Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260226/3/WEI/Bk

Linz, 07.08.1998

VwSen-260226/3/WEI/Bk Linz, am 7. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Wolfgang L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. August 1997, Zl. Wa 96-135-1997/Me, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Schuldspruch zu lauten hat:

Wolfgang L ist schuldig, er hat am 4. Februar 1997 in Braunau am Inn auf dem Grundstück Nr. 117/88, KG, eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung vorgenommen, indem er betriebliche Abwässer aus der Kontaktwasserreinigungsanlage seiner chemischen Putzerei entgegen Spruchpunkt I.A)b) des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. August 1994, Zl. Wa-101765/12/Ro/Ne, mit einem Gehalt an POX-Verbindungen von O,68 mg/l in die Ortskanalisation der Stadtgemeinde Braunau am Inn einleitete, wodurch der vorgeschriebene POX-Grenzwert von 0,1 mg/l um das 6,8-Fache überschritten wurde.

Wolfgang L hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit h) 2. Fall WRG 1959 iVm Spruchpunkt I.A)b) des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. August 1994, Zl. Wa-101765/12/Ro/Ne, begangen.

II. Im Strafausspruch wird aus Anlaß der Berufung die nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 zu bemessende Geldstrafe auf S 3.000,-- und die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt.

III. Im Strafverfahren erster Instanz hat der Berufungswerber einen verminderten Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 300,-- zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 1. August 1997 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 4.2.1997 betriebliche Abwässer aus der chemischen Putzerei auf Gst.Nr. 117/88, KG, in die Ortskanalisation der Stadtgemeinde Braunau/I., insoferne entgegen der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.8.1994, Wa-101765/12/RO/Ne, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung abgeleitet, als der wasserrechtlich konsentierte Grenzwert bei den POX-Verbindungen von 0,1 mg/l mit 0,68 mg/l überschritten wurde (Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides A.b.)." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 2 lit h) iVm § 32 Abs 4 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 2 lit. h 2. Halbsatz" (richtig wäre: Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959) eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 500,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 28. August 1997 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die durch seinen Rechtsvertreter am 12. September 1997 rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 11. September 1997, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erwägen.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche  S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. August 1994, Zl. Wa-101765/12/Ro/Ne, wurde dem Bw im Spruchabschnitt I die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der betrieblichen Abwässer seiner chemischen Putzerei in die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Braunau am Inn unter Vorschreibungen (Einhaltung von Nebenbestimmungen) erteilt.

Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorschreibungen lauten:

A) Maß der Wasserbenutzung: Das Maß der zulässigen Einleitung in die Ortskanalisation wird wie folgt festgelegt:

a) in quantitativer Hinsicht: - vorgereinigte Kontaktwässer im Ausmaß von max. 13 l/d bzw. 26 l/Woche. - Kühlwässer der Aktivkohle-Abluftreinigung und der CR-Maschine im Ausmaß von 1.600 l/d bzw. max. 7,75 m3/Woche. - Die Rückspülwässer der Wasserenthärtungsanlage max. 250 l/d.

b) in qualitativer Hinsicht: es sind folgende Grenzwerte einzuhalten: - bei der Ableitung der vorgereinigten Kontaktwässer: AOX (berechnet als Chlor) max. 0,5 mg/l POX (berechnet als Chlor) max. 0,1 mg/l - bei der Ableitung der Kühlwässer: POX (berechnet als Chlor) max. 0,1 mg/l Temperatur max. 35ï‚°C B) Ort: Stadtgemeinde Braunau a.I.

C) Zweck: Abwasserbeseitigung D) Dauer: Die wasserrechtliche Bewilligung wird bis zum 31.10.2009 befristet. Die Ableitung der gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe AOX, POX, wird bis zum 31.10.1999 befristet.

E) Liegenschaft mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist: Parzelle Nr. 117/88, KG. Braunau F) Fristen: .........

G) Auflagen:

1. Die Anlagen sind befund- bzw. projektsgemäß zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten, sofern im folgenden nicht Änderungen oder Ergänzungen vorgeschrieben werden.

2. Die Kontaktwasserreinigungsanlage ist entsprechend der Wartungs- und Bedienungsvorschrift der Herstellerfirma zu betreiben und instandzuhalten. Die Anlage ist in einer medienbeständigen Auffangwanne zu situieren.

3. Die Lagerung von Kontaktwasser ......

4. Es ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem folgende Angaben einzutragen sind: - Anzahl der Chargen der CR-Maschine - Anzahl der Chargen bei der Kontaktwasseraufbereitung - Nachfüllmengen an halogenierten organischen Kohlenwasserstoffen - Regenerierung der Aktivkohle-Abluftfilter - Räumung des Destillierbehälters und Entsorgung der lösungsmittelhältigen Schlämme (Chargenzählerstand) - Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten bei den Anlagen 5. Mindestens einmal jährlich ist eine Untersuchung über die Einhaltung der im Punkt A.b) festgesetzten Grenzwerte durch eine staatlich autorisierte Person oder Stelle durchführen zu lassen. Das Untersuchungsergebnis ist der UA Gewässerschutz beim Amt der oö. Landesregierung, Stockhofstr. 40, 4020 Linz, bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Jahres unaufgefordert vorzulegen. Die erste Vorlage hat spätestens bis zur w.r. Überprüfungsverhandlung zu erfolgen.

6. Die Untersuchung des Parameters AOX hat vorläufig jährlich zu erfolgen.

7. Die vorgeschriebenen Abwasserparameter sind anhand einer nicht abgesetzten, homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Der ersatzweisen Bestimmung der Summe einzelner leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe anstelle des Parameters POX kann zugestimmt werden, wenn die Bestimmungsgrenze der einzelnen Substanzen nicht größer als 0,001 mg/l ist.

8. ..........

2.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. April 1997, Zl. Wa-101765/42/Jin/Ze, wurde dem Bw die erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der betrieblichen Abwässer der chemischen Putzerei in die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde Braunau gemäß § 27 Abs 4 WRG 1959 entzogen. In der Begründung wird dargelegt, daß der Bw trotz mehrfacher Aufforderungen nur unvollständige Ausführungsunterlagen vorgelegt hatte, die durch eine Analyse des gereinigten Kontaktwassers und Ausführungen zum Wasserverbrauch bzw zur Abwassermenge im Hinblick auf den Gesamtkonsens zu ergänzen gewesen wären. Mit Schreiben vom 5. Mai 1995 forderte die Wasserrechtsbehörde diese Ergänzungen und drohte erstmals die Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung an. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1995 wurde der Bw abermals unter Androhung der Entziehung des Konsenses aufgefordert, worauf er mit Schreiben vom 28. Jänner 1996 Unterlagen vorlegte. Die Amtssachverständige für Chemie wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß nach wie vor die Analyse des gereinigten Abwassers aus dem Ablauf des Kontaktwassergerätes fehlte. Nach weiteren behördlichen Mahnungen legte der Bw mit Schreiben vom 5. August 1996 lediglich das Prüf- und Betriebstagebuch vor. Beim folgenden Lokalaugenschein am 17. Dezember 1996 konnte wegen zahlreicher Auflagenverstöße kein positives wasserrechtliches Übrprüfungsergebnis erzielt werden (vgl näher Verhandlungsschrift des Amtes der Oö. Landesregierung vom 17.12.1996). Unter anderem war nach wie vor keine Kontaktwasseranalyse (entgegen Auflagenpunkte 5., 6. und 7.) vorhanden und fehlten Unterlagen über den Wassermengenverbrauch der chemischen Reinigungsmaschine, den Kühlwasserverbrauch der Aktivkohle-Abluftreinigung sowie den Rückspülwasserverbrauch der Wasserenthärtungsanlage, weshalb der quantitative Konsens auch nicht kontrollierbar war.

Die Unterabteilung Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung führte am 4. Februar 1997 durch einen Amtssachverständigen einen Lokalaugenschein zur Überprüfung der Abwassersituation der chemischen Textilreinigung des Bw durch (vgl Bericht zu U-GS-322349/11-1997/Spe/Kr vom 14.02.1997). Dabei stellte der Amtssachverständige fest, daß im Betriebstagebuch zwar die Anzahl der Reinigungschargen, nicht jedoch die Wassermenge pro Reinigungscharge registriert war. Auch die Kontaktwassermenge wurde nicht erfaßt, sondern nur jeweils das Datum der Kontaktwasseraufbereitungen. Die am Kontaktwasserreinigungsgerät installierte Wasseruhr war defekt, weshalb eine Mengenerfassung nur ungenau durch Schätzung möglich war. Zur Beurteilung der qualitativen Parameter wurden Stichproben gezogen und analysiert. Die Kontaktwasseranalyse ergab mit dem gemessenen Wert von 0,68 mg/l POX eine Überschreitung des Grenzwertes für POX von 0,1 mg/l um das 6,8-fache. Der Grenzwert von 0,5 mg/l für AOX wurde mit gemessenen 0,47 mg/l noch eingehalten. Der Amtssachverständige forderte den Bw auf, die defekte Wasseruhr unverzüglich zu erneuern und einen Schachtdeckel im Chemikalienlager abzudichten.

