Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109797/7/Kei/An

Linz, 19.07.2005

 

 

 VwSen-109797/7/Kei/An Linz, am 19. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. H T, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Mai 2004, Zl. Cst-468/04, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtet wird, insoferne Folge gegeben als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
  2. Statt "um (von-bis)" wird gesetzt "von-bis" und statt "zm Parken"

    wird gesetzt "zum Parken".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 22.10.2003 um (von-bis) 11.40 - 12.13 Uhr in Linz, Hauptstr. 39 das Kfz, Kz: im Bereich des Vorschriftszeichens 'Parken verboten' zm Parken abgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs.3 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

36,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

18 Std.

Gemäß

 

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro ".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Beschuldigte ist am linken Knie operiert worden. Er konnte sich daher ab diesem Zeitpunkt über ausdrückliche ärztliche Anweisung nur mit zwei Krücken fortbewegen.

Diese Anordnung war bis 24.10.2003 gültig.

Der Beschuldigte hat einen PKW mit Automatikgetriebe, sodass er zum Autofahren nur den rechten Fuß benötigt. Eine andere Möglichkeit sich fortzubewegen, stand ihm nicht zur Verfügung. Die ständige Benutzung eines Taxis war aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. Aus diesem Grunde war der Kläger auf das Abstellen des Kraftfahrzeuges jeweils vor Ort angewiesen und ist daher gerechtfertigt und entschuldigt.

Beweis: Bestätigung Dris. F

Einvernahme des Beschuldigten

Der Beschuldigte stellt daher den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Juni 2004, Zl. CSt 468/04, Einsicht genommen und am 7. Juli 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Der Bw hat in der Verhandlung glaubhaft gemacht, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nur sehr schwer möglich war, sich im gegenständlichen Zusammenhang vorschriftsgemäß zu verhalten und es ist das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z. B. Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 und in vielen anderen Erkenntnissen). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt.

Es ist nichts dahingehend hervorgekommen, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretung bedeutend wären und es werden die Folgen der gegenständlichen Übertretung als unbedeutend qualifiziert.

Es liegen beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vor. Es war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I. und II.) zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

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