Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109814/2/Fra/Hu

Linz, 24.11.2004

 

 

 VwSen-109814/2/Fra/Hu Linz, am 24. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JB vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. LJK, Dr. JM, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. April 2004, VerkR96-5306-2003/Ah, betreffend Übertretung des § 8 Abs.4 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (12 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 8 Abs.4 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe
21 Stunden) verhängt, weil er am 23.9.2003 gegen 10.30 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen .............. im Gemeindegebiet Zell/Pram auf der L1124 bis auf Höhe km 0,020 (im Bereich der Abfahrt B137 in Zell/Pram, Fahrtrichtung Altschwendt), gelenkt hat, wobei er als Lenker die Vorschriften des Führerscheingesetzes dadurch nicht einhielt, als festzustellen war, dass er beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllte, zumal er bei der Fahrt keine geeignete Brille getragen hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2.1. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angeführten Ort das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt und im Zuge der Anhaltung keine Brille getragen hat. Unstrittig ist weiters, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
14. März 2001, VerkR20-403-2001/S, dem Bw die Lenkberechtigung u.a. für die Klasse B unter der Einschränkung erteilt wurde, dass er beim Lenken eine Brille zu tragen hat. Diese Auflage ist mit einem entsprechenden Code: 01.01 im Führerschein eingetragen. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes.

 

I.2.2. Gemäß § 8 Abs.4 FSG sind, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Mit dem oa. Verhalten hat sohin der Bw das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Mit seinem im erstinstanzlichen Verfahren erstattetem Vorbringen dahingehend, er benötige nicht unbedingt Brillen, da er lediglich eine leichte Sehschwäche habe, er habe auch diesbezüglich mit dem Amtsarzt gesprochen (vgl. Anzeige des Gendarmeriepostens M vom 2.10.2003) sowie er habe seine Brille in das Handschuhfach gelegt und bei der Wegfahrt vergessen, die Brille aufzusetzen, der Amtsarzt habe auch gesagt, dass die Sehschwäche im Grenzbereich sei, außerdem habe er den Eindruck, dass nicht viel Unterschied bestehe, ob er die Brille trage oder nicht, außerdem habe er in den letzten 20 Jahren keinen Unfall gehabt (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 11. November 2003), ist es dem Bw nicht gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Er hat sohin schuldhaft gehandelt.

 

In der Berufung wird zwar materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie formelle Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhaftes Verfahrens geltend gemacht, diese Behauptungen werden jedoch inhaltlich nicht begründet. Der Oö. Verwaltungssenat kann die behaupteten Rechtswidrigkeiten bzw. Mangelhaftigkeiten des Verfahrens nicht nachvollziehen.

 

Die Berufung war daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.

 

I.2.3. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung folgende soziale und wirtschaftliche Situation des Bw zugrunde gelegt: Monatliches Einkommen 600 Euro netto, keine Sorgepflichten, Einfamilienhaus als Vermögen. Der Bw ist dieser Annahme nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von den angeführten Verhältnissen ausgeht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht zugute. Unter diesen Prämissen kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatiert werden. Zutreffend ist das Argument der Behörde insoferne, als sie ausführt, dass von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugehen ist, sofern bei Fahrten keine geeignete Brille verwendet wird, da der Bw die vom Gesetzgeber fixierte Mindestsehschärfe ohne Brille nicht erreicht. Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Übertretung kann daher nicht als geringfügig bewertet werden. Da die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, ist eine Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Strafe aus den genannten Gründen nicht vertretbar. Auch spezialpräventive Überlegungen sprechen dagegen.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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