Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109818/2/Ki/Wü

Linz, 30.06.2003

 

 

 VwSen-109818/2/Ki/Wü Linz, am 30. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, Sn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, L, M , vom 24.5.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.5.2004, VerkR96-6642-3-2003Kd, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 45 Abs.1 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 19.5.2004, VerkR96-6642-3-2003 Kd, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 2.2.2004 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (3.2.2004), das ist bis 17.2.2004, Auskunft erteilt, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 11.09.2003, um 16.12 Uhr, im Ortsgebiet von Schwanenstadt, auf der B1 Wiener Bundesstrasse bei StrKm. 232,720 in Fahrtrichtung Lambach gelenkt hat. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 24.5.2004 Berufung mit dem Antrag der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.2.2004, VerkR96-6642-1-2003/Kd/Ses, als die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 11.9.2003, um 16.12 Uhr, im Ortsgebiet von Schwanenstadt, auf der B1 Wiener Straße bei StrKm. 232,720 in Fahrtrichtung Lambach gelenkt hat. Gleichzeitig wurde er auch darauf hingewiesen, dass er, wenn er die Auskunft nicht erteilen könne, die Person zu benennen habe, die die Auskunft erteilen kann und diese dann die Auskunftspflicht treffe.

Mit Schreiben vom 13.2.2004 wurde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mitgeteilt, dass der Bw das Fahrzeug am 11.9.2003 nachmittags Herrn R Sr, wohnhaft N, S, überlassen hat. Das Schreiben weist als Absender den Bw auf, unterschrieben wurde es "i.V. I S es bestehen allerdings Bedenken, ob es sich tatsächlich um die Unterschrift von Frau I S handelt. Dazu wird seitens der Berufungsbehörde zunächst festgestellt, dass die Bedenken hinsichtlich der Unterschrift einer Rechtswirksamkeit des ggstl. Anbringens nicht entgegen stehen. Allfälligen Zweifeln wäre mit einer Vorgangsweise gemäß § 13 Abs. 4 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 117/2002 zu begegnen gewesen. Aus der aktuellen Aktenlage ist jedoch nunmehr abzuleiten, dass das ggstl. Anbringen tatsächlich dem Bw zuzurechnen ist.

In diesem Anbringen wurde nach Auffassung der Berufungsbehörde unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Bw den PKW am 11.9.2003 nachmittags Herrn R S N  S überlassen hat, damit ist er der Auskunftspflicht nachgekommen und es liegen auch keine Hinweise dahingehend vor, dass es sich um eine falsche Auskunft handeln könnte. Jede andere formalistische Betrachtungsweise würde nach Auffassung der Berufungsbehörde am normativen Inhalt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 vorbeigehen.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass entgegen dem Vorwurf der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der Berufungswerber sehr wohl seiner Auskunftspflicht nachgekommen ist. Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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