Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109820/2/Kof/WW/He

Linz, 07.07.2004

 

 

 VwSen-109820/2/Kof/WW/He Linz, am 7. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn N M, geb., A, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. Mai 2004, VerkR96-2251-2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. April 2004, VerkR96-......, wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG, § 58 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO sowie
§ 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen verhängt.

Gem. §63 Abs.5 AVG (iVm §24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses ist bzw. wäre eine Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde einzubringen (gewesen).

Das Straferkenntnis wurde dem Rückschein zufolge - nach zwei (erfolglosen) Zustellversuchen - am 21. April 2004 hinterlegt.

Erster Tag der Abholfrist war somit Mittwoch, der 21.April 2004.

Eine allfällige Berufung wäre daher spätestens am Mittwoch, 5.Mai 2004 einzubringen gewesen.

 

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2004 (Poststempel 10.5.2004), welcher bei der belangten Behörde am 12. Mai 2004 einlangte, beantragte der Bw die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Berufung nach.

 

In der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages bringt der Bw vor, aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse und der mangelnden Rechtskenntnisse bediene er sich seit Jahren eines rechtskundigen Mannes, welcher für ihn immer gewissenhaft und rechtzeitig die Einsprüche verfasst habe. Durch einen Lesefehler "26.4." statt "20.4." seines Beauftragten sei die rechtzeitige Frist versäumt worden. Er ersuche daher, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und bringe mit gleicher Post die Berufung ein.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung.

In der Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wird ausgeführt, dass der Bw sich seit (Beginn) seines Aufenthaltes in Österreich eines rechtskundigen Mannes bediene, der alle Fristen gewissenhaft und verlässlich wahrgenommen habe und aus diesem Grund für ihn kein Zweifel bestanden habe, dass der von ihm Beauftrage die Frist rechtzeitig wahrnehmen werde, umso mehr, als dieser Vertreter alle Eingaben gegenüber der Behörde gewonnen habe. Es könne daher nicht sein, dass ein Irrtum seines Vertreters ihm als schuldhaftes Verhalten zugerechnet werde. Wie der Behörde allgemein bekannt sei, würden Wiedereinsetzungen bei einem Rechtsanwalt, wenn die Sekretärin Termine übersehe, im Allgemeinen immer gewährt. Es könne daher nicht sein, dass ihm als Ausländer und Rechtsunkundigen und als ein Mensch, welcher der österreichischen Sprache nicht mächtig ist, die Rechtswohlwohltat der Wiedereinsetzung nicht gewährt werde, zumal die Begründung der Verwechslung des Datums von "20." auf "26." plausibel sei, denn der "26." sei sein Geburtsdatum, welches sich auf dem Kuvert befunden habe. Er stelle daher den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung zu gewähren, um ihm auch die Möglichkeit zu geben, zu seinem Recht zu gelangen.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§51c VStG) erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG (iVm § 24 VStG) ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehenes trifft.

Nach § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 71 Abs.4 AVG die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.

Zur verspäteten Einbringung ist zunächst festzuhalten, dass das Straferkenntnis vom 15. April 2004 am Mittwoch, 21.4.2004, dem ersten Tag der Abholfrist, durch Hinterlegung zugestellt wurde. Dies bedeutet, dass der Mittwoch, 5. Mai 2004 der letzte Tag der 14tägigen Rechtsmittelfrist für die Einbringung der Berufung war.

Ergänzend wurde vom Postamt A., bei dem das erwähnte Straferkenntnis hinterlegt worden war, eine Kopie der Verständigung über die Hinterlegung des Straferkenntnisses sowie die Empfangsbestätigung eingeholt. Die Verständigung über die Hinterlegung des Straferkenntnisses datiert auf den 21.4.2004.

Die Empfangsbestätigung wurde vom Bw persönlich unterschrieben und ist mit einem Poststempel mit dem Datum "22.4.2004" versehen.

Die beiden Kopien wurden dem Bw nicht gesondert zur Kenntnis gebracht, da die Empfangsbestätigung seine eigene Unterschrift trägt und diese Dokumente für ihn somit keine entscheidungsrelevanten Neuigkeiten darstellen werden, über die er noch gesondert informiert werden müsste.

Der Wiedereinsetzungsantrag bzw. die Berufung gegen das Straferkenntnis vom
15. April 2004 wurden am 10. Mai 2004 zur Post gegeben, sohin fünf Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.

Der Bw brachte nun im Wesentlichen vor, durch einen Lesefehler "26.4" statt "20.4" seines Beauftragten sei die rechtzeitige Frist versäumt worden. Es könne nicht sein, dass ein Irrtum seines Vertreters ihm als schuldhaftes Verhalten zugerechnet werde.

Der Bw stützt sich somit offenbar auf einen Irrtum über den Zeitpunkt, zu dem die Rechtsmittelfrist zu laufen begann, sohin auf einen Irrtum über den Zeitpunkt der Hinterlegung bzw. Zustellung des Straferkenntnisses.

Dabei ist auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet und auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses, also die damit bewirkte Zustellung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu stützen vermag; siehe die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2.Auflage, E 126 u. 127 zu §71 AVG zitierten VwGH - Entscheidungen (Seite 1568) sowie VwGH vom 7.4.2000, 97/19/1803 mit Vorjudikatur.

Zudem ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Bw das bekämpfte Straferkenntnis persönlich am 22. April 2004 beim Postamt A., bei dem das Straferkenntnis hinterlegt worden war, abgeholt hat. Es hätte ihm daher aufgrund der korrekten Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses bewusst werden müssen, wie lange die Rechtsmittelfristen sind und welche Bedeutung diesen zukommt. Im Zweifelsfalle bzw bei Verständnisschwierigkeiten hätte er sich bei der belangten Behörde erkundigen müssen. Angesichts dessen vermag das Vorbringen des Bw keinesfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bzw einen minderen Grad des Versehens iSd § 71 AVG glaubhaft zu machen.

Dem Bw ist es daher mit seinem Vorbringen nicht gelungen, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund vorzubringen.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:
§ 71 AVG - Wiedereinsetzung in der vorigen Stand

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum