Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109838/6/Fra/He

Linz, 14.09.2004

 

 

 VwSen-109838/6/Fra/He Linz, am 14. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn GA gegen die Fakten 2. und 3. (jeweils § 102 Abs.10 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. April 2004, VerkR96-741-2003 Kd/Ses, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die wegen der Fakten 2. und 3. (jeweils § 102 Abs.10 KFG 1967) verhängten Geldstrafen auf jeweils 14 Euro herabgesetzt werden; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser werden Ersatzfreiheitsstrafen von je sechs Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafen (je 1,40 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des Art. III. Abs.5 lit.a der dritten KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976 idgF iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden),
  2. wegen Übertretung des § 102 Abs.10 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und
  3. wegen Übertretung des § 102 Abs.10 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt,

weil er am 23.12.2003 um 11.00 Uhr im Gemeindegebiet von Weibern, auf der A 8 bei Kilometer 38,000, in Fahrtrichtung Suben den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt und folgende Verwaltungsübertretung begangen hat:

"1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, obwohl der von Ihnen benutzte Sitzplatz mit einem solchen ausgestattet war. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

2. Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt.

3. Sie haben als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Der Bw ersucht in seinem Rechtsmittel, das Straferkenntnis in den Punkten 2. (Nichtmitführen des Verbandszeuges) und 3. (Nichtmitführen der Warneinrichtung) abzuändern. Er räumt ausdrücklich ein, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet zu haben und stell sohin klar, Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht anzufechten. Sowohl in seinem Rechtsmittel als auch in seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 9.1.2004 behauptete der Bw, sowohl Verbandszeug als auch Warneinrichtung mitgeführt zu haben. Bei der Berufungsverhandlung brachte der Bw vor, die Warneinrichtung habe sich unter dem Reservereifen und, das Verbandszeug habe sich im Kofferraum befunden. Da er mit seiner Gattin am selben Tag nach Krems gefahren sei, sei der Kofferraum bereits gepackt gewesen. Er sei vom Meldungsleger aufgefordert worden, einen Koffer zu öffnen, was er auch getan habe. Es sei durchaus möglich, dass der Meldungsleger das Verbandszeug, welches sich hinter den Koffern befunden habe, nicht gesehen habe. Die Warneinrichtung habe er - weil sie sich unter dem Reservereifen befand - nicht sehen können. Der Meldungsleger RI F räumte bei der Berufungsverhandlung auch ein, dass sich im Kofferraum bereits Koffer befunden hätten. Die Schlussfolgerung, dass der Bw sowohl Verbandszeug als auch Warneinrichtung nicht mitgeführt habe, gründete auf die Aussage des Bw, er solle, weil er wegen des "Gurtes" nicht bezahle, auch das "Pannendreieck" und das "Verbandszeug" gleich "mitaufschreiben", denn er wolle angezeigt werden.

 

Es muss nun kein Beweisverfahren darüber geführt werden, ob der Bw tatsächlich Verbandszeug und Warndreieck mitgeführt hat, da er bei der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt hat. Der Bw brachte glaubhaft vor, dass es ihm in diesem Verfahren in erster Linie um das "schikanöse" Verhalten des Meldungslegers gegangen sei. Er habe sich jedoch nicht beim Vorgesetzten beschweren wollen, weil der dem Meldungsleger seine Karriere nicht "verbauen" wolle.

 

I.3.2. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Einkommen von 1.700 Euro netto bezieht, vermögenslos sowie für niemanden sorgepflichtig ist. Der Bw ist diesen Annahmen nicht entgegen getreten, weshalb sie auch vom Oö: Verwaltungssenat der Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Lt. Akteninhalt weist der Bw zwei Vormerkungen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 aus den Jahren 2000 und 2001 auf. Aufgrund dieser Zeitspanne sowie aufgrund des Umstandes, dass der Bw keine einschlägige Vormerkung aufweist, waren die Strafen tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r

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