Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109823/4/Zo/Pe

Linz, 17.08.2004

 

 

 VwSen-109823/4/Zo/Pe Linz, am 17. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H S, Mag. H S, Dr. H H, vom 17.6.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 2.6.2004, VerkR96-65-2004, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Perg hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 11 Euro) verhängt, weil er als Verantwortlicher der L A GmbH vor dem 9.12.2003 um 15.15 Uhr im Gemeindegebiet Mauthausen neben der B 3 bei Strkm. 220,050 3,6 m vom rechten Straßenrand entfernt außerhalb eines Ortsgebietes die Ankündigung (Werbung) mit dem Wortlaut "Y S" anbringen lassen habe, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen und Werbungen verboten ist.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass sein Unternehmen nicht für eine Firma "Y" mobile Plakattafeln errichtet habe. In der Begründung des Straferkenntnisses sei nicht dargelegt, von welchem konkreten Lebenssachverhalt die Bezirkshauptmannschaft Perg ausgegangen sei. Dem Antrag des Berufungswerbers auf die Beischaffung von Verordnungen, aus welchen ersichtlich wäre, dass es sich beim angeblichen Tatort nicht um ein Ortsgebiet handeln würde, sei nicht nachgekommen worden. Weiters machte der Berufungswerber Ausführungen zur Strafbemessung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer Stellungnahme des Berufungswerbers.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Am 9.12.2003 um 15.15 Uhr waren neben der B 3, 3,6 m neben dem rechten Straßenrand in Fahrtrichtung Perg, bei Strkm. 220,050 eine Werbetafel mit der Aufschrift "J S" aufgestellt. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Mauthausen liegt der Aufstellungsort außerhalb des Ortsgebietes, die Anbringung der Werbung habe der Berufungswerber zu verantworten.

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war aus einem anderen Berufungsverfahren der L A GmbH bekannt, dass diese für die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der L A GmbH, insbesondere auch die Einleitung allenfalls notwendiger behördlicher Genehmigungsverfahren, Herrn Dkfm. N S als verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG bestellt hat. Mit Schreiben vom 28.6.2004 wurde der Berufungswerber daher zur Stellungnahme aufgefordert, ob diese Bestellung des verantwortlichen Beauftragten zum Tatzeitpunkt vom 9.12.2003 noch aufrecht war. Dazu gab der Berufungswerber bekannt, dass dies der Fall ist und legte die Bestellungsurkunde vom 3.7.2000 in Kopie vor.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gemäß § 9 Abs.2 VStG berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

5.2. Die Bestellung des Dkfm. N S erfolgte laut Bestellungsurkunde am 3.7.2000, also jedenfalls vor der gegenständlichen Verwaltungsübertretung. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellung nicht den Bestimmungen des § 9 VStG entsprechen würde, insbesondere hat der Beauftragte seiner Bestellung nachweislich zugestimmt, sie bezieht sich auf einen klar abgegrenzten Bereich und der Beauftragte hat - nach den Ausführungen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.4.2004 zu Zl. VwSen-109623 - und dem Inhalt der Bestellungsurkunde eine entsprechende Anordnungsbefugnis für diesen Bereich. Die Verwaltungsübertretung ist daher nicht dem Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der L A GmbH zuzurechnen, weshalb seiner Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben war.

 

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 32 Abs.3 VStG, wonach die Verfolgungshandlung gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten gilt, war das Verwaltungsstrafverfahren jedoch noch nicht einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Z ö b l

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