.

 

Da Sie auch zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht haben, war bei der Strafbemessung von folgender Schätzung auszugehen: monatliches Nettoeinkommen ca. 1.200,-- Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen.

 

Weiters wurden Ihre verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen über die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.P. erhoben. Die Tatsache, dass gegen Sie keinerlei Verwaltungsvormerkungen aufscheinen, wurden als Milderungsgrund für die Strafbemessung herangezogen. Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Einschreiter durch seinen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 05.04.2004, Zahl VerkR96-23251-2003, zugestellt am 2004-04-13, sohin binnen offener Frist

 

 

BERUFUNG :

 

1. Anfechtungserklärung:

 

Die oben näher bezeichnete Entscheidung wird ihrem gesamten Inhalte nach ar)gefochten.

 

2. Anfechtungsgründe:

Als Anfechtungsgründe werden

und

geltend gemacht und ausgeführt wie folgt:

 

zu 1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit.

 

Die belangte Behörde halt im Spruch der bekämpften Entscheidung fest, dass die in Betracht kommende Messtoleranz zugunsten des Einschreiters bereits in Abzug gebracht wurde, aus der gesamten Entscheidung ist jedoch nicht nachvollziehbar, in welcher Form eine allfällige Messtoleranz in Abzug gebracht wurde.

 

Die bekämpfte Entscheidung ist daher in diesem Punkt nicht nachvol1ziehbar und aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

 

zu 2. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

 

Der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt ein angeblich verordnetes und kund gemachtes Vorschriftszeichen betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60.00 km/h zugrunde.

 

Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg moniert, grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass auf Autobahnen im Staatsgebiet der Republik Österreich mit 130,00 km/h gefahren werden darf.

 

Dem Einschreiter ist keine Rechtsnorm bekannt, warum zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am vorgeworfenen Tatort lediglich 60,00 km/h hatte gefahren werden dürfen, weder aus dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt ist eine entsprechende Verordnung ersichtlich, noch konnte der Rechtsvertreter des Einschreiters im Rahmen der Recherchen bezüglich einer Verordnung näheres in Erfahrung bringen.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Verkehrszeichen um eine reine "Baustellentafel" handelt und einerseits die Geschwindigkeitsbeschränkung weder gesetzmäßig verordnet, noch durch Aufstellen eines Verkehrsschildes entsprechend kundgemacht wurde.

 

Auf Grundlage der bisherigen Hervorkommnisse des Beweisverfahrens hatte daher eine Bestrafung des Einschreiters nicht erfolgen dürfen.

 

Bei entsprechenden Recherchen wird sich herausstellen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung am vorgeworfenen Tatort nicht bestanden hat und daher die Bestrafung zu Unrecht erfolgt ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge daher in Stattgebung dieser Berufung die erstinstanzliche Entscheidung ersatzlos aufheben und eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen."

 

Schwarzach, am 14.4.2004 Mag. Friedrich K" (Briefzeichen nicht zitiert).

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer gesondert beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-23251-2003.

Dem Akt angeschlossen findet (finden) sich die Verordnung(en) der bezughabenden Geschwindigkeitsbeschränkung. Diese Akteninhalte wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verlesen und insbesondere angemerkt, dass der Berufungswerber trotz gesondert beantragter Berufungsverhandlung gemäß seiner Mitteilung vom 18. Juni 2004 (ON 4) letztlich weder persönlich, noch durch seinen Anwaltskollegen als ausgewiesenen Vertreter, zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung geneigt schien. Im Sinne der h. Mitteilung vom 14. Juni 2004 trug er auch sonst nichts mehr bei, was sein Berufungsvorbringen untermauern hätte können.

 

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

 

5.1. Der Berufungswerber war offenbar mit seinem PKW auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke mit erhöhter Fahrgeschwindigkeit unterwegs.

Anzumerken ist schon an dieser Stelle, dass die Messung gemäß dem zur fraglichen Zeit gültigen Phasenplan III unmittelbar am Beginn des Verschränkungsbereiches nach links erfolgte. Dies lässt sich auch auf dem Radarfoto zweifelsfrei nachvollziehen. Unerfindlich und gänzlich unbelegt erscheint in diesem Zusammenhang daher das Berufungsvorbringen, "wonach es sich bei der Geschwindigkeitsbeschränkung um eine reine Baustellentafel gehandelt hätte." Selbst mit seinem Hinweis in der Mitteilung vom 18. Juni, wonach davon auszugehen sein werde, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gültig verordnet gewesen sei, vermag der Berufungswerber diese Behauptung in keiner wie immer gearteten Form zu belegen. Die Tatsache der Anbringung des (der) entsprechenden Verkehrszeichen(s) wird selbst vom Berufungswerber nicht bestritten. Die Aktenlage ist hinsichtlich der Verordnung und Kundmachung der Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h" schlüssig. Es bedarf daher keiner weiteren Überprüfung seiner gänzlich unbelegt bleibenden Einwände. Da die Richtigkeit der Messung im Ergebnis nicht bestritten wurde, können diesbezügliche Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt unterbleiben.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat liegen die Vorordnung(en) des BMfVIT und der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Juni 2002, VerkR01-1655-2002 iVm deren Abänderung in den Punkten 14. bis 16. durch Bescheid vom 4. Juli 2002, VerR01-1655-4-2002 und der dieser Vorordnung(en) integrierte Regelplan iVm mit der VO des BMVIT, v. 4.7.2002, Zl.: 314.501/25-III/ALG/02, vor.

Diesbezüglich wurde bereits im Rahmen einer von h. kürzlich geführten Berufungsverhandlung durch den zeugenschaftlich einvernommenen Straßenmeister von Oberwang der auch diesem Verfahrensakt angeschlossene inhaltsgleiche Regelplan ausführlich erklärt.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte hier mittels Radarmessgerät MUVR 6F Nr. 1975, wobei gemäß dem ausgearbeiteten Foto die gemessene Geschwindigkeit 93 km/h ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung des Verkehrsfehlers ist daher von einer Fahrgeschwindigkeit von 88 km/h auszugehen.

Da diesen Feststellungen seitens des Berufungswerbers an sich schon nichts substanzielles entgegen gehalten wurde und offenbar auch nicht werden konnte, ist auch hier von einer gesetzeskonformen Verordnung und Kundmachung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung auszugehen.

Der Berufungswerber nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil und brachte abermals nichts von Substanz vor, was an der ihm zur Last liegenden Fahrgeschwindigkeit zweifeln lassen bzw. auf einen Funktionsmangel des Gerätes hindeuten könnte.

 

 

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumption des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

 

6.1. Zur Frage der Verordnung und Kundmachung:

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die oben bezeichnete Verordnung erlassen.

 

Verordnungen von Verkehrsverboten iSd 43 Abs.1a StVO 1960 sind gemäß § 44 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen.

Mit dem in der (den) Verordnung(en) des BMfVIT vom 24. Juni 2002 bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und des BMfVIT vom 4. Juli 2002, GZ. 314.501/25-III/10-02, wurde der ASFINAG die Bewilligung für Bauarbeiten auf der Westautobahn von km 256,000 bis km 268,520 auf beiden Richtungsfahrbahnen erteilt, wobei in Abänderung der Punkte 15. und 16. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck v. 20. Juli 2002, VerkR01-1655-4-2002, die mitübersandten Regelplänen der Typen E II/1, E II/2 und E II/6 und U II/4, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden. Dies bildet demnach die Rechtsgrundlage dass im Überleitungs- und Rückleitungsbereich die Fahrgeschwindigkeit laut dem zur fraglichen Zeit gültigen Regelplan vom 6.9.02 bis 13.6.03 nur 60 km/h betragen durfte.

Gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

 

6.1.1. Die gegenständliche Verordnung bestimmt unmissverständlich, dass in der bezughabenden Bauphase laut dem ebenfalls bereits oben zit. Regelplan die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Salzburg in den selben Bereichen auf 60 km/h beschränkt war.

Der "Tatort" bei km 257,917 liegt daher jedenfalls innerhalb der 60 km/h-Beschränkung. Der jeweilige Aufstellungsort der Verkehrszeichen ist im Regelplan klar eingetragen.

 

6.2. Es entspricht der ständigen und vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht beanstandeten Verwaltungspraxis, dass bei Baustellen die notwendigen Verkehrsmaßnahmen durch Regelpläne bildlich dargestellt werden und diese Regelpläne dann zum Inhalt der entsprechenden Verordnung erklärt werden. Im Hinblick auf den klaren nachvollziehbaren Aufstellungsort der Verkehrzeichen ist die Verordnung eindeutig und entspricht dem "Bestimmtheitsgebot" des Art.7 EMRK.

 

6.3. Zur Geschwindigkeitsmessung:

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5 % ergibt gerundet eine um 6 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

Der Berufungswerber machte - wie bereits mehrfach ausgeführt - auch zur Frage der Fahrgeschwindigkeit schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine inhaltlich substanzierten Angaben und nahm trotz seines diesbezüglich gesonderten Antrages letztlich auch an der Berufungsverhandlung nicht teil, um allenfalls neben den bereits oben verworfenen Einwänden bei dieser Gelegenheit auch noch darzutun, nicht so schnell unterwegs gewesen zu sein.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Als unberechtigt erweist sich die Rüge hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Behörde erster Instanz ihr Verfahren sehr sorgfältig führte.

Der Hinweis auf den Abzug des Verkehrsfehlers konnte entfallen, da es sich in diesem Punkt um ein Sachverhalts- und Tatbestandselement handelt. Da der Abzug des Verkehrsfehlers zu Gunsten des Beschuldigten ausschlägt und dieser sich aus den Eichvorschriften ergibt, ist die diesbezügliche Verfahrensrüge unberechtigt.

 

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem Autobahn-Baustellenbereich im Umfang von 28 km/h sind - abstrakt besehen - nachteilige Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Werte verbunden. Diese erweisen sich hier als durchaus gewichtig, da die Überschreitung unmittelbar im Verschränkungsbereich gesetzt wurde. Der Berufungswerber hatte ausreichend Zeit seine Fahrgeschwindigkeit schon vor dem schutznormspezifischen Gefahrenbereich entsprechend anzupassen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass mit Blick auf physikalisch fahrdynamische Besonderheiten (Seitenversatz, Verengung der Fahrbahn) insbesondere in diesen Verschränkungsbereichen erhöhte Unfallgefahr besteht, was als empirisch und aus vielen Unfallberichten in den Medien bekannte Tatsache gelten kann.

Trotz des dem Berufungswerber zu Gute zu haltenden Strafmilderungsgrundes seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des mit 1.200 Euro angenommene Monatseinkommen (was angesichts des Berufes des Berufungswerbers wohl unrealistisch niedrig erscheint), ist die mit 72 Euro bemessene Strafe als äußerst milde zu bewerten.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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