Daraufhin forderte die Wasserrechtsbehörde den Bw mit Schreiben vom 10. März 1997 neuerlich unter Androhung der Entziehungsfolgen zur Einhaltung der Bescheidauflagen auf. Unter Hinweis auf die Überschreitung des Grenzwertes POX um ein Vielfaches, den mehrfachen Verstoß gegen die Auflagenpunkte 3. bis 7. und 9. bis 11 und fehlender Unterlagen (insbesondere auch kein Dichtheitsnachweis für die Ableitungsstrecke zur öffentlichen Kanalisation) entzog die Wasserrechtsbehörde schließlich gemäß § 27 Abs 4 WRG 1959 den erteilten wasserrechtlichen Konsens mit dem oben bezeichneten Bescheid vom 18. April 1997.

Am 4. September 1997 führte die Unterabteilung Gewässerschutz im Auftrag der Wasserrechtsbehörde einen weiteren Lokalaugenschein durch (vgl Überprüfungsbericht zu U-GS-322349/14-1997/Spe/Kr vom 17.09.1997). In seinem Bericht stellte der Amtssachverständige abermals fest, daß die Vorschreibungen (Auflagen 5. bis 7.) nur zum Teil erfüllt wurden, weil die quantitativen und qualitativen Parameter nur teilweise überprüft wurden. Es fehlten nach wie vor Mengenangaben (Wasserzähler war immer noch oder schon wieder defekt). Nachvollziehbare Aufzeichnungen über behandelte Kontaktwässer waren wieder nicht vorhanden. Die Kontaktwasseranalyse auf AOX fehlte ebenfalls. Der Amtssachverständige beanstandete ferner die Lagerung des Kontaktwassers in nicht geschlossenen Kunststoffkanistern ohne geeignete Auffangwanne und daß der Bodenschacht im Chemikalienlagerraum nach wie vor nicht abgedichtet war. Zusammenfassend vertrat er die Meinung, daß sich seit dem Entzug des Wasserrechts bis auf die Einbringung von Kontakt- und Kühlwasseranalysen (Analysen der DonauChemie) nichts geändert hat.

2.3. Aus dem mit h. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. VwSen-260221/3/WEI/Bk, aus rechtlichen Gründen zugunsten des Bw abgeschlossenen Berufungsverfahrens ist dem erkennenden Verwaltungssenat bereits bekannt geworden, daß die wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung vom 17. Dezember 1996 vertagt werden mußte, weil der Bw keine Untersuchungen durchführen ließ und die geforderten Analysen bis dahin nicht vorlegen konnte. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 drohte die Wasserrechtsbehörde den Entzug der Bewilligung gemäß § 27 Abs 4 WRG 1959 an, wenn die vom Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 17. Dezember 1996 geforderten Unterlagen nicht bis spätestens 28. Februar 1997 der Behörde vorliegen. Daraufhin übermittelte der Bw schließlich einen Untersuchungsbericht der Firma DONAUCHEM Handelsgesellschaft m.b.H. vom 12. Februar 1997, der auch im gegenständlichen Berufungsverfahren aktenkundig ist (vgl Aktblätter 19 bis 41).

Mit Schreiben der D vom 21. April 1997 an den Bw, das in Kopie mit der gegenständlichen Berufung vorgelegt wurde, bestätigt diese Firma, daß bei der gemäß CKW-Anlagen Verordnung durchgeführten Jahresüberprüfung der Betriebsanlage des Bw am 6. Februar 1997 die Dichtheit der Textilreinigungsanlage, die Dichtheit der Abluftreinigungsanlage, die CKW-Konzentration in der gereinigten Abluft, in der Raumluft, im Kühlwasser, im gereinigten Kontaktwasser und in der abgesaugten Bodenluft untersucht wurden, wobei die gemessenen Konzentrationswerte im zulässigen Bereich lagen und keine Grenzwertüberschreitungen nachgewiesen werden konnten. Die Anlage habe demnach im Zeitpunkt der Überprüfung der CKW-Anlagen Verordnung entsprochen.

