Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109796/6/Br/Wü

Linz, 05.07.2004

 

 VwSen-109796/6/Br/Wü Linz, am 5. Juli 2004

DVR.0690392

 

 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C K, geb. , M, L, vertreten durch RAe Dr. E P u. Dr. G H MAS, R, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 2004, Zl.: S-8535/03-3, wegen Übertretung nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, nach der am 5. Juli 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine, im Hinblick auf das Strafausmaß jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage ermäßigt wird.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf
12 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 


Rechtsgrundlage:
§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde wider dem Berufungswerber eine Geldstrafe von 255 Euro und fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 21.2.2003 um 12.05 Uhr in Steyregg, B3, km 232,188 mit dem Kfz mit dem Kennzeichen die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 51 km/h überschritten habe.

 

 

    1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

 

"Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Gallneukirchen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erließ die BPD Linz gegen Sie eine Strafverfügung, datiert mit 18.3.2003, welche mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs. Nachträglich stellte sich heraus, dass seitens des Gendarmeriebeamten ein Irrtum in der Tatzeit unterlaufen ist. Fälschlicherweise wurde in der Anzeige als Begehungszeit der 21.7.2002, welcher auch in die Strafverfügung übernommen wurde, angeführt. Als richtiges Datum wurde der 21.2.2003 bekannt gegeben.

 

Mit der Strafverfügung der BPD Linz vom 28.7.2003 wurde die richtige Tatzeit angelastet. Gleichzeitig mit diesem Bescheid wurde die Strafverfügung vom 18.3.2003 gem. § 52a VStG von Amts wegen aufgehoben. Die in einem Aktenvermerk festgehaltene Begründung zur Aufhebung der Strafverfügung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht.

 

Gegen die Strafverfügung vom 28.7.2003 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen sinngemäß damit, dass allfällige Verkehrszeichen, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung nach sich ziehen, nicht ordnungsgemäß kundgemacht seien, bzw. auf keiner gültigen Rechtsgrundlage beruhen würden. Ebenso werde die Richtigkeit des Lasermessergebnisses bestritten, da dieses ein unrichtiges Ergebnis lieferte. Darüber hinaus sei das Ergebnis durch andere im Fließverkehr befindliche Fahrzeuge, durch die vorherrschende Witterung sowie durch die außerhalb des Toleranzbereiches liegende Messstrecke verfälscht worden. In einem weiteren Schriftsatz wendeten Sie ein, dass das gesamte Verfahren nichtig sei, weil res judicata vorliege: die Strafverfügung vom 18.3.2003, welcher der idente Sachverhalt zugrunde liegt, sei am 28.7.2003 lediglich mit Aktenvermerk aufgehoben. Eine Bescheidbehebung gem. § 52a VSTG hätte jedoch durch Bescheid zu erfolgen. Mangels Bescheidaufhebung durch Bescheid würden Sie davon ausgehen, dass die Strafverfügung vom 18.3.2003 nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre und eine neuerliche Bestrafung des Beschuldigten wegen desselben Sachverhaltes verfassungswidrig wäre. Darüber hinaus sei eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheiden nämlich nur zugunsten des Bestraften zulässig. Es wurde daher beantragt, das nunmehr eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

 

Im Rahmen des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde Einsicht in die gegenständliche Verordnung der BH Urfahr-Umgebung genommen, ein Bericht des Meldungslegers, das Messprotokoll und der Eichschein eingeholt. Des weiteren wurde der Meidungsleger unter Zeugenschaft befragt, wobei dieser angab, dass er bei der Messung die Verwendungsbestimmungen genau eingehalten hätte. Zum Zeitpunkt der Messung habe sehr schwaches Verkehrsaufkommen geherrscht, wodurch auch die gesetzte Geschwindigkeitsüberschreitung erst möglich wurde. Eine Verfälschung durch andere Fahrzeuge sei darum nicht möglich. Die Messstrecke habe innerhalb der in der Verwendungsbestimmungen angeführten Entfernung gelegen. Außerdem habe der Beschuldigte angegeben, dass er übersehen hätte, dass er so schnell gefahren sei, da er sehr in Eile war. Er hätte also die vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung im angezeigten Ausmaß nicht bestritten.

 

Folgende gesetzlichen Bestimmungen kommen zur Anwendung:

 

Gemäß § 52 lit. a Ziff. 10a StVO zeigt das Zeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welcher als Stundenkilometeranzahl in Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

 

Gemäß § 52 a Abs. 1 VSTG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.

 

Rechtliche Erwägungen:

 

Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wird bemerkt, dass die Messung mittels eines gültig geeichten Lasermessgerätes durchgeführt wurde. Wie sich aus dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 30.1.2002 ergibt, ist das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät bis 31.12.2005 gültig geeicht. Es ist ständige Rechtssprechung des VWGH, dass eine Lasermessung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt, ferner dass einem mit der Lasermessung betrauten Polizei- und Gendarmeriebeamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist. Für die erkennende Behörde ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Messung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bestätigt wird diese Annahme durch die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen, der überdies bei einer falschen Zeugenaussage straf- und dienstrechtliche Folgen zu gewärtigen hätte. Es war daher dem Zeugen mehr Glauben beizumessen als Ihren Angaben, der sich ebenso verantworten kann, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am Günstigsten erscheint.

 

Ebenso bestehen keine Bedenken, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruht.

 

Zu Ihrem Einwand, dass gesamte Verfahren sei nichtig, weil res judicata vorliege, wird bemerkt, dass die Aufhebung der in der Tatzeit falschen Strafverfügung vom 18.3.2003 im Rahmen der Strafverfügung vom 28.7.2003 erfolgt ist. Bei einer Strafverfügung handelt es sich um einen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren von der Behörde erlassenen Bescheid. Die Aufhebung wurde daher bescheidmäßig erledigt, wenn gleich Ihnen die Begründung in einem Aktenvermerk zur Kenntnis gebracht wurde. Ihrer Rüge, eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides ist nur zugunsten des Bestraften zulässig, muss entgegen gehalten werden, dass die amtswegige Aufhebung gerade deswegen vorgenommen wurde, um Sie vom Nachteil zu schützen, für eine in der Tatzeit unrichtige Verwaltungsübertretung bestraft zu werden.

 

Für die erkennende Behörde ist deshalb erwiesen, dass Sie die Tat sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu vertreten haben.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Erschwerend bei der Strafbemessung war das beträchtliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten; als mildernd wurde Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

 

Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse waren der erkennenden Behörde nicht bekannt. Es wurde daher bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von mindestens Euro 1.000.netto monatlich beziehen."

 

 

  1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht und durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung, worin unter Weglassung der Zitierung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt wird:

 

II. "Gegen das Straferkenntnis der Bpd. Linz vom 7.5.2004, GZ S-8535/03-3, zugestellt am 12.5.2004 zH RAe Dr. E P & Dr. G H, erhebt der Beschuldigte in offener Frist

 

B e r u f u n g

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ. und stellt den

 

A n t r a g ,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes OÖ. möge den angefochtenen Bescheid vom 7.5.2004, GZ S-8535/03-3, ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen.

 

 

III. Den Antrag begründet der Beschuldigte wie folgt:

 

a) Zum Verstoß gegen § 52a VStG und gegen den Grundsatz der reformatio in peius.

 

§ 52a VStG wurde auf Anregung der Volksanwaltschaft verwirklicht, die vorgeschlagen hatte, § 68 Abs.2 AVG auch für das Verwaltungsstrafverfahren für anwendbar zu erklären. Diesem Vorschlag wurde nur insofern entsprochen, als diese Regelung dem § 68 Abs 2 AVG in der Hinsicht entspricht, als ein rechtskräftiger, aber rechtsunrichtiger Strafbescheid aufgehoben werden kann (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2 (2000) § 52a VStG Punkt 1).

 

§ 68 Abs 2 AVG normiert, dass von Amts wegen Bescheide aufgehoben werden können, sofern aus diesen niemandem ein Recht erwachsen ist.

