Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109816/2/Bi/Be

Linz, 08.09.2004

 VwSen-109816/2/Bi/Be Linz, am 8. September 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S R, vom 3. Juni 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19. Mai 2004, VerkR96-5136-2003 Kd, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Kostenvorschreibung eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 218 Euro (4 Tagen EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer der BH Wels -Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 1. September 2003 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (5. September 2003), das ist bis 19. September 2003, darüber richtig Auskunft erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 7. August 2003 um 12.45 Uhr in Thalheim bei Wels auf der Jägermühlestraße, Zufahrtsstraße zum Haus, abgestellt habe, da die bekannt gegebene Auskunftsperson Rappen Jürgen mitgeteilt habe, das Fahrzeug um 12.45 Uhr nicht abgestellt zu haben.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 21,80 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung


zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen. Er habe der Behörde rechtzeitig am 16. September 2003 gemäß § 103 Abs.2 KFG mitgeteilt, dass er selbst die verlangte Auskunft nicht geben könne, habe jedoch R genannt als die Person, die die geforderte Auskunft geben könne. Gemäß § 103 Abs.2 KFG treffe die Auskunftsperson in einem solchen Fall die Auskunftspflicht. Die Auskunft sei auch nicht verzögert erfolgt. Er habe am 7. August 2003 Geburtstag gehabt und sei ortsabwesend gewesen. Mehrere Verfügungsberechtigte könnten das Fahrzeug in Betrieb genommen haben, weil sie dazu berechtigt seien und deshalb habe er R als Auskunftsperson genannt. Er habe nicht wissen können, wer das Fahrzeug abgestellt habe. Beantragt wird die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu Herabsetzung der Strafe aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Pkw am 7. August 2003 um 12.45 Uhr in Thalheim bei Wels, Jägermühlestraße auf der Zufahrtsstraße zum Haus, vom Meldungsleger RI S so vorgefunden wurde, dass er mit den beiden rechten Rädern in der angrenzenden Wiese, mit den linken Rädern in einer Breite von 2,95 m auf der Fahrbahn stand, sodass auf der 4,02 m breiten Fahrbahn mit Gegenverkehr keine zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr mehr übrig blieben. Das Fahrzeug wurde fotografiert und die Bilder der Anzeige beigelegt.

Zulassungsbesitzer des Pkw ist der Bw, der seitens der Erstinstanz mit Schreiben vom 1. September 2003 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung des genannten Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug zuletzt vor dem 7. August 2003 um 12.45 Uhr in Thalheim bei Wels auf der Jägermühlestraße, Zufahrtsstraße zum Haus, abgestellt habe. Sowohl die Rechtsgrundlage für die Lenkererhebung als auch eine Belehrung über die Folgen einer Unterlassung oder das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft wurden dem Bw erläutert. Weiters wurde ihm ein Formular für die Auskunft übermittelt, das auch die Möglichkeit der Auskunftserteilung derart beinhaltete, dass er "selbst die verlangte Auskunft nicht geben könne, jedoch die folgende Person benenne, die die geforderte Auskunft geben könne". Die Zustellung erfolgte laut Rückschein durch Hinterlegung am 5. September 2003.

Im Schreiben vom 16. September 2003 (Eingangsstempel der Erstinstanz vom 15. September 2003) entschloss sich der Bw, diesen Punkt anzukreuzen und als Auskunftsperson J R, zu nennen.

Anschließend wurde seitens der Erstinstanz die angegebene Auskunftsperson zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert. J R bestätigte mit Schreiben vom 1. Oktober 2003, er habe das genannte Fahrzeug zuletzt am 7. August 2003 gegen 11.30 Uhr am angegebenen Ort abgestellt, aber nicht um 12.45 Uhr. Im Rahmen des anschließend gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §§ 24 Abs.3 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO erklärte er jedoch, als er das Fahrzeug um 11.30 Uhr abgestellt habe, sei es so im angrenzenden Feld gestanden, dass es keinesfalls in die Gemeindestraße hineingeragt sei. Offenbar sei es im fraglichen Zeitraum nochmals benützt bzw verstellt worden. Die ihm vorgeworfene Übertretung habe er aber nicht begangen. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt und R wegen § 103 Abs.2 KFG belangt.

Daraufhin wurde der Bw wegen § 103 Abs.2 bestraft, weil die von ihm genannte Auskunftsperson mitgeteilt habe, das Fahrzeug nicht um 12.45 Uhr abgestellt zu haben.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Bw ist unbestrittenermaßen Zulassungsbesitzer des KFZ, weshalb das an ihn gerichtete Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zu Recht erfolgte. § 103 Abs.2 KFG sieht aber nicht nur die Nennung eines konkreten Lenkers, sondern auch die Möglichkeit vor, dass der Zulassungsbesitzer, wenn er die geforderte Auskunft selbst nicht erteilen kann - etwa weil das Fahrzeug zur
angefragten Zeit in der Verfügungsgewalt einer anderen Person stand, die aber das Fahrzeug nicht selbst gelenkt haben muss - die Person, in deren Verfügungsgewalt sich das Fahrzeug zur dieser Zeit befand, als Auskunftsperson, nämlich die Person, die die von der Behörde verlangte Auskunft tatsächlich erteilen kann, zu nennen. Von dieser Möglichkeit hat der Bw Gebrauch gemacht im Vertrauen darauf, dass die von ihm genannte Auskunftsperson ihrer damit begründeten Verpflichtung zur Lenkerauskunft auch tatsächlich nachkommt (vgl VwGH 14. Juli 2000, 2000/02/0065).

Damit hat der Bw aber die ihm gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auferlegten Verpflichtungen erfüllt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt kein Hinweis darauf, dass die Nennung von R als Auskunftsperson deshalb rechtswidrig gewesen wäre, weil eine Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG durch diesen gänzlich denkunmöglich gewesen wäre. J R hat selbst bestätigt, das in Rede stehende Fahrzeug am 7. August 2003 um 11.30 Uhr zuletzt - wie auch in den Tagen vorher - gelenkt bzw auf dieser Zufahrtsstraße zum Haus Jägermühlestraße 9 in Thalheim bei Wels abgestellt zu haben und der Bw hatte am 7. August 2003 tatsächlich Geburtstag, sodass die von ihm angeführte Ortsabwesenheit auch nicht auszuschließen ist.

Er ist daher mit der Nennung der Person des R als Auskunftsperson der ihm im § 103 Abs.2 KFG auferlegten Verpflichtung nachgekommen. Der ihm zur Last gelegte Tatvorwurf, er habe nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Ersuchens um Lenkerauskunft vom 1. September 2003, nämlich bis 19. September 2003, eine richtige Lenkerauskunft erteilt, findet schon im vorliegenden Verfahrensakt keine Deckung. Die Auskunftserteilung hinsichtlich der Auskunftsperson erfolgte gemäß dem Eingangsstempel der Erstinstanz am 15. September 2003, also innerhalb der zweiwöchigen Frist.

Wenn sich die genannte Auskunftsperson im anschließenden gegen sie gerichteten Verwaltungsstrafverfahren anders verantwortet, ist diese Äußerung dem Bw nicht im Rahmen des § 103 Abs.2 KFG zuzurechnen.

Aus dieser Grundlage war gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß auch keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Nennung einer Auskunftsperson im Rahmen des § 103/2 nicht zulässig.

Keine Zurechnung, wenn diese Person sich im Strafverfahren anders verantwortet - Einstellung.

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