2.4. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. April 1997 hat die belangte Behörde dem Bw die Tat wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet. Anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme des Bw vom 30. April 1997 vor der belangten Behörde gab dieser zur angelasteten Grenzwertüberschreitung eine Rechtfertigung ab. Dabei wies er darauf hin, daß er eine Untersuchung am 6. Februar 1997 (gemeint: der Fa. D) veranlaßt hatte und daß eine Eigenkontrolle nicht möglich wäre. Da die Proben vom 6. Februar 1997 in Ordnung gewesen wären, könnte es sich allenfalls um eine einmalige Überschreitung handeln.

2.5. Die Berufung bekämpft an sich die Feststellungen der belangten Behörde nicht, bestreitet jedoch das Vorliegen eines Verschuldens. Die verwendete Anlage wäre von Professionisten erzeugt und montiert und wäre seit Inbetriebnahme lückenlos gewartet und ständigen Kontrollen unterworfen worden. Sämtliche Meßberichte lägen bei der belangten Behörde. Es wäre im Tatzeitraum nicht ersichtlich gewesen, daß die Anlage einen Defekt aufwiese. Die zuletzt vorschrifts- und zeitgemäß durchgeführte Überprüfung hätte eine einwandfreie Funktionstüchtigkeit ergeben. Der behördlich festgestellte Wert könne nur eine kurzfristige Fehlfunktion sein, welche als solche nicht vorhersehbar gewesen wäre. Die Überprüfung der Firma D Handels-Ges.m.b.H. am 6. Februar 1997 hätte auch ergeben, daß die vorgeschriebenen Parameter eingehalten wurden. Es müsse sich daher um einen unvorhersehbaren einmaligen Störfall gehandelt haben, der weder auf Grund der ständigen Kontrollen vorhersehbar gewesen wäre, noch dem Bw als Betreiber der Anlage überhaupt hätte auffallen können. Da der Bw sämtliche Prüf- und Wartungsarbeiten durchgeführt hätte und die Fehlfunktion nicht bemerkbar gewesen wäre, treffe ihn kein Verschulden iSd § 5 VStG. Mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes wäre die Bestrafung zu Unrecht erfolgt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der oben dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens hinreichend geklärt erscheint und daß im wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen sind.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 in der zur Tatzeit (4.2.1997) und zur Zeit des Straferkenntnisses (vgl § 1 Abs 2 VStG) anzuwendenden Fassung der WR-Novelle BGBl Nr. 252/1990 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt.

Wer als Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs 4 WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornahm, bedurfte nach dem ersten Satz des Absatz 4 bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen waren.

Der Verfassungsgerichtshof hat mittlerweile mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, G 51/95-12 ua Zlen., die Worte "dann" und ",wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz und den dritten Satz des § 32 Abs 4 WRG 1959 idF der WR-Novelle 1990 unter Fristsetzung als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat danach mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht in Wirksamkeit. Die Bestimmung des § 32 Abs 4 WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 war daher auf andere als Anlaßfälle weiterhin anzuwenden (vgl Art 140 Abs 7 B-VG).

Der Gesetzgeber hat mit der auf den vorliegenden Fall nicht anwendbaren Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) den § 32 Abs 4 WRG 1959 aufgehoben und eine Neuregelung für Indirekteinleiter nach § 32b WRG 1959 geschaffen. Auch die Strafbestimmung des § 137 Abs 2 lit h) wurde völlig neu gefaßt. Diese neuen Regelungen stellen auf die vom BMLF mit Verordnung erlassenen Emissionsbegrenzungen und auf vom Kanalisationsunternehmen zugelassene Abweichungen ab. Strafbar ist nunmehr die Nichteinhaltung dieser Begrenzungen oder schlicht die Einleitung ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Bw den 2. Deliktsfall der Einleitung in eine Kanalisation entgegen einer Bewilligung angelastet und dabei auf die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. August 1994, Wa-101765/12/Ro/Ne, unter Spruchabschnitt I vorgeschriebene "Nebenbestimmung" A)b) abgestellt. In diesem Punkt hat die Wasserrechtsbehörde für die Kanaleinleitung der vorgereinigten Kontaktwässer in qualitativer Hinsicht Grenzwerte von 0,5 mg/l AOX (=adsorbierte organisch gebundene Halogene) und von 0,1 mg/l POX (=ausblasbare organisch gebundene Halogene) vorgeschrieben. Die chemische Analyse der am 4. Februar 1997 vom Amtssachverständigen gezogenen Stichprobe ergab eine Überschreitung des POX-Grenzwertes um das 6,8-fache im gereinigten Kontaktwasser. Der AOX-Grenzwert wurde mit 0,47 mg/l noch knapp eingehalten. Es wurde somit am Tag der Überprüfung durch den Amtssachverständigen eine Kanaleinleitung entgegen den qualitativen Anforderungen der wasserrechtlichen Bewilligung vorgenommen. Als verletzte Rechtsvorschrift hätte die belangte Strafbehörde daher die Bescheidvorschreibung nennen müssen. Der erkennende Verwaltungssenat hat den Schuldspruch unter Wahrung der Identität der Tat zum besseren Verständnis neu formuliert.

