Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109815/5/Bi/Be

Linz, 08.10.2004

 

 

 VwSen-109815/5/Bi/Be Linz, am 8. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, vom 1. Juni 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19. Mai 2004, VerkR96-5136-1-2003 Kd, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 8. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, jedoch die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 18 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 218 Euro (4 Tagen EFS) verhängt, weil er als die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson des Kraftfahrzeuges LL-II2 der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 18. September 2003 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens (19. September 2003), das ist bis zum 3. Oktober 2003, Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug
LL zuletzt vor dem 7. August 2003, 12.45 Uhr, in Thalheim bei Wels auf der Jägermühlestraße, Zufahrtsstraße zum Haus Nr.9, abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 21,80 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 8. Oktober 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw bestreitet, die ihm vorgeworfene Übertretung begangen zu haben, zumal er der Behörde nach Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 unverzüglich am 1. Oktober 2003 mitgeteilt habe, dass er selbst das Fahrzeug nach mehrmaligem vorangegangenen Lenken letztlich am 7. August 2003 um 11.30 Uhr im angrenzenden Feld an der Jägermühlestraße abgestellt habe. Er habe aber auch explizit mitgeteilt, dass er um 12.45 Uhr das Fahrzeug nicht abgestellt habe.

Nach Erhalt der Strafverfügung wegen Übertretung gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO habe er bei Akteneinsicht Anfang November festgestellt, dass das im Akt abgebildete Fahrzeug und dessen Position nicht derjenigen Position entsprochen habe, in der er am 7. August 2003 um 11.30 Uhr das Fahrzeug abgestellt gehabt habe. Das habe er der Behörde im Einspruch gegen diese Strafverfügung mitgeteilt und deponiert, dass das Fahrzeug offensichtlich von jemand anderem vor 12.45 Uhr nochmals benützt oder verstellt worden sein müsse. Da er weder Eigentümer noch Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sei, das von mehreren Personen benützt werde, habe er der Behörde nicht mitteilen können, wer das Fahrzeug nach ihm benützt habe. Daraufhin habe die Behörde das Verfahren wegen § 24 Abs.3 lit.d StVO eingestellt.

Für ihn sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde vier Monate später am 8. März 2004 gegen ihn eine Strafverfahren wegen § 103 Abs.2 KFG einleiten und ihn mit einer Geldstrafe von 218 Euro bestrafen könne. Er habe rechtzeitig und wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, wann und wo er zuletzt das Fahrzeug abgestellt habe. Er sei sich keiner Schuld bewusst, unrichtige Angaben gemacht zu haben. Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt wurden.

Unbestritten ist, dass der auf den Vater des Bw, S R, zugelassene Pkw, ein 9 m langer weißer Cadillac, am 7. August 2003 um 12.45 Uhr in Thalheim bei Wels, Jägermühlestraße auf der Zufahrtsstraße zum Haus Nr.9, von RI S so vorgefunden wurde, dass er mit den beiden rechten Rädern in der angrenzenden Wiese, mit den linken Rädern in einer Breite von 2,95 m auf der Fahrbahn stand, sodass auf der 4,02 m breiten Fahrbahn mit Gegenverkehr keine


zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr mehr übrig blieben. Das Fahrzeug wurde fotografiert und die Bilder der Anzeige beigelegt.

Der Zulassungsbesitzer wurde seitens der Erstinstanz mit Schreiben vom
1. September 2003 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des genannten Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 7. August 2003 um 12.45 Uhr in T bei Wels auf der, Zufahrtsstraße zum Haus Nr., abgestellt habe. Weiters wurde ihm ein Formular für die Auskunft übermittelt, das auch die Möglichkeit der Auskunftserteilung derart beinhaltete, dass er "selbst die verlangte Auskunft nicht geben könne, jedoch die folgende Person benenne, die die geforderte Auskunft geben könne".

Im Schreiben vom 16. September 2003 benannte der Zulassungsbesitzer den Bw als Auskunftsperson.

Daraufhin wurde seitens der Erstinstanz der Bw gemäß § 103 Abs.2 KFG als die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 7. August 2003, 12.45 Uhr, in Thalheim bei Wels auf der Jägermühlestraße, Zufahrtsstraße zum Haus Nr. abgestellt habe. Sowohl die Rechtsgrundlage für die Lenkererhebung im Sinne einer wörtlichen Wiedergabe des Wortlauts des § 103 Abs.2 KFG als auch eine Belehrung über die Folgen einer Unterlassung oder das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft wurden erläutert. Die Zustellung des Schreibens erfolgte am 19. September 2003.

Der Bw bestätigte mit Schreiben vom 1. Oktober 2003, er habe das genannte Fahrzeug am 3. August 2003 schon am genannten Ort abgestellt, sei dann zwischenzeitlich immer wieder gefahren und habe es dann zuletzt am 7. August 2003 gegen 11.30 Uhr am angegebenen Ort abgestellt, aber nicht um 12.45 Uhr.

Im Einspruch gegen die anschließend gegen ihn erlassene Strafverfügung wegen
§§ 24 Abs.3 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO erklärte er jedoch nach Einsichtnahme in die Fotos, als er das Fahrzeug um 11.30 Uhr abgestellt habe, sei es so im angrenzenden Feld gestanden, dass es keinesfalls in die Gemeindestraße hineingeragt sei. Offenbar sei es im fraglichen Zeitraum nochmals benützt bzw verstellt worden. Die ihm vorgeworfene Übertretung gemäß § 24 StVO habe er aber nicht begangen.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 28. November 2003 wurde dem Bw die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO mitgeteilt.

