Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260220/2/WEI/Bk

Linz, 22.05.1998

VwSen-260220/2/WEI/Bk Linz, am 22. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Strafberufung des Ing. W, betreffend die Spruchpunkte 1) und 2) des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. April 1997, Zl. 501/WA95249C, NA95067, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 137 Abs 2 lit t) iVm § 56 WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Strafberufung betreffend die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen und der jeweilige Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafen nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 und die Ersatzfreiheitsstrafen innerhalb eines Strafrahmens von 2 Wochen gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG zu bemessen waren.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren als weitere Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu Spruchpunkt 1) S 400,-- und zu Spruchpunkt 2) S 1.000,-- zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Straffrage angefochtenen Straferkenntnis vom 1. April 1997 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"1) Herr Ing. W, geb. am , wh. A, hat in der Zeit zwischen 01.11.1995 und 30.11.1995 in L, im Nahbereich der Kreuzung G im Bachbett des W, auf dem Grdst. Nr. KG E, im Geschiebeauffangbecken eine Aufdämmung der Gegenschwelle der Geschiebesperre mittels von den Bachufern abgegrabener Erde und Plastikplanen durchgeführt, was eine Erhöhung des Wasserspiegels um 10 cm bewirkte, und Holzeinbauten im Bach vorgenommen, wobei diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ein Versuchswehr (oberwassergesteuertes Schwimmwehr) darstellen sollten, das für Versuchs- und Demonstrationszwecke errichtet wurde. Diese Errichtung erfolgte ohne die hiefür gemäß § 56 Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung, obwohl durch die Errichtung dieses Versuchswehres samt Aufdämmung der Gegenschwellen eine Verletzung öffentlicher Interessen zu befürchten war, da durch die Aufdämmung der Gegenschwellen die Gefahr bestand, daß bei Überflutungen im Hochwasserfall ein Abschwemmen der aufgebrachten Erdaufdämmung mitsamt der Folie eintreten würde, sodaß es zu einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Bachwassers einerseits und zu Ablagerungen im Mündungsbereich bei der Einmündung in den F M (Staubereich) andererseits hätte kommen können, und da weiters die Gefahr bestand, daß das durch die Abgrabung der Erde aufgelockerte Erdmaterial im Bachuferbereich abgeschwemmt wird. 2) Weiters hat Herr Ing. W - nachdem das in Punkt 1) beschriebene Versuchswehr bis 03.01.1996 aus dem Bachbett entfernt worden war und die Erdaufdämmungen samt Planen von der Gegenschwelle der Geschiebesperre ebenfalls zum Großteil entfernt worden waren - in der Zeit zwischen 03.01.1996 und 29.01.1996 das in Punkt 1) beschriebene Versuchswehr wiederum im selben Bereich in den W eingebaut, wobei nunmehr der Aufstau im Oberwasser der Geschiebegegenschwelle nicht mehr durch Erdaufdämmungen, sondern durch den Einbau von Holzbrettern vorgenommen wurde. Auch dieser vorübergehende Eingriff ließ eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen befürchten, da die Gefahr bestand, daß die Einbauten aufgrund der völlig unzureichenden Standsicherheit schon bei erhöhten Wasserführungen abgeschwemmt werden und im Unterwasserbereich zu Verklausungen und zu einer Einschränkung des Hochwasserabfuhrvermögens führen." Dadurch erachtete die belangte Behörde zu den Spruchpunkten 1) und 2) je eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit t) iVm § 56 WRG 1959 als gegeben und verhängte deswegen nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 über den Bw Geldstrafen zu 1) von S 2.000,-- und zu 2) von S 5.000,-- und gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 24 Stunden und zu 2) von 72 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig die Berufung vom 17. April 1997 erhoben, die am 18. April 1997 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung räumt die Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen ein und bringt Umstände vor, die nach Ansicht des Bw strafmildernd oder sogar straferlassend zu berücksichtigen seien. Über die Berufung betreffend die wasserrechtlichen Verwaltungsübertretungen der Spruchpunkte 1) und 2) ist im gegenständlichen Berufungsverfahren zu entscheiden. Über die Berufung betreffend die naturschutzbehördlichen Verwaltungsübertretungen der Spruchpunkte 3) und 4) wurde bereits mit h. Erkenntnis vom 27. März 1998, VwSen-320042/2/Kl/Rd, durch das zuständige Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates entschieden.

3. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verweist in der Sache auf die vom Bw nicht bestrittenen und nach der Aktenlage völlig unbedenklichen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde auf Seiten 5 ff des angefochtenen Straferkenntnisses. 4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Schuldfrage zu den gegenständlichen Spruchpunkten ist durch das angefochtene Straferkenntnis rechtskräftig und verbindlich entschieden worden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. In der Straffrage ging die belangte Behörde entsprechend den Angaben des Bw davon aus, daß dieser ein monatliches Nettoeinkommen von S 10.123,-- bezieht, Verbindlichkeiten in Höhe von S 98.000,-- und keine Sorgepflichten hat. Diese ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden von der Strafbehörde als Grund für die gering bemessenen Geldstrafen genannt. Im Hinblick auf das erhebliche, teilweise vorsätzliche Verschulden wurden vergleichsweise höhere Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt. Strafmildernd wertete die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend zu Spruchpunkt 2) die vorsätzliche Begehungsweise.