4.2. Beide Deliktsfälle der Strafbarkeit des Indirekteinleiters nach § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 sind sog. Ungehorsamsdelikte (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, 557, Anm zu § 137 Abs 2 lit h WRG 1959). Bei Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, deren Tatbild sich in der Umschreibung eines verbotenen Verhaltens erschöpfen, hat der Beschuldigte nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung geeigneter Beweise bzw durch Stellen konkreter Beweisanträge initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Allgemeine Behauptungen oder bloßes Leugnen reichen für eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht aus. Den Beschuldigten trifft demnach eine Mitwirkungspflicht, sich zu entlasten, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdelikt erwiesen ist (vgl näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, 758 f, Anm 8, und 762 f, E 16a, 17, 18, 19, 20, 24).

Die Berufung behauptet ganz allgemein, daß den Bw kein Verschulden treffe, weil die Anlage immer gewartet und ständigen Kontrollen unterworfen gewesen wäre. Die festgestellte Grenzwertüberschreitung könne daher nur ein unvorhersehbarer einmaliger Störfall sein. Auch die Firma D habe die Einhaltung der Parameter bestätigt. Anläßlich seiner niederschriftlichen Rechtfertigung am 30. April 1997 verwies der Bw zu seiner Entlastung auf den Untersuchungsbericht der Firma D und behauptete in gewissem Gegensatz zur rechtsfreundlich verfaßten Berufung, daß eine Eigenkontrolle nicht möglich wäre.

Mit diesem Vorbringen ist der Bw weder im strafbehördlichen Verfahren, noch in der Berufung seiner Entlastungspflicht nachgekommen. Die Berufung beschränkt sich im wesentlichen auf die allgemeine Behauptung, daß Wartungen, Kontrollen und vorschrifts- und zeitgemäße Überprüfungen der Betriebsanlage stets durchgeführt worden wären, ohne konkret ein ausreichendes Maßnahmen- und Kontrollsystem darzulegen, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des wasserrechtlichen Konsenses) mit gutem Grund hätte erwarten lassen (vgl dazu die Judikaturnachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A, E 52 ff, insb E 58, 59, 64, 66 und 72 zu § 5 Abs 1 VStG). Der Untersuchungsbericht der D bezieht sich nur auf die von dieser Firma gezogenen Proben am 6. Februar 1997. Da nach der einschlägigen Verordnung des BMLF über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, BGBl Nr. 871/1993, anstelle des Parameters POX auch die Summe der bekanntermaßen eingesetzten leichtflüchtigen halogenierten organischen Lösungsmittel (wie bspw Trichlorethen oder Tetrachlorethen) bestimmt werden kann (vgl Anlage B Anm b) zu Z 13.; idS auch Bescheidauflage unter I.G) 7.) beweist die Probenanalyse der Summe der chlorierten Kohlenwasserstoffe im Bericht der D nur, daß der POX-Grenzwert zu diesem Zeitpunkt eingehalten wurde. Der AOX-Grenzwert wurde entgegen der Bescheidauflage im Spruchpunkt I.G)6. der wasserrechtlichen Bewilligung vom 12. August 1994 nicht untersucht. Der punktuelle Untersuchungsbericht der D ist nicht geeignet, ein ausreichendes Kontroll- und Maßnahmensystem darzutun. Die Beanstandungen des Amtssachverständigen im Überprüfungsbericht vom 14. Februar 1997 zur Kontrolle der Abwassersituation am 4. Februar 1997 werden dadurch in keiner Weise widerlegt. So war etwa die Wassermenge pro Reinigungscharge im Betriebstagebuch nicht eingetragen und auch sonst nur schwer nachvollziehbar, zumal bezeichnenderweise die an der Kontaktwasseraufbereitungsmaschine angebrachte Wasseruhr defekt war. Dieser Defekt war sogar noch bei der Kontrolle am 4. September 1997 festzustellen, bei der der Amtssachverständige die gleichen Aufzeichnungs- und Kontrollmängel wie zuvor beanstandete (vgl Überprüfungsbericht vom 17.09.1997). Eine Überprüfung des quantitativen Konsenses war damit nicht möglich und Auswirkungen auf den qualitativen Konsens infolge Verdünnung durch überhöhten Wassereinsatz waren nicht auszuschließen.

Der Bw hat in keiner Weise dargetan, daß er die in den einschlägigen Abwasseremissionsverordnungen ebenso wie im Bewilligungsbescheid vorausgesetzten regelmäßigen Wartungs- und Kontrollmaßnahmen vorgenommen hat, um eine Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses zu gewährleisten. In seiner Stellungnahme vor der Strafbehörde vertrat er sogar die verfehlte Ansicht, daß eine Eigenkontrolle nicht möglich wäre. Damit gab er mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, daß er eine solche Kontrolle auch nicht durchführte. Er war nicht einmal in der Lage, die von der Wasserrechtsbehörde mehrfach urgierten Ausführungsunterlagen für die wasserrechtliche Überprüfung ordnungsgemäß zu erbringen, weshalb schließlich die Wasserrechtsbehörde auch den Entzug des verliehenen Wasserrechts gemäß § 27 Abs 4 WRG 1959 aussprach.

Mangels Darlegung eines angemessenen Kontrollsystems kann keine Rede davon sein, daß den Bw an der angelasteten Grenzwertüberschreitung kein Verschulden treffe. Ebensowenig hat der Bw einen unvorhersehbaren einmaligen Störfall glaubhaft machen können.

4.3. Zur Strafbemessung finden sich nur unzureichende Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis. Insbesondere hat die belangte Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht festgestellt. Erschwerend wertete sie das von ihr erlassene Straferkenntnis vom 14. April 1997, Zl. Wa 96-121-1997, wegen Nichteinhaltung der Bescheidvorschreibungen in den Auflagenpunkten 5 bis 7. Die Annahme eines Straferschwerungsgrundes iSd § 33 Z 2 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) aufgrund einer früheren Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat setzt allerdings nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die einschlägige Vorstrafe im Zeitpunkt der Begehung der Tat bereits rechtskräftig war (vgl neben VwGH 19.9.1991, 91/06/0106 = ZfVB 1992/5/1909 und VwGH 13.3.1991, 90/03/0016, 0042 = ZfVB 1992/3/1124 die Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch, 5.A, 851, E 89 ff zu § 19 VStG). Wie dem erkennenden Verwaltungssenat aus dem h. Berufungsverfahren VwSen-260221/1997 bekannt ist, war dies gegenständlich nicht der Fall. Das bezeichnete Straferkenntnis der belangten Behörde wurde vielmehr mit h. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, VwSen-260221/3/WEI/Bk, aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Der angenommene Erschwerungsgrund hatte daher zu entfallen. Unbescholtenheit lag im Hinblick auf andere aktenkundige Vorstrafen ebenfalls nicht vor. Was die persönlichen Verhältnisse des Bw betrifft, geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der Bw als Inhaber einer Chemischputzerei bei allen Belastungen und allfälligen Sorgepflichten wenigstens über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa S 15.000,-- verfügt.

Nach Abwägung dieser Strafzumessungsfaktoren hält der erkennende Verwaltungssenat beim gegebenen Strafrahmen von bis zu S 30.000,-- eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- für tat- und schuldangemessen und noch ausreichend, um künftiges Wohlverhalten zu erzielen. Da diese Strafhöhe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, brauchte die Leistungsfähigkeit des Bw nicht weiter hinterfragt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 1 und 2 Satz 1 VStG innerhalb eines Rahmens von 2 Wochen festzusetzen. Sie konnte im angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe mit 34 Stunden bestimmt werden. Die strafbehördlich verhängte Strafe war daher entsprechend zu reduzieren.

5. Bei diesem Ergebnis verminderte sich der gemäß § 64 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf S 300,-- (10 % der Geldstrafe). Im Berufungsverfahren entfiel gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Beilagen Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum