Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109837/15/Bi/Be

Linz, 20.10.2004

 

 

 VwSen-109837/15/Bi/Be Linz, am 20. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A P, vertreten durch RA Ing. Mag. K H, vom 24. Juni 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 8. Juni 2004, VerkR96-20599-2002, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 19. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
 
 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 450 Euro (6 Tagen EFS) verhängt, weil er am 2. September 2002 um ca 12.07 Uhr den Pkw, pol. Kz. auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von Inzerdorf, FR Liezen, gelenkt habe, wobei er bei ABkm 15.256 die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet habe, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 45 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über



steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. Oktober 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle (km 15.460 der A9, RFB Graz) in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. H, des Behördenvertreters Herrn C S, des Zeugen RI W F, Autobahngendarmerie Klaus, und des technischen Amtssachverständigen Ing. H R durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht unter Beantragung eines Ortsaugenscheins zur Klärung der näheren Umstände der Lasermessung im Wesentlichen geltend, die Verordnung hinsichtlich der in Rede stehenden 80 km/h-Beschränkung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und der Meldungsleger als Zeuge unter Hinweis auf § 289 StGB einvernommen wurde.

In der Verhandlung hat sich ergeben, dass die in der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. März 1994, GZ 138.009/II-I/31-94, auf der A9 für die Fahrtrichtung Sattledt - Inzersdorf erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von 100 km/h bzw 80 km/h Teil eines Geschwindigkeitstrichters vor der Ausfahrt Inzersdorf der A9 sind, dh das Ende der 80 km/h-Beschränkung stellt zugleich den Beginn der 60 km/h-Beschränkung dar, die im Zuge des dort bislang in einer Kurve endenden Autobahnverlaufs von allen Fahrzeugen befahren werden muss.

Der Tatvorwurf betrifft eine Überschreitung der in der Verordnung angeführten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h. Der Standort des Meldungslegers, km 15.460, befand sich damals im Bereich der 60 km/h-Beschränkung, der Messort, km 15.256, lag in der 80 km/h-Beschränkung laut Verordnung.

In der Verhandlung hat sich ergeben, dass der Meldungsleger den von ihm als "gängigen" Lasermessort beschriebenen km 15.460 mittels Messrad, ausgehend von der auf der auf der Mittelleitschiene ersichtlichen Kilometrierung 15.5, ausgemessen und markiert hat. Nunmehr ist die Markierung entfernt worden, weil dort Leitschienen neu gesetzt wurden.

Bei der Verhandlung hat der Zeuge bestätigt, er habe den Standort des Beginns der 100 km/h-Beschränkung, des Beginns der 80 km/h-Beschränkung (zugleich Ende 100 km/h-Beschränkung) und des Beginns der 60 km/h Beschränkung (zugleich Ende der 80 km/h-Beschränkung) mittels Lasermessgerät ausgemessen, zumal hier




die Entfernungsangabe auf dem Display abzulesen sei. Den Beginn der 60 km/h-Beschränkung hat er in der Verhandlung nochmals mittels Messrad ausgemessen.

Demnach ergeben sich laut der oben genannten Verordnung als Standorte für den Beginn der 80 km/h-Beschränkung km 15.175 und für das Ende der 80 km/h-Beschränkung km 15.425. Nach den Messergebnissen des Meldungslegers ergeben sich tatsächlich als Standorte für den Beginn der 80 km/h-Beschränkung km 15.145 und für das Ende der 80 km/h-Beschränkung km 15.450. Es besteht daher beim Beginn der 80 km/h-Beschränkung eine Abweichung von 30 m und beim Ende der 80 km/h-Beschränkung eine Abweichung von 25 m zwischen Verordnung und tatsächlichem Standort der Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10a StVO 1960. Der Meldungleger hat glaubhaft bestätigt, dass die Verkehrszeichen am Vorfallstag, dem 2. September 2002, genau so aufgestellt waren und seither nicht verändert worden sind.

In rechtlicher Hinsicht war daher zweifellos davon auszugehen, dass die oben genannte Verordnung damit nicht als ordnungsgemäß kundgemacht anzusehen ist, zumal Abweichungen von 30 bzw 25 m nicht mehr zu tolerieren sind.

Auf dieser Grundlage steht fest, dass die dem Bw zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet und war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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