 

Wie die Rechtsprechung schon zu § 68 Abs 2 erkennt, bestehen Bescheide iSd § 68 AVG aus einer verfahrensrechtlichen und einer materiellrechtlichen Komponente. Die verfahrensrechtliche betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die materiellrechtliche die (Neuregelung der) Sache, wobei § 68 Abs 2 AVG nur den Maßstab und die Grundlage für die verfahrensrechtliche Entscheidung darstellt (VwGH 21.12.1992, 91/10/0127).

 

Im Einparteienverfahren erwächst niemandem ein Recht, wenn u.a. der Partei ein Recht aberkannt oder ihr eine Verpflichtung auferlegt wird, wesentlich dabei ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung oder Abänderung nicht verschlechtert werden darf (vgl. VwGH 20.3.1996, 95/21/0369).

 

Der VwGH versteht darunter in ständiger Rechtsprechung, dass die Aufhebung oder Abänderung dann gesetzwidrig ist, wenn hiedurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird (vgl. VwGH 20.3.1996, 95/21/0369).

 

Nach Lehre und Rechtsprechung hat aber auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der reformatio in peius zu gelten, d.h. dass die Aufhebung oder Abänderung nur zu Gunsten des Beschuldigten erfolgen darf (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2 (2000) § 52a VStG Pkt. 4).

 

Wenn schon nach § 68 Abs 2 AVG die Lage der Partei nicht ungünstiger gestaltet werden, muss dies erst recht im Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere für § 52a VStG gelten.

 

Aufgrund der Strafverfügung vom 18.3.2003 wurde dem Beschuldigten durch den Bescheid vom 16.6.2003, FE-272/2003, von der Bpd. Linz die Lenkerberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen. Im Berufungsverfahren vor dem UVS des Landes Oö. wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Als Entscheidungsgründe führte der UVS an, "dass es aufgrund eines nicht nachvollziehbaren Irrtums zu einer Fehlbezeichnung der Tatzeit "21.7.2002", anstatt richtig "21.2.2003" kam. Mit Blick darauf kommt dem Berufungsvorbringen Berechtigung zu, weil dem Entzug der Lenkerberechtigung hinsichtlich der Tatzeit ein Verhalten zu Grunde gelegt wurde, welches offenkundig nicht stattgefunden hat und der diesbezügliche - für dieses Verhalten präjudizielle - Rechtskraft erwachsene Schuldspruch durch die Verfügung der Strafbehörde am 28.7.2003 aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Die zur Last gelegte Tat war zum Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung bereits verfolgungsverjährt."

 

Wie § 68 Abs 2 AVG, enthält auch § 52a VStG eine verfahrensrechtliche Komponente, wonach die Bescheidaufhebung bzw. -abänderung, nur dann erfolgen darf, wenn durch den aufzuhebenden bzw. abzuändernden Bescheid das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist. Überdies hat die neue Entscheidung der Behörde dem Grundsatz der reformatio in peius zu entsprechen.

 

Die angeblich auf § 52a VStG basierende Strafverfügung vom 28.7.2003 hatte aber nur den Zweck, eine Grundlage zur Entziehung der Lenkerberechtigung zu schaffen.

 

Obwohl durch den fristgerechten Einspruch die Strafverfügung vom 28.7.2003 ex lege außer Kraft getreten ist, dient das hiermit bekämpfte Straferkenntnis wiederum nur dem Zweck, eine Grundlage für ein Lenkerberechtigungsentzugsverfahren gegen den Beschuldigten zu schaffen.

 

Könnte nämlich der Tatzeitpunkt am 21.2.2003 durch eine rechtskräftige Strafverfügung bzw einem rechtskräftigem Straferkenntnis festgestellt werden, würde zumindest die Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs 1 iVm § 32 Abs 2 VStG der Entziehung der Lenkerberechtigung diesmal nicht entgegenstehen.

 

Überdies hätte die Behörde bei ihrer Entscheidung zu bedenken gehabt, dass sowohl die formelle als auch die materielle Rechtskraft von Bescheiden eine Rechtssicherheit und einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien gewährleistet (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht (2000) 280). Von einem formell und materiell rechtskräftigen Bescheid abzugehen, bedarf daher einem dringenden Erfordernis.

 

Dass dieses Erfordernis aber allein in der Schaffung einer Grundlage für ein Lenkerberechtigungsentzugsverfahren liegt, mag zwar zu begründen sein, doch ist zu bedenken, dass durch Verwaltungsstrafverfahren Geldstrafen verhängt werden, hingegen ein Lenkerberechtigungsverfahren nur eine Maßnahme darstellt.

 

Die Geldstrafe hat der Beschuldigte aber fristgerecht am 24.3.2003 entrichtet, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt das gegenständliche Strafverfahren nur den Zweck verfolgt, die Verkehrsunzuverlässigkeit iSd § 7 FSG festzustellen und dadurch die Grundlage für ein Lenkerberechtigungsentzugsverfahren zu schaffen.

 

Dass durch dieses Verwaltungsstrafverfahren die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird und auch gegen den Grundsatz der reformatio in peius verstößt, liegt damit klar auf der Hand.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis ist somit rechtswidrig und wegen Verstoß gegen § 52a VStG und gegen den Grundsatz der reformatio in peius ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

b) Zum Vorwurf des Verstoß gegen § 52a VStG hinsichtlich der Aufhebung der Strafverfügung durch Aktenvermerk

 

Überdies hat die Behörde die Strafverfügung vom 18.3.2003 durch Aktenvermerk vom 28.7.2003 gem. § 52a VStG aufgehoben.

 

Ein Aktenvermerk ist aber nach hA ein von einem Amtsorgan vorgenommene Aufzeichnung von für die Behörde bedeutsame Fakten (vlg. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht (2002) Rz 144).

 

Einzig in § 45 Abs 2 VStG findet sich für die Behörde die Möglichkeit, das Verfahren durch Aktenvermerk einzustellen. Wusste aber der Beschuldigte nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht, ist ihm der Aktenvermerk mitzuteilen, wobei die Rsp diese Mitteilung als Bescheiderlassung wertet (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht (2000) 459).

 

§ 52a VStG räumt der Behörde aber die Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides durch Aktenvermerk nicht ein. Vielmehr hat diese Aufhebung oder eine Abänderung gleichfalls durch Bescheid zu erfolgen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2 (2000) § 52a VStG Punkt 8).

 

Die normative Aussage eines Bescheides trifft der Spruch, sodass nur der Spruch in Rechtskraft erwächst (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz 412).

 

In der Strafverfügung vom 28.7.2003 findet sich aber außerhalb des Spruchs der Hinweis, dass die Strafverfügung vom 18.3.2003 wegen eines falschen Tatzeitvorwurfs aufgehoben worden sei. "Mangels Eintritt der Verfolgungsverjährung wird gegenständliche in der Tatzeit berichtigte Strafverfügung erlassen."

 

Da aber durch die Strafverfügung vom 28.7.2003 eine Neufassung des Spruchs hinsichtlich der Tatzeit erfolgte, hätte die Behörde daher im Spruch auf § 52a VStG Bezug nehmen müssen, da § 52a VStG die verfahrensrechtliche Grundlage hinsichtlich der Zulässigkeit des Aufhebungs- bzw. Abänderungsbescheides darstellt.

 

Neben der, von der Behörde getroffenen Aufhebung der Strafverfügung vom 18.3.2003 mittels Aktenvermerk vom 28.7.2003, ist auch die Strafverfügung vom 28.7.2003 und das darauf beruhende hiermit bekämpfte Straferkenntnis wegen Verstoß gegen § 52a VStG rechtswidrig.

 

Das Straferkenntnis ist daher ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

c) Zum Vorwurf der res iudicata und dem Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem"

 

Da die Strafverfügung vom 28.7.2003 die rechtskräftige Strafverfügung vom 18.3.2003 nicht aufgehoben hat, da die Voraussetzungen dazu gefehlt haben, ergeht durch dieses Straferkenntnis in derselben Sache eine neue Erledigung; eine solche spätere Erledigung ist aber jedenfalls rechtswidrig (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht (2000) 281).

 

Aufgrund res iudicata verstößt das Straferkenntnis gegen den Grundsatz "ne bis in idem", da kein neuerliches Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt werden hätte dürfen.

 

Auch aus diesem Grund ist das Straferkenntnis rechtswidrig und daher ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

d) Zum Vorwurf der Doppelbestrafung:

 

Dieses Straferkenntnis verstößt aber auch gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Der Beschuldigte hat am 24.3.2003, die durch die Strafverfügung vom 18.3.2003 verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 255,00 bezahlt. In der Strafverfügung vom 28.7.2003 findet sich zwar der Hinweis, dass die bezahlte Geldstrafe auf die Strafverfügung vom 28.7.2003 angerechnet werden würde, doch trat diese Strafverfügung mit fristgerechtem Einspruch vom 4.8.2003 ex lege außer Kraft.

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird aber auf die Bezahlung keine Rücksicht genommen, sodass bei Rechtskraft, der Beschuldigte noch mal für die selbe Tat eine Geldstrafe in Höhe von 255,00 zuzüglich EUR 25,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen hätte.

 

Überdies hat der Beschuldigte am 4.8.2003 einen Antrag auf Rückzahlung der bezahlten Geldstrafe an die Bpd. Linz gestellt, welchem Antrag - bislang - nicht entsprochen wurde.

 

Das Straferkenntnis ist daher auch wegen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot rechtswidrig und daher ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

 

Linz, am 21. Mai 2004 C K"

Ts R197e006

 

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der nach Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte durchzuführen
(§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes, sowie die auszugsweise Verlesung des h. Aktes - VwSen-520322 - (Entzugsverfahren der Lenkberechtigung). Insbesondere wurde die Aussage des im Entzugsverfahren einvernommenen Beamten RevInsp. H wörtlich verlesen und inhaltlich erörtert. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde BezInsp. S zeugenschaftlich einvernommen. Auch der Berufungswerber nahm neben seinem Rechtsvertreter persönlich an der Berufungsverhandlung teil. Der Vertreter der Behörde erster Instanz war aus dienstlichen Gründen an der Teilnahme in entschuldigter Weise verhindert.

Schon zum oa. Verfahren beigeschafft wurden vom verfahrensgegenständlichen Bereich der B3 Luftbilder aus dem System Doris. Im Wege der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wurde der Bereich der verordneten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zwischen Strkm 232,400 und 232,012 bestätigt.

Seitens des Berufungswerbers wurde auf eine neuerliche Vernehmung des RevInsp. H verzichtet und das Einverständnis der Verlesung der Aussage im Entzugsverfahren erklärt. Der in der Berufung behauptete Kundmachungsmangel wurde nicht mehr näher ausgeführt.

 

4. Im Rahmen der im Entzugsverfahren durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass es ursprünglich - offenbar auf Grund eines nicht nachvollziehbaren Irrtums bei der Datenübertragung - zu einer Fehlbezeichnung der Tatzeit "21.7.2002" - anstatt richtig "21.2.2003" - gekommen ist.

Der Zeuge RevInsp. H führte sowohl anlässlich der Übermittlung des Dienstberichtes an die Bundespolizeidirektion Linz als auch im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung im Entzugsverfahren aus, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Lasermessung am 21.2.2003 um 12.05 Uhr feststellte. Dies mittels geeichtem Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 5796, im Umfang von 51 km/h (121 km/h anstatt der durch VZ kundgemachten 70 km/h).

Die vom Lasermessgerät abgelesene Fahrgeschwindigkeit habe er dem Kollegen S durch Zuruf mitgeteilt, welcher die Anhaltung des auf der B3 aus Richtung Mauthausen kommenden Berufungswerbers durchführte. Sowohl die Messung als auch die Anhaltung erfolgte vom Beschleunigungsstreifen in westlicher Richtung. Die exakte Messentfernung ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Die Meldung und das Messprotokoll wurde ebenfalls vom Gendarmeriebeamten S verfasst. RevInsp. H räumte sinngemäß ein, dass sich zum Zeitpunkt der Messung keine sonstigen Fahrzeuge im Bereich des übersichtlichen Kreuzungsbereichs der B3 befanden und demzufolge mit dieser Fahrgeschwindigkeit keinerlei konkrete Gefährdungsaspekte erkennbar waren.

Wie sich aus dem ebenfalls beigeschafften Luftbildmaterial ergibt verläuft die B3 in diesem Bereich auf mehrere hundert Meter geradlinig, wobei der Kreuzungsbereich gut einsehbar zu sein scheint. Es kann durchaus davon ausgegangen werden, dass der Meldungsleger von seinem Standort aus eine einwandfreie Lasermessung durchführten konnte. Ebenfalls liegt der sich aus der Anzeige ergebende "Tatort" bei Strkm 232,188 im rechtsrelevanten Beschränkungsbereich.

Diese Feststellungen ergaben sich hier angesichts der bereits anberaumten Berufungsverhandlung, wobei der offenkundige Datumsirrtum dem Unabhängigen Verwaltungssenat erst einen Tag vor der Berufungsverhandlung bekannt wurde. Zur allfälligen Vermeidung von aufwändigen Sachverhaltsermittlungen im Rahmen eines abermaligen Berufungsverfahrens sollten aus verfahrensökonomischen Gründen an dieser Stelle die Gelegenheit zu inhaltlichen Erörterungen des Sachverhaltes nicht versäumt werden.

 

4.1. Der Zeuge BezInsp. S bestätigte im Rahmen der Berufungsverhandlung am 5.7.2004 die Aussage des RevInsp. H im Ergebnis vollinhaltlich. S hat die Anhaltung des Berufungswerbers durchgeführt, wobei dieser die Fahrgeschwindigkeit nicht in Abrede stellte und ein Organmandat bezahlen wollte. Auch der Berufungswerber zeigte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung einsichtig und sich grundsätzlichen der Schädlichkeit eines derartigen Fehlverhaltens bewusst. Hinweise auf einen Messfehler werden weder vom Berufungswerber behauptet noch finden sich Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher unterlaufen sein könnte. Dass es sich bei diesem übersichtlich und gerade verlaufenden Kreuzungsbereich um eine Unfallhäufungsstelle handelt, erklärte der Zeuge mit dem Hinweis auf die eigene Wahrnehmung eines Frontalzusammenstoßes dort. Die Übersichtlichkeit führe zu Fehleinschätzungen der Annäherungsgeschwindigkeit auf der B3 durch kreuzende bzw. einbiegende Fahrzeuge. Gleichzeitig räumte der Zeuge aber ein, dass sich zum Zeitpunkt dieser Messung der Berufungswerber alleine im fraglichen Streckenbereich befunden hat, wobei von dieser Fahrgeschwindigkeit konkret keine nachteiligen Auswirkungen einhergingen.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der Übertretung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Die Rüge betreffend den Grundsatz der "reformatio in peius" geht hier u.a. schon deshalb ins Leere, weil diese nunmehr auf die richtige Tatzeit ergangene Bestrafung wegen der zwischenzeitig verstrichenen Zeitspanne keine Grundlage für ein neues Entzugsverfahren der Lenkberechtigung mehr bilden kann. Die Frage einer Verschlechterung stellt sich daher mit Blick darauf nicht.

Die Verfahrenseinstellung durch Aktenvermerk bezog sich lediglich auf eine dem Berufungswerber unzutreffende Tat (bezogen auf die Tatzeit) vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung. Durch die offenkundig noch fristgerecht auf die richtige Tatzeit eingeleitete Verfolgungshandlung vom 28. Juli 2003 wurde binnen der Frist nach § 32 Abs.2 VStG ein neues Verfahren eingeleitet. Somit erweist sich auch der Verjährungseinwand als nicht stichhaltig.

 

 

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht - wie schon in Ansehung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers der Bauart LTI 20.20 TS/KM (vgl. VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0238) - davon aus, dass auch Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (unter vielen VwGH 8.9.1998, 98/03/0144).

Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges wird als dreistellige Zahl mit einer Auflösung von 1 km/h digital angezeigt, die Bewegungsrichtung wird durch ein vorgesetztes "-" (abfließender Verkehr) bzw. das Fehlen eines Vorzeichens (ankommender Verkehr) angegeben. Eine vollständige Messung dauert ca. 0,3 s. Durch Kontrollprüfungen wird sichergestellt, dass nur einwandfreie Messergebnisse zu einer Geschwindigkeitsanzeige führen. Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Fehleranzeige verbunden mit einem Warnton.

Bilden laut den Verwendungsrichtlinien (Punkt F 2.9) Messergebnisse die Grundlage für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen, sind die Verkehrsfehlergrenzen des Laser-VKGM zu berücksichtigen. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen:

bei Messwerten bis 100 km/h: +/- 3 km/h,

bei Messwerten über 100 km/h: +/- 3 % des Messwertes.

Die Messergebnisse des Laser-VKGM sind innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen richtig, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0 Grad bildet. Da dieser Winkel in der Praxis immer von 0 Grad verschieden ist, entstehen dadurch zusätzlich systematische Fehler: Die Messwerte verringern sich gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels (z.B. entsteht bei einem Winkel von 14 Grad ein zusätzlicher Fehler von -3 %), dh. sie verändern sich zugunsten des kontrollierten Fahrzeuglenkers (VwGH 2.3.1994, 93/03/0238).

Der Berufungswerber bringt inhaltlich nichts vor was hier an der Richtigkeit der Messung berechtigte Zweifel aufkommen lassen könnte.

So würde etwa ein bloß globales Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren, keine weitere Ermittlungspflicht aus (VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137 u.a.).

 

 

6. Zur Strafzumessung:

 

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Es trifft wohl zu und damit kann grundsätzlich den erstbehördlichen Ausführungen gefolgt werden, dass mit dem Schnellfahren in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muss derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Aus dieser allgemeinen und in den überwiegenden Fällen zutreffenden Betrachtung wäre die hier von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe durchaus gerechtfertigt gewesen. Insbesondere ergibt sich die nachteilige Tatauswirkung empirisch darin, dass bei Einhaltung der hier erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h der Anhalteweg bei 50,46 m liegt, während er bei der hier zur Last gelegten Geschwindigkeit fast 124 m beträgt. Dieser Schlussfolgerung liegt eine Bremsverzögerung von 6,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit grundgelegt. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 70 km/h zum Stillstand gelangt wird bei der hier vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit etwa 92 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0). Wenn demnach jedermann darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz), ist es nur unschwer nachvollziehbar welche nachteilige Auswirkungen mit solchen nicht zu erwartenden Fehlverhaltensfolgen einhergehen können.

 

6.1.2. Im gegenständlichen Fall ist jedoch davon auszugehen, dass - wie oben bereits dargelegt - der im Tatbestand vertypte [geschwindigkeitsabhängige] Unrechtsgehalt mangels anderer Fahrzeuge empirisch besehen hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß zurückblieb. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss bei rechtsrichtiger Auslegung auf die Umstände des konkreten Falls und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, mit einer schablonenhaften Anwendung einer Bestimmung, Ungleiches (immer) gleich zu behandeln (vgl. unter vielen h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374).

Hier verstrich darüber hinaus, ohne das dies der Sphäre des Berufungswerbers zugerechnet werden müsste, ein seit dem Ereignis ein Zeitraum von 1 1/2 Jahren.

In diesem Zusammenhang ist auf die im Lichte der Judikatur des EGMR ergangene Rechtsprechung zu verweisen, Wonach eine außerhalb der Sphäre des Berufungswerbers sich unnötig verlängernde Verfahrensdauer einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB indiziert (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301).

 

6.2. Weil der Berufungswerber ferner bislang als Fahrzeuglenker noch nie negativ in Erscheinung getreten ist, dieses Fehlverhalten daher offenbar einen Ausreißer darstellte bzw. zu seinem sonstigen Verkehrsverhalten in Widerspruch stehen dürfte, scheint angesichts des mit 1.000 Euro anzunehmenden unterdurchschnittlichen Einkommens die verhängte Geldstrafe überhöht. Der Oö. Verwaltungssenat vermeint daher angesichts der oben genannten Umstände auch mit einer doch erheblich reduzierten Geldstrafe dem Strafzweck ausreichend gerecht werden zu können (s. unter vielen das h. Erk. 2. Mai 2003, VwSen-108950).

Abschließend ist zum Einwand der Doppelbestrafung wegen des bereits einbezahlt gewesenen Strafbetrages zu bemerken, das dieser im Umfang der nunmehr verhängten Geldstrafe anzurechnen und der Rest zurückzuzahlen sein wird.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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