Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109832/2/Kof/Sta

Linz, 02.07.2004

 

 

 VwSen-109832/2/Kof/Sta Linz, am 2. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F M, geb. , H, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 3.5.2004, VerkR96-374-2004, wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit. a StVO, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.5, 66 Abs.4 und 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51 c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 24 Abs. 3 lit. a iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 29 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden verhängt und gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro (= 10 % der Strafe) vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 31,90 Euro.

Grund für diese Bestrafung war, dass der Bw am 4.9.2003 von 09:45 Uhr bis
10:15 Uhr in S., G......straße nächst Haus Nr.......ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" zum Parken abgestellt hat.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am Mittwoch, dem 12. Mai 2004 nachweisbar zugestellt (siehe Rückschein).

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen bei jener Behörde, welche den Bescheid erlassen hat, einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Mittwoch, dem
26. Mai 2004 eingebracht - dh zur Post gegeben oder bei der Behörde persönlich abgegeben - werden müssen.

 

Der Bw hat die Berufung vom 1. Juni 2004 jedoch erst am Dienstag, dem
1. Juni 2004 - somit um 6 Tage verspätet - eingebracht (bei der belangten Behörde persönlich überreicht).

 

Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 ersucht der Bw "um Nachsicht, da meine Berufung zu spät eingebracht ist."

 

Eine Verlängerung der gesetzlich in § 63 Abs.5 AVG vorgesehenen Berufungsfrist ist gemäß § 33 Abs. 4 AVG rechtlich nicht möglich; VwGH vom 19.9.2000, 2000/05/0140.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. K o f l e r

Beschlagwortung:

§ 33 Abs.4 AVG

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