Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109791/2/Kof/He

Linz, 15.06.2004

 

 

 VwSen-109791/2/Kof/He Linz, am 15. Juni 2004

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau A M, vertreten durch Herrn F A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.3.2004, VerkR96-24113-2003 betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 12.2.2004, VerkR96-24113-2003 über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde der Bw am Samstag, dem 21. Februar 2004 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in der zitierten Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen - gerechnet ab Zustellung - einzubringen.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist (§ 33 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG).

 

Im vorliegenden Fall hätte daher ein Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am Montag, dem 8. März 2004 eingebracht - d.h. zur Post gegeben oder bei der Behörde persönlich abgegeben - werden müssen.

 

Der Einspruch wurde jedoch erst (siehe Poststempel auf dem Kuvert) am Dienstag, dem 9. März 2004 - somit um einen Tag verspätet - eingebracht.

 

Die Bw hat sowohl im Einspruch vom 6.3.2004, als auch in der Berufung vom 30.3.2004 die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO bestritten und angegeben, ein namentlich nicht bekannter Slowake hätte zum Tatzeitpunkt den fraglichen Pkw gelenkt.

Die Bw hat jedoch in der Berufung nicht bestritten, den - gegen die oa. Strafverfügung gerichteten -- Einspruch verspätet eingebracht zu haben.

 

Die belangte Behörde hat daher mit dem in der Präambel zitierten Bescheid völlig zu Recht den Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Aufgrund des verspäteten Einspruches war es sowohl der belangten Behörde, als auch dem UVS verwehrt, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

§ 49 Abs.1 VStG.