Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109798/20/Kei/An

Linz, 16.08.2005

 

 

 

VwSen-109798/20/Kei/An Linz, am 16. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K K und Dr. K L, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Mai 2004, Zl. VerkR96-2145-2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1. Sie sind am 16.06.2003 um 12:10 Uhr als Lenker des Kombis, Kennzeichen, auf der Hinterberg Straße im Gemeindegebiet von Mauthausen im Bereich zwischen den Kreuzungen mit dem Blumenweg und der Freiholzstraße mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

2. Sie haben bei diesem Verkehrsunfall an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen, da Sie die Unfallstelle verlassen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 4 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  2. § 4 Abs.1 lit. c StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

 

 

  1. 190 Euro
  2. 220 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

 

 

72 Stunden

96 Stunden

gemäß §

 

 

 

99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

99 Abs. 2 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

41 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 451 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Bei richtiger Subsumtion hätte es sich bei dem gegenständlichen Vorfall um keinen Verkehrsunfall gehandelt und bei richtiger Anwendung materiellen Rechts sei der Beschuldigte nicht zu bestrafen, sodass das in Berufung gezogene Straferkenntnis mit materieller Rechtswidrigkeit belastet sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Juni 2004, Zl. VerkR96-2145-2003, Einsicht genommen und am 6. Juli 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen F W, R G, F L und Gruppeninspektor G S einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der subjektiven Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen - im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Schadens - nicht gesichert und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

 

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