In der Berufungsverhandlung hat der Bw betont, sein Vater habe mehreren Personen den Zugangscode für den Pkw gegeben, ua außer ihm, so weit er wisse, noch einem Onkel und einem Bekannten. Diese Berechtigten könnten mit dem Zugangscode



jederzeit den Pkw lenken, der Schlüssel befinde sich immer darin. Das Fahrzeug sei auch meistens am damaligen Abstellort abgestellt, der allerdings "in der Landschaft" liege, dh man brauche ein Fahrzeug, um dorthin zu gelangen oder werde hingebracht.

Er stelle, seit sich der Bewohner des Hauses einmal bei ihm beschwert habe, dass er wegen des abgestellten Pkw nicht um die Kurve komme, den Pkw immer in das angrenzende Feld. Auch am 7. August 2003 habe er ihn um 11.30 Uhr so abgestellt; daran könne er sich erinnern, weil er um 12.00 Uhr in Marchtrenk noch einen Termin gehabt habe. Er schließe aus den vom Meldungsleger aufgenommenen Fotos, dass jemand anderer das Fahrzeug nach ihm noch gelenkt haben müsse. Wer das gewesen sei, wisse er nicht.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH 18.11.1992, 91/03/0294 ua).

Zweck dieser Bestimmung ist es nicht, Strafgelder zu lukrieren, sondern der Lenker soll im Interesse der Verkehrssicherheit dazu angehalten werden, die Halte- und Parkverbote zu beachten. Das Ersuchen um Lenkerauskunft dient dazu, den Lenker persönlich ausfindig zu machen und zu erreichen. Eine solche Auskunft kann aber nur der Zulassungsbesitzer und, wenn dieser eine Auskunftsperson angibt, weil er selbst diese Auskunft nicht erteilen kann, die Auskunftsperson erteilen, weshalb sich


das Ersuchen gemäß § 103 Abs.2 KFG auch an den Bw als Folge der entsprechenden Auskunft des Zulassungsbesitzers richtete. Dass eine Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht sanktionslos sein kann, liegt wohl auf der Hand.

Das Ersuchen um Lenkerauskunft an den Bw entsprach den gesetzlichen Bestimmungen und enthielt ausdrücklich den Hinweis darauf, dass die Lenkerauskunft von ihm als der vom Zulassungsbesitzer genannten Auskunftsperson verlangt werde. Wenn der Bw sich nunmehr darauf beruft, er habe diese Auskunft nicht erteilen können, so ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 bei Nennung einer Auskunftsperson dieser die Auskunftspflicht vollinhaltlich überträgt ("kann ... der Zulassungsbesitzer ... diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht;...").

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eröffnet § 103 Abs.2 KFG 1967 dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist der Auskunftspflichtige verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben (vgl VwGH 14.7.2000, 200/02/0065 mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Daraus folgt, dass der Bw, wenn er tatsächlich nicht derjenige war, der das Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 7. August 2003, 12.45 Uhr, am angegebenen Ort abgestellt hat, wie er selbst glaubhaft dargelegt hat, sich entsprechend bemühen hätte müssen, den tatsächlichen Lenker herauszufinden - § 103 Abs.2 KFG normiert in einem solchen Fall eine Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen - um der anfragenden Behörde den konkreten Lenker mit Name und Anschrift nennen zu können.

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Nennung des Bw als Auskunftsperson durch seinen Vater deshalb rechtswidrig gewesen wäre, weil eine Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG durch ihn gänzlich denkunmöglich gewesen wäre. Der Bw hat selbst bestätigt, das in Rede stehende Kraftfahrzeug mehrmals in den Tagen vor dem 7. August 2003 und auch an diesem Tag selbst gelenkt und es um 11.30 Uhr auf dieser Zufahrtsstraße zum Haus Jägermühlestraße 9 in Thalheim bei Wels abgestellt zu haben, sodass davon auszugehen ist, dass er das Kraftfahrzeug auch tatsächlich in seiner Verfügungsgewalt hatte.

Aus all diesen Überlegungen steht fest, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen bis zu 2.180 Euro bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen vorsieht.

Die von der Erstinstanz verhängte Strafe war jedoch deshalb als überhöht anzusehen, weil der Bw, so weit dies aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt zu ersehen ist, verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, zumal die von der Erstinstanz als erschwerend gewertete Vormerkung aus der Zeit nach dem ggst. Vorfall stammt. Bei der Strafbemessung war daher sowohl zu berücksichtigen, dass der Erschwerungsgrund weggefallen ist, als auch, dass ein strafmildernder Umstand vorliegt.

Die nunmehr verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG sowohl dem nicht unerheblichen Unrechts- wie auch dem Schuldgehalt der Übertretung angemessen, als auch entspricht sie den finanziellen Verhältnissen des Bw - dieser hat die Schätzung der Erstinstanz auf 1.500 Euro Monatseinkommen bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten nicht bestritten und auch nichts anderes belegt, sodass auch im Rechtsmittelverfahren von dieser Schätzung auszugehen war. Die Strafe liegt im unteren Teil des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
Beschlagwortung:
Auskunftsperson gemäß § 103/2 KFG trifft Auskunftspflicht - Best., aber Strafherabsetzung wegen Unbescholtenheit

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