Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109822/2/Kei/An

Linz, 29.07.2005

 

 

 VwSen-109822/2/Kei/An Linz, am 29. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des N W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G Z und Dr. R Z, R, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Mai 2004, Zl. VerkR96-7058-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Parkplatzes einen Anhänger" wird gesetzt "Parkplatzes".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 13.12.2003 in der Zeit von mindestens 01.30 Uhr bis 20.30 Uhr den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet St. Marienkirchen bei Schärding auf der A 8 Innkreis Autobahn auf der Richtungsfahrbahn Passau bei Strkm 72,140 im Bereich des dort befindlichen Parkplatzes einen Anhänger ohne Zugfahrzeug ohne Ladetätigkeit auf der Fahrbahn stehengelassen, obwohl unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden und dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen und eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder sonstige wichtige Gründe für das Stehen lassen nicht vorgelegen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs.6 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

50 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

16 Stunden

Gemäß

 

 

§ 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der mir gemachte Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.6 StVO ist zu unrecht erfolgt.

Wie schon mehrfach auch in ähnlich gelagerten Fällen ausgeführt, unterscheidet der Gesetzgeber sehr wohl zwischen einem Parkplatz und der Fahrbahn. Parkplätze dienen zum Abstellen von Fahrzeugen, wozu auch Anhänger gehören.

Gerade § 23 Abs.6 StVO (Zif. 2) unterscheidet ausdrücklich zwischen Parkplätzen und Fahrbahn. Es ist aus § 23 (6) StVO die Sinnhaftigkeit nicht abzuleiten, weshalb das Abstellen von Fahrzeugen auf einem Parkplatz mit angehängter Zugmaschine, der mehr Parkraum benötigt, nicht sanktioniert wird, während das Abstellen von Fahrzeugen auf einer als Parkplatz gekennzeichneten Fläche gesetzwidrig sein soll. Gerade § 53 (1) Zif. 1a StVO kennzeichnet eine Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen für das Parken.

 

Abgesehen davon handelte es sich beim gegenständlichen Transport um einen genehmigungspflichtigen Schwertransport, welcher ein Verlassen der vorgesehenen Fahrtroute verbietet. Ein Weiterfahren war nicht gestattet, ebensowenig ein Verlassen der Autobahn. Worin die Sinnhaftigkeit liegen soll, wenn das komplette Fahrzeuggespann auf dem Parkplatz abgestellt wird, womit nur mehr Parkfläche verwendet wird als bei einem nicht angekoppelten Sattelzugfahrzeug, lässt die Entscheidung unbegründet.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine als Parkplatz gekennzeichnete Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen dient, unabhängig davon, ob nun die Zugmaschine vom Anhänger getrennt ist oder nicht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass das Abstellen des Sattelauflegers auf einer als Parkplatz gekennzeichneten Fläche jedenfalls zulässig ist, nicht zuletzt auch deshalb, weil aufgrund des speziellen Schwertransportes ein Verlassen der vorgegebenen genehmigten Route rechtswidrig gewesen wäre. Der Berufungswerber stellt daher den Antrag, der erhobenen Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. Juni 2004, Zl. VerkR96-7058-2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Es konnte durch das in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.150 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

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