Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109817/2/Fra/He

Linz, 10.03.2005

 

 

 VwSen-109817/2/Fra/He Linz, am 10. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn TB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GK gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. Juni 2004, VerkR96-6514-2003/Be, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird in Folge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen zwei Übertretungen, jeweils gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 22 KDV, je eine Geldstrafe von 150 Euro und je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 21.7.2003 um
07.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen WL- auf der Hillerstraße nach dem Haus Traundorferstraße Nr. ... im Stadtgebiet von Linz in Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt hat, wobei er es vor Antritt der Fahrt unterlassen habe, obwohl dies zumutbar war, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil

  1. nicht genehmigte 4 Reifen der Marke Pirelli mit der Dimension 215/40 ZR16 86 W angebracht waren;
  2. nicht genehmigte 4 Felgen der Dimension 16 angebracht waren.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit es zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Die Bestrafung eines Lenkers darf nur dann erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass er die Fahrt angetreten hat, ohne sich vorher zu überzeugen, dass sich das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet und auch sonst den Vorschriften entspricht (VwGH 20.3.1963, 1203/62, ZVR 1963/334). Der angefochtene Schuldspruch entspricht diesen Kriterien, es wurde jedoch während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche, dh. die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt. Aus dem Akt ergibt sich, dass die belangte Behörde kurz vor Ablauf eine erste Verfolgungshandlung gesetzt hat und zwar die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Jänner 2004. In dieser Verfolgungshandlung ist jedoch von einer mangelnden Überzeugungspflicht, welche auch zumutbar war, nicht die Rede. Es geht aus dieser Verfolgungshandlung lediglich hervor, dass der Bw an einer bestimmten Örtlichkeit zu einer bestimmten Zeit ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat und dabei festgestellt wurde, dass am Fahrzeug nicht genehmigte Reifen sowie Felgen angebracht waren.

 

Vor dem Hintergrund des § 102 Abs.1 leg.cit. ist sohin die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges ohne vorherige zumutbare Überzeugung davon, ob dieses Kraftfahrzeug auch den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, strafbar und nicht der Umstand, dass dieses in objektiver Hinsicht nicht einer "hiefür in Betracht kommenden Vorschrift" entspricht.

 

Auf die diesbezügliche Judikatur des Oö. Verwaltungssenates (vgl. VwSen-108449/2/Fra/Ka vom 27. November) darf verwiesen werden.

 

Die oa. Aufforderung zur Rechtfertigung war daher nicht geeignet die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Sonstige taugliche Verfolgungshandlungen wurden während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht gesetzt, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Eintritt dieser Verjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH, verstärkter Senat vom 19.9.1984, Slg. 11.525 A).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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