Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109790/8/Zo/Pe

Linz, 18.08.2004

 

 

 VwSen-109790/8/Zo/Pe Linz, am 18. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J J, vom 17.5.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3.5.2004, VerkR96-11887-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 29 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 10.7.2003 um 16.30 Uhr in Ansfelden auf der A 1 bei Strkm. 168,5 in Fahrtrichtung Salzburg als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb eine Geldstrafe von 145 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt wurde. Weiters wurde er zur Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 14,50 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass der gegenständliche Vorwurf nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h am angeblichen Tatort zur angegebenen Tatzeit verordnet und darüber hinaus auch ordnungsgemäß kundgemacht gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Gendarmeriebeamte habe im erstinstanzlichen Verfahren eine Verordnung vorgelegt, wonach die Fahrgeschwindigkeit zwischen Strkm. 165,600 und Strkm. 175,180 auf 100 km/h beschränkt gewesen sei. Nach der Auskunft der Autobahnmeisterei Ansfelden sei die Geschwindigkeitsbeschränkung aber erst ab Strkm. 167,360 durch Verkehrszeichen kundgemacht gewesen. Sofern überhaupt eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet gewesen sei, sei diese daher nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Des Weiteren wird noch vorgebracht, dass die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe und der Kostenbeitrag überhöht seien. Die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung des vollständigen Verordnungstextes betreffend die zur Tatzeit gültige Verordnung und Wahrung des Parteiengehörs dazu.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 10.7.2003 um 16.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A 1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg. Eine Messung der Fahrgeschwindigkeit bei Strkm. 168,500 mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20TS/KM E mit der Nr. 4334 ergab eine Geschwindigkeit von 145 km/h. Von dieser Geschwindigkeit ist die Messtoleranz von 3 % abzuziehen, sodass dem Berufungswerber eine tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit von 140 km/h vorzuhalten ist. Das verwendete Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät wurde am 10.10.2001 gültig geeicht, wobei die Nacheichfrist am 31.12.2004 abläuft.

 

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung vom 18.12.22001, Zl. 138.001/133-II/B/8-00, auf der A 1, auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von km 165,600 bis km 175,180 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Mit Verordnung vom 5.12.2001, Zl. 314.501/62-III/10-01, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese Verordnung dahingehend abgeändert, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der A 1 von km 167,360 bis km 175,180 auf 100 km/h beschränkt wurde.

 

Aus der Auskunft der zuständigen Autobahnmeisterei ergibt sich, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung bei Abkm. 167,360 beginnt und Wiederholungsverkehrszeichen bei km 167,850 und km 168,360 angebracht sind. Bei km 168,500 muss der Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeitsbeschränkung daher schon dreimal gesehen haben.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass dem Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren die angeführte Abänderungsverordnung vom 5.12.2001 insofern unvollständig zur Kenntnis gebracht wurde, als die zweite Seite mit der Unterschriftsklausel fehlte. Dies wurde vom Berufungswerber auch gerügt, dennoch hat die Erstinstanz das Straferkenntnis erlassen und der Berufungswerber hat das oben ausgeführte Rechtsmittel eingebracht. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat vorerst eine mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt, nachdem er zu dieser geladen wurde, jedoch auf die Durchführung ausdrücklich verzichtet. Der vollständige Verordnungstext - einschließlich der Unterschriftsklausel - wurde dem Rechtsvertreter per Telefax zur Kenntnis gebracht und er gab dazu an, keine Stellungnahme abgeben zu wollen.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die Geschwindigkeit von 140 km/h wurde von einem Gendarmeriebeamten unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen mit einem ordnungsgemäß geeichten Messgerät festgestellt. Sie ist daher als erwiesen anzusehen. Zum Einwand, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung vom 5.12.2001 der räumliche Geltungsbereich der ursprünglichen Beschränkung aus dem Jahr 2000 eingeschränkt wurde. Die Verkehrszeichen sind entsprechend der Stellungnahme der Autobahnmeisterei Ansfelden ordnungsgemäß an den richtigen Stellen angebracht, weshalb auch die Kundmachung der gegenständlichen Verordnung rechtmäßig ist. Die Abänderungsverordnung vom 5.12.2001 wurde auch von einem Beamten des Verkehrsministeriums für die Bundesministerin ordnungsgemäß unterfertigt, sodass kein Zweifel an einer gültigen Verordnung besteht. Der Berufungswerber hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, die sein Verschulden ausschließen würden, hat er nicht vorgebracht, weshalb ihm die Verwaltungsübertretung iSd § 5 VStG auch subjektiv vorwerfbar ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen führen erfahrungsgemäß immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen und auch zu Unfällen. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass sich im Nahebereich der Geschwindigkeitsüberschreitung die Abfahrt von der A 1 zur A 7 Mühlkreisautobahn und in weiterer Folge die Auffahrt von der A 7 Mühlkreisautobahn auf die A 1 Westautobahn befindet. In diesem Bereich kommt es naturgemäß zu zahlreichen Fahrstreifenwechseln, welche auf Autobahnen wegen der dort eingehaltenen hohen Geschwindigkeiten immer wieder auch zu gefährlichen Situationen führen. Der Berufungswerber hat durch das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % eine Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs in diesem Bereich in Kauf genommen, weshalb eine spürbare Geldstrafe verhängt werden musste. Im Hinblick auf die im § 99 Abs.3 StVO 1960 vorgesehene Höchststrafe von 726 Euro beträgt die verhängte Geldstrafe ohnedies lediglich 20 %.

 

Der Berufungswerber hat auf die Aufforderung der Erstinstanz seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, nicht reagiert. Die Erstinstanz ist daher bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dagegen hat der Berufungswerber auch in seiner Berufung nichts vorgebracht, weshalb diese Daten auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Unter Abwägung aller Umstände erscheint die verhängte Geldstrafe angemessen, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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