Wer bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt wie wasserbauliche oder wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur vornimmt, bedarf gemäß § 56 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt oder bestehende Rechte verletzt werden könnten. Wie die belangte Strafbehörde gestützt auf gutachtliche Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinreichend dargelegt hat, war durch das vom Bw errichtete Versuchswehr eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu befürchten. Schon aus den aktenkundigen Lichtbildern geht für jedermann deutlich hervor, daß der Bw durch die eigenmächtig errichteten Versuchswehranlagen (zunächst Aufstau des Oberwassers durch Erdaufdämmung, später durch Holzbretter) im Wambach einen erheblichen Eingriff in den Natur- bzw Wasserhaushalt vorgenommen hat. Es mußte ihm von vornherein klar sein, daß er solche Maßnahmen nicht konsenslos setzen durfte. Die belangte Behörde konnte ihm hinsichtlich der im November 1995 errichteten Schwimmwehranlage bedenkenlos Fahrlässigkeit anlasten. Dazu ist ergänzend klarzustellen, daß nicht etwa nur geringes Verschulden, wie es dem Bw nach seinen Ausführungen in der Berufung sinngemäß vorschwebt, sondern aufgrund der äußeren Umstände eine ganz erheblich ins Gewicht fallende Nachlässigkeit anzunehmen war. An der auffallenden Rücksichtslosigkeit seiner konsenslosen Vorgangsweise vermochte auch der "erfinderische Eifer" und ein verspätetes wasserrechtliches Bewilligungsansuchen, das noch dazu mangels der formellen Voraussetzungen zurückgewiesen wurde, nichts zu ändern. Es bedurfte eines mehrfachen behördlichen Einschreitens während mehrerer Monate, um den Bw dazu zu bewegen, seine eigenmächtigen Einbauten wenigstens teilweise zu entfernen. Die konstruktiven Holzteile lagerte er dennoch auch noch am 3. Jänner 1996 am Bachrand im Hochwasserabflußbereich. Die behördlichen Schritte haben den Bw so wenig beeindruckt, daß er sogar trotz aktuellen Wissens um die Bewilligungspflicht das Versuchswehr in modifizierter Form noch im Jänner 1996 (Feststellung anläßlich der Überprüfung vom 29.01.1996) neuerlich in den Wambach einbaute. Insofern hat ihm die belangte Behörde mit Recht die evidentermaßen vorsätzliche Begehungsweise erschwerend angelastet. Es lag nicht nur Eventualvorsatz, sondern die stärkere Vorsatzform der Wissentlichkeit iSd Definition nach § 5 Abs 3 StGB vor, zumal der Bw mittlerweile eben um die Bewilligungspflicht wußte und sich dennoch nicht darum kümmerte. Durch sein rückfälliges Verhalten hat der Bw seine mangelnde Verbundenheit mit den wasserrechtlich geschützten Interessen verstärkt zum Ausdruck gebracht. Im Hinblick auf seine Unbelehrbarkeit war nunmehr eine wesentlich deutlichere Reaktion der Strafbehörde erforderlich, um ihn von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen in Hinkunft abzuhalten. Der Bw hat keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen ließen.

Der in beiden Fällen anzuwendende Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 sieht Geldstrafe bis zu S 30.000,-- vor. Die zur Tat nach Spruchpunkt 1) verhängte Geldstrafe von S 2.000,-- beträgt ca. 6,66 %, die zur Tat nach Spruchpunkt 2) verhängte Geldstrafe von S 5.000,-- beträgt ca. 16,66 % des Strafrahmens. Beide Strafen erscheinen dem erkennenden Verwaltungssenat auch unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Bw im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Schuld angemessen und aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig. Das geringe verfügbare Einkommen des Bw wurde bereits von der belangten Behörde ausreichend berücksichtigt. Es kann nicht etwa zur Straflosigkeit führen. Die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1) bewegt sich ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens. Die zu Spruchpunkt 2) bemessene Geldstrafe ist durch den raschen Rückfall des Bw gerechtfertigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe war jeweils gemäß § 16 Abs 2 Satz 1 VStG mangels abweichender Regelung im WRG 1959 innerhalb eines Strafrahmens von 2 Wochen festzusetzen. 24 Stunden zu Spruchpunkt 1) entsprechen ca. 7,14 % und 72 Stunden zu Spruchpunkt 2) etwa 21,42 % des anzuwendenden Ersatzfreiheitsstrafrahmens. Beide Größen sind jeweils durch das Maß der Schuld gedeckt. Wie die belangte Behörde richtig erkannte, kam es für die Ersatzfreiheitsstrafe auf die schlechten persönlichen Verhältnisse des Bw nicht mehr an.

5. Bei diesem Ergebnis war die Berufung als unbegründet abzuweisen und die jeweilige Strafhöhe zu bestätigen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Bw im Berufungsverfahren weitere Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu Spruchpunkt 1) von S 400,-- und zu Spruchpunkt 2) von S 1.000,-- (jeweils 20 % der Geldstrafen) zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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