Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109824/2/Sch/Pe

Linz, 28.06.2004

 

 

 VwSen-109824/2/Sch/Pe Linz, am 28. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H D vom 15. Juni 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. März 2004, VerkR96-2001-2003/Bru, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 350 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 35 Euro, es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz- Land hat mit Straferkenntnis vom 10. März 2004, VerkR96-2001-2003/Bru, über Herrn H D, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 4. September 2002 um 3.18 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, Bezirk Linz-Land, Oberösterreich, auf der A 1 Westautobahn bei Strkm. 170,000 in Richtung Wien das Kraftfahrzeug mit dem pol. Kennzeichen (D) entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 185 km/h gelenkt habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Messung festgestellt worden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber behauptet (nach der Aktenlage erstmals in der Berufungsschrift), nicht der Lenker des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt gewesen zu sein. Vielmehr habe sein Bruder K D das Fahrzeug gelenkt. Diesen Umstand habe er der Behörde auch mitgeteilt.

 

Dazu ist zu bemerken, dass - nachdem die Erstbehörde die aktuelle Zustelladresse des Berufungswerbers ermittelt hatte - diese an ihn eine Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert mit 13. Februar 2003, übermittelt hat. Auf dem entsprechenden Postrückschein findet sich zwar kein Übernahmedatum, die Empfängerunterschrift stimmt aber mit jener auf der Berufungsschrift eindeutig überein. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass der Rechtsmittelwerber die Aufforderung jedenfalls erhalten hat (wohl im zeitlichen Nahbereich des 15. April 2003, da sich ein diesbezüglicher Poststempel des Zustellpostamtes auf dem Rückschein befindet). Diese Auforderung zur Rechtfertigung ist von der Strafbehörde erstmals am 14. Februar 2003 an die vorherige Adresse des Berufungswerbers abgefertigt worden; damit wurde die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG unterbrochen.

 

Auf den neuerlichen - diesmal erfolgreichen - Zustellversuch der oben erwähnten Aufforderung hat der Berufungswerber nach der Aktenlage nicht reagiert. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, diesbezüglich an der Vollständigkeit des erstbehördlichen Aktes zu zweifeln. Damit steht fest, dass erst in der Berufungsschrift vom 15. Juli 2004 erstmals die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt wurde.

 

Nach der ständigen Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes trifft einen Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht (VwGH 29.1.1968, 1569/66 u.a.). Unterlässt er diese Mitwirkungspflicht, so besteht für die Behörde auch keine Möglichkeit, auf derartige Sachverhaltsalternativen, hier etwa einen anderen Fahrzeuglenker, bei ihrer Entscheidung einzugehen. Erfolgt das Bestreiten der Lenkereigenschaft erst geraume Zeit nach einem Vorfall, wenngleich schon vorher Gelegenheit für ein entsprechendes Vorbringen gegeben gewesen wäre, so ist es diesfalls nicht unschlüssig anzunehmen, dass tatsächlich kein anderer Lenker als der Beschuldigte selbst in Frage kommt bzw. zumindest die Variante mit einem anderen Lenker weniger wahrscheinlich ist, als jene mit seiner Lenkereigenschaft. Es handelt sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG (VwGH 29.3.1989, 88/03/0116 u.a.).

 

Für die Berufungsbehörde steht sohin hinreichend fest, dass der Berufungswerber selbst der Lenker des Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt war.

 

Ausgehend von der nicht in Frage zu stellenden Geschwindigkeitsmessung mittels Radargerätes hat der Berufungswerber somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 85 km/h zu verantworten.

 

Es kann davon ausgegangen werden, dass derartig massive Geschwindigkeitsüberschreitungen einem Fahrzeuglenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern schon vorsätzlich in Kauf genommen werden. Auch sind solche Delikte immer wieder zumindest Mitursache für gravierende Verkehrsunfälle.

 

Andererseits kann auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass es sich bei dem tatörtlichen Bereich um eine in jede Richtung mindestens dreispurig ausgebaute Autobahnteilstrecke mit geradem und übersichtlichem Verlauf handelt. Zudem lag die Tatzeit kurz nach 3 Uhr morgens, zu welcher die Verkehrsdichte, auch bei einer regelmäßig stark befahrenen Autobahn, wohl nicht im gewöhnlich hohen Ausmaß vorgelegen sein dürfte. Das Potenzial an möglicherweise gefährdeten Verkehrsteilnehmern ist nach Ansicht der Berufungsbehörde bei der Strafbemessung mit zu berücksichtigten.

 

Sohin ergibt sich im Hinblick auf die Strafhöhe, dass eine Herabsetzung auf etwa die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe angebracht erschien. Geht man von dem von der Erstbehörde angenommenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers aus, würde eine höhere als die nunmehr festgesetzte Geldstrafe nicht in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bringen sein (VwGH 24.9.1997, 97/03/0128). Angesichts der oben geschilderten örtlichen Umstände im Bereich der Übertretung hält die Berufungsbehörde die Herabsetzung der Strafe dann auch für angebracht, wenn von einer einschlägigen Vormerkung - wie im vorgelegten Verwaltungsstrafauszug enthalten - auszugehen wäre.

 

Den im angefochtenen Straferkenntnis im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erfolgten Schätzungen wurde in der Berufungsschrift nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zu Grunde gelegt werden konnte. Sie lassen erwarten, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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