Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109807/4/Fra/He

Linz, 18.11.2004

 

 

 VwSen-109807/4/Fra/He Linz, am 18. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau UA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. April 2004, VerkR96-1818-2004, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und
§ 51e Abs.2 Z1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 24.32004, Zl. VerkR96-1818-2004, mit der über die Bw wegen Übertretung des § 42 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

3.1. Folgender Sachverhalt war entscheidungsrelevant:

Der angefochtene Bescheid wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 4.5.2004 persönlich zugestellt. Die Übernahme dieses Bescheid ist durch Anführung des Datums sowie der Unterschrift der Bw auf dem Rückschein bestätigt. Die Berufung wurde am 24.5.2004 dem Postamt zur Beförderung übergeben und sohin an diesem Tag eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 18.5.2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 24.5.2004 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde der Bw mit Schreiben des
Oö. Verwaltungssenates vom 22. Juni 2004, VwSen-109807/2/Fra/He, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt zu äußern. Beim Oö. Verwaltungssenat ist jedoch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Stellungnahme der Bw eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher, da keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vorliegen, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung. Auf Grund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels gegen den oa Bescheid ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, eine meritorische Entscheidung zu treffen.

 
Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

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