Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109840/10/Ki/Da

Linz, 03.09.2004

 

 

 VwSen-109840/10/Ki/Da Linz, am 3. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, S.G W vom 19.4.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.4.2004, VerkR96-28731/04, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2.9.2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich Faktum 1 der Tatvorwurf um die Wortfolge ... "sodass sich andere Straßenbenützer nicht auf den angezeigten Vorgang rechtzeitig einstellen konnten" ergänzt bzw. hinsichtlich Faktum 2 die Straßenbezeichnung "Haratsmüllerstraße" durch "Haratzmüllerstraße" ersetzt bzw. dass als Strafnorm § 134 Abs.3c KFG 1967 festgestellt wird.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 11,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 1.4.2004, VerkR96-28731/04, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 15.7.2003 um 10.55 Uhr den Pkw in Steyr von der Haratzmüllerstraße in den Kreisverkehr und von diesem nach rechts in die Pachergasse gelenkt, wobei er

  1. beim Verlassen des Kreisverkehrs den bevorstehenden Wechsel der Fahrtrichtung nicht angezeigt hat und
  2. ab dem Objekt Haratsmüllerstraße 98 bis zur Kreuzung Pachergasse - Klotzstraße ohne Benützung einer Freisprechanlage telefonierte.

Er habe dadurch 1. § 11 Abs.2 StVO 1960 und 2. § 102 Abs.3, 5. Satz KFG 1967 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde hinsichtlich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und gemäß § 134 Abs.3b KFