Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109836/11/Bi/Be

Linz, 28.12.2004

 

 

 VwSen-109836/11/Bi/Be Linz, am 28. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. E R, E, W, vertreten durch RA Dr. W H, Dr. K, W, vom 23. Juni 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. Juni 2004, VerkR96-1965-2004 Ga, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 30. November 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Wortfolge "unter besonders gefährlichen Verhältnissen und" zu entfallen hat. Im Übrigen wird die Berufung hinsichtlich des verbleibenden Schuld- und des Strafausspruchs abgewiesen.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag von 35 Euro einen Beitrag von 70 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 350 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er am 14. März 2004 um 15.41 Uhr den Pkw , Kz., auf der A25 Welser Autobahn im Bereich von km 7.000 im Gemeindegebiet von Weißkirchen in Fahrtrichtung Linz mit einer Geschwindigkeit von ca 133 km/h gelenkt habe, wobei er zu dem vor ihm Fahrenden einen Abstand von 8 Metern = 0,23 Sekunden (aufgerundet) eingehalten und damit keinen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Dieses Fahrmanöver habe er unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gesetzt, da er selbst bei optimalsten Bedingungen (Bremsbereitschaft) nicht mehr rechtzeitig reagieren hätte können.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 35 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 30. November 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. W H, des die Aufzeichnung und Auswertung vorgenommen habenden Gendarmeriebeamten RI M F und des technischen Amtssachverständigen Ing. R H durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht unter Hinweis auf Judikaturbeispiele geltend, besonders gefährliche Verhältnisse seien nicht gegeben gewesen. Vielmehr habe starkes Verkehrsaufkommen geherrscht und auf dem linken Fahrstreifen, auf dem er sich befunden habe, sei die Fahrgeschwindigkeit ständig gewechselt worden. Er habe als Lenker eines R eine wesentlich höhere Sitzposition innegehabt als der Lenker des Vorderfahrzeuges und daher das Verkehrsgeschehen sehr gut beobachten können. Trotzdem sei ihm ein Aufmerksamkeitsfehler dahingehend unterlaufen, dass er zu spät auf das Verringern der Fahrgeschwindigkeit des Vorderfahrzeuges reagiert habe, sodass sich dadurch kurzfristig der Tiefenabstand unter das gesetzliche Ausmaß verringert habe. Er habe aber keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf nehmen wollen, sondern sei sein Fehlverhalten nur auf einen Aufmerksamkeitsfehler geringen Ausmaßes zurückzuführen. Die Qualifikation des § 99 Abs.2 lit.c StVO sei ihm daher gerade nicht anzulasten. Beantragt wird die Aufhebung der Qualifikation und Strafherabsetzung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, die auf CD gespeicherten Aufzeichnungen eingesehen und erörtert, dazu der Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen und auf dieser Grundlage ein technisches SV-Gutachten zur Nachvollziehbarkeit des Tatvorwurfs eingeholt wurde.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens steht fest, dass der Bw am 14. März 2004, einem Sonntag Nachmittag, gegen 16.00 Uhr als Lenker eines Pkw auf der A25 in Richtung Linz unterwegs war, wobei zur selben Zeit von der bei km 7.000 über die A25 führenden Brücke aus Geschwindigkeits- bzw Abstandsmessungen mit dem zuletzt vorher am 18. Juli 2002 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2005 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeichten Messsystem VKS 3.0-VIDIT-A06, eingebaut im Gendarmeriefahrzeug B, vom Zeugen durchgeführt wurden. Der Zeuge befand sich dazu im Gendarmeriefahrzeug und beobachtete den auf dem Bildschirm ersichtlichen Verkehrsfluss auf einem mit jeweils drei beidseitig im Abstand von jeweils 50 m markierten Teil der RFB aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, wobei er, wenn er den Eindruck eines zu geringen Nachfahrabstandes insofern hatte, als dieser nicht durch eine überraschende Verkehrssituation bedingt war, die Aufzeichnung startete, um diese anschließend sofort auszuwerten. Zum Zweck, die mit zu geringem Nachfahrabstand fahrenden Lenker anzuhalten, befand sich beim Parkplatz bei km 5.600 nach der Brücke in Fahrtrichtung Linz ein Gendarmeriebeamter mit einem Dienstmotorrad, der über Funk verständigt wurde, welches Fahrzeug er anzuhalten habe, und der im Lauf der Nachfahrt die Geschwindigkeit und den genauen Nachfahrabstand laut Auswertung mitgeteilt bekam, um diese Daten dem Lenker bei der Anhaltung konkret vorwerfen zu können.

In der Verhandlung wurde die den Bw betreffende Videoaufzeichnung eingesehen, die ergab, dass sich der Bw auf dem Überholstreifen beim Überholen eines Omnibusses befand, wobei vor ihm ein Pkw fuhr, zu dem der Bw einen augenscheinlich zu geringen Nachfahrabstand einhielt. Vor den beiden Fahrzeugen befand sich auf beiden Fahrstreifen der A25 kein weiteres Fahrzeug. Hinter dem Bus sind Pkw ersichtlich und hinter dem Bw ebenfalls eine bis weit zurückreichende Kolonne. Die Aufzeichnungen beginnen nach einem auffälligen Schnitt, dh nach einer gänzlich davon unabhängigen Verkehrssituation, bei der Uhrzeit 15.41.13.04 und dauern bis 15.41.15.06. Zu sehen ist der auf der Überholspur bereits im Zuge des Überholens des Busses befindliche Pkw des Bw, etwa auf Höhe des vorderen Drittels des Busses. Vor dem Pkw des Bw befindet sich ein weiterer Pkw; beide fahren (nach Toleranzabzug von 5% aufgerundet) 133 km/h. Der Zeuge hat bei der Auswertung unter Zugrundelegung dieses Geschwindigkeitswertes einen Nachfahrabstand von (aufgerundet) 8 m, dh einen zeitlichen Abstand von 0,23 Sekunden erhalten. Diese Werte wurden dem Bw bei der Anhaltung durch RI H vorgeworfen.

Der Bw hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zwar auf den vor ihm fahrenden Pkw schon längere Zeit ausreichend Sicht gehabt, zumal er sich schon längere Zeit auf der Überholspur befunden habe und sich nicht erinnern könne, ob der Lenker des Vorderfahrzeuges knapp vor ihm herausgefahren sei; er habe jedoch zu spät reagiert und dadurch habe sich ein zu geringer Abstand ergeben. Er habe den vorderen Lenker aber nicht "antreiben" wollen.

Der Sachverständige hat auf der Grundlage der Videoaufzeichnung, auf der eindeutig ersichtlich ist, dass der Bw beim Nachfahren hinter dem Vorderfahrzeug unter Einhaltung des errechneten Nachfahrabstandes die Lichthupe betätigt hat, wobei der Bw sich etwas links von der Mitte der Überholspur und das Vorderfahrzeug sich etwas rechts von der Mitte der Überholspur befindet, sodass eine Überdeckung der Fahrlinie im Bereich des linken Scheinwerfers des Pkw des Bw mit dem linken Rücklicht des Vorderfahrzeuges zu erkennen ist, ausgeführt, im Fall der Annahme einer Vollbremsung des Vorderfahrzeuges - auch dass der auf einem erhöhten Lenkersitz befindliche Bw in der Lage ist, die Fahrbahn mit Ausnahme des rechts vorne vom Vorderfahrzeug befindlichen Bereichs zu überblicken, schließt die Erforderlichkeit einer solchen nicht gänzlich aus - ergebe sich, unterstellt man beiden Pkw eine Reaktionszeit von 0,64 Sekunden und eine Bremsschwellzeit von 0,22 Sekunden, für das vordere Fahrzeug eine (Rest-)Geschwindigkeit von ca 80 km/h, jedoch für den Pkw des Bw eine solche von ca 96 km/h. Dadurch dass der Pkw des Bw um ca 40% gegenüber dem vorderen Pkw versetzt ist, ist laut SV-GA im schlechtesten Fall damit zu rechnen, dass das vordere Fahrzeug durch die Einleitung eines exzentrischen Stoßes in eine Schleuderbewegung in Richtung zur rechten Fahrspur versetzt werden könnte. Das hätte aber zur Folge, dass dem ca 50 m hinter dem vorderen Pkw auf dem Video ersichtlichen Omnibus der Bremsweg durch das schleudernde Fahrzeug verkürzt werden könnte, wobei fraglich ist, ob dann eventuelle Abwehrmaßnahmen des Buslenkers (Bremsen oder Ausweichen) noch zum Tragen kämen. Ein Auffahren des Busses auf den auf die rechte Fahrspur geschleuderten vorderen Pkw wäre die Folge. Abgesehen davon ist auf dem Video auch noch zu sehen, dass sich hinter dem Pkw des Bw ein weiterer Pkw befindet, der nach dem Überholen des Busses auf den rechten Fahrstreifen wechselt und vor dem Bus fährt. Im Fall eines Schleuderns des vor dem des Bw fahrenden Pkw wäre somit auch für den vor dem Bus fahrenden Pkw eine massive Verkürzung des Bremsweges und damit ein aus technischer Sicht nicht zu vermeidender Auffahrunfall zu erwarten.

Das ca 20 m hinter dem Pkw des Bw befindliche Fahrzeug wäre hingegen unter der Voraussetzung einer etwas stärkeren Bremsung - eine solche mit 3 oder 3,5 m/sek² gegenüber der üblichen mit 2 m/sek² wäre immer noch als normale Betriebsbremsung anzusehen - in der Lage, seine Geschwindigkeit an die des Pkw des Bw anzupassen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Gemäß § 99 Abs.2lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - gegenüber dem "allgemeinen" Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. in einem höheren Rahmen - zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Bw bei einer Geschwindigkeit von (nach Abzug aller Toleranzen) 133 km/h einen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Pkw von 0,23 Sekunden, das sind (aufgerundet) 8m, eingehalten hat. Dass dieser Wert dem zumindest zugrunde zu legenden Nachfahrabstand bei besten Verhältnissen von jedenfalls einer Sekunde - das wären bei 133 km/h immerhin 37m gewesen - krass widerspricht, liegt auf der Hand und wurde vom Bw auch nach Kenntnis der Videoaufzeichnung nicht mehr angezweifelt.

Zur rechtlichen Wertung dieses Abstandes im Hinblick auf die Bestimmungen des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:

Zur Frage der besonders gefährlichen Verhältnisse hat sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher im Wesentlichen auf Geschwindigkeitsüberschreitungen bezogen; allerdings wurden hier insbesondere konkrete beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit und starkes Verkehrsaufkommen, Straßenbreite und -verlauf, die geistige und körperliche Verfassung des Lenkers und abgefahrene Reifen angeführt, jedoch betont, eine abstrakte Gefährdung reiche für die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse nicht aus (vgl 9. März 2001, 2000/02/0128; 22. Februar 1990, 89/18/0173; 6. April 1978, 2318/76; uva).

Im ggst Fall bestanden keine solchen Umstände - der Vorfall ereignete sich an einem Sonntag Nachmittag auf der A1; hinter dem langsameren Omnibus auf dem rechten Fahrstreifen befinden sich einige Pkw und hinter dem vor dem Bw fahrenden Pkw hatte sich eine lockere Kolonne gebildet, während vor diesen Fahrzeugen kein weiteres Fahrzeug zu sehen ist, sodass von einem mittleren Verkehrsaufkommen auszugehen ist.



Der VwGH hat bereits im Erkenntnis vom 25. September 1986, 86/02/0058, ausgesprochen, dass ein Auffahren auf das Vorderfahrzeug mit 85 km/h auf 3 m als mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen anzusehen ist.

In Bezug auf den ggst Fall ist zu sagen, dass es im Fall einer erforderlichen Notbremsung dem Bw unmöglich gewesen wäre, einen Auffahrunfall zu verhindern, zumal er bei einem Abstand von 8 m bei 133 km/h nur mehr in der Lage gewesen wäre, das Bremspedal zu betätigen; eine wesentliche Bremswirkung wäre zeitlich nicht mehr möglich gewesen. Angesichts der Gefahr, bei einem um 40 % seitenversetzten Anstoß des Pkw des Bw im Bereich des linken Rücklichtes des vor ihm fahrenden Pkw diesen schon aufgrund der größeren Masse des hinteren Pkw; eines R, zum Schleudern bzw zum Abweichen von seiner Fahrlinie auf den rechten Fahrstreifen zu drängen, ist insofern von besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Lenker bzw den Insassen des vorderen Fahrzeuges auszugehen, als dem Bw von hinten nicht möglich ist, die Anzahl der im vorderen Fahrzeug befindlichen Personen, deren körperliche Verfassung und Verwendung des Sicherheitsgurtes abzuschätzen, sodass er nicht ausschließen konnte, bei einem Auffahrunfall insbesondere den Lenker des Vorderfahrzeuges einer Gesundheitsgefährdung (zB eines Schleudertraumas) auszusetzen. Gleiches gilt auch für die Insassen des sich vor dem Bus einreihenden Pkw und des Omnibusses, wobei eventuelle Folgen für die Businsassen für den Bw gar nicht einzuschätzen waren. Der Bw kann sich auch nicht auf seine erhöhte Sitzposition berufen, weil er trotzdem nicht in der Lage war, den Straßenabschnitt rechts vor dem Vorderfahrzeug zu beobachten und ein plötzlich eingeleitetes Bremsmanöver auch andere Gründe haben kann, die zB in der Person des Lenkers des Vorderfahrzeuges gelegen sind. Er durfte sich daher nicht darauf verlassen, ein eventuell zu einer Bremsung führendes Hindernis schon ausreichend frühzeitig zu erkennen.

Aufgrund all dieser Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern dadurch gehandelt hat, dass er den wesentlich zu geringen Nachfahrabstand zum vor ihm fahrenden Pkw eingehalten hat, wobei kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass das Vorderfahrzeug zu knapp vor dem Bw herausgefahren wäre, weil beide am Beginn der Aufzeichnungen gerade im Begriff waren, den Bus zu überholen, wobei sich der Pkw des Bw bereits im vorderen Drittel des Busses befand. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand - mit Maßgabe der Spruchänderung des Wegfalls der "besonders gefährlichen Verhältnisse" - erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Dabei ist auch noch zu bedenken, dass der Bw - auf dem Video einwandfrei ersichtlich - beim Nachfahren hinter dem Vorderfahrzeug die Lichthupe betätigt hat, was allgemein als Aufforderung an den vorderen Lenker verstanden wird, "sich ehestens zu verflüchtigen". Die Einhaltung des gleichbleibend offensichtlich wesentlich zu geringen Abstandes zum die Geschwindigkeit beibehaltenden Vorderfahrzeug untermauert diese Aufforderung noch, sodass ohne jeden Zweifel von vorsätzlicher Begehung (dolus eventualis gemäß § 5 Abs.1 StGB: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet) auszugehen ist. Unter diesem Blickwinkel ist die Verantwortung des Bw, er habe lediglich auf eine Temporeduzierung dieses Fahrzeuges wegen eines Aufmerksamkeitsfehlers etwas zu spät reagiert, als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall deren Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und die finanziellen Verhältnisse des Bw mangels jeglicher Angaben dazu - von diesem unwidersprochen - geschätzt (1.500 Euro monatlich, Wohnungseigentumsanteil, keine Sorgepflichten).

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ändert der Wegfall der "besonders gefährlichen Verhältnisse" am massiven Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung deshalb nichts, weil schon die besondere Rücksichtslosigkeit allein, allerdings gegenüber mehreren Straßenbenützern, eine Strafherabsetzung nicht zu rechtfertigen vermag und von vorsätzlicher Begehung (dolus eventualis) auszugehen ist.

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, liegt im unteren Teil des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung der Abstandsbestimmungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Nachfahrabstand gem. bei 133 km/h auf Autobahn = Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Vorderfahrzeug, wegen der besonders gefährlichen Verhältnisse reduzierter Unrechts- und Schuldgehalt nicht, keine Herabsetzung der Strafe.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum