Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109839/4/Fra/He

Linz, 04.01.2005

 

 

 VwSen-109839/4/Fra/He Linz, am 4. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn GA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3.6.2004, VerkR96-821-2004-BB/HL, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 
1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 23.3.2004 gegen die Strafverfügung vom 1.3.2004, VerkR96-821-2004, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass die Strafverfügung lt. Zustellnachweis am 8.3.2004 rechtswirksam zugestellt wurde, der Bw daher den Einspruch spätestens am 22.3.2004 zur Post geben bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung überreichen hätte müssen. Aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag sei aber ersichtlich, dass das Rechtsmittel erst am 25.3.2004 beim Postamt Linz aufgegeben wurde. Mit Eingabe vom 17.5.2004 hätte der Bw vorgebracht, dass der Einspruch auf Grund einer Dienstreise verspätet abgegeben wurde. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Einspruch auch von einem anderen Ort als dem Wohnort fristgerecht an die Behörde hätte übermittelt werden können. Mangels rechtzeitiger Einbringung des Einspruches sei die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und gemäß § 49 Abs.4 VStG zu vollstrecken.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war im Grunde des § 51e Abs.2 Z4 nicht durchzuführen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.
 

3.3. Dem Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 21. Juli 2004, VwSen-109839/2/Fra/Sta, mitgeteilt, dass auf Grund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrnes behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß
§ 17 Zustellgesetz keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besteht. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht nicht. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Der Bw wurde ersucht, dem Oö. Verwaltungssenat mitzuteilen, wann er die behauptete Dienstreise begonnen und wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist und hiefür Bescheinigungsmittel vorzulegen. Hiefür wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Das Schreiben wurde lt. Zustellnachweis am 27.7.2004 an der von ihm ersuchten Adresse, nämlich seine Firmenanschrift durch Hinterlegung zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Stellungnahme des Bw beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass zu den Zeitpunkten des ersten Zustellversuches (5.3.2004) sowie des zweiten Zustellversuches und der Hinterlegung (8.3.2004) keine vorübergehende Ortsabwesenheit iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz vorgelegen ist. Es ergeben sich aus dem Akt auch keine sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zustellmangels. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung zum dokumentierten Zeitpunkt (8.3.2004) aus. Die Einbringung des Einspruches am 25.3.2004 beim Postamt 4010 Linz ist unstrittig. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung. Auf Grund der verspäteten Einbringung des Einspruches ist die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, eine meritorische Entscheidung zu treffen.

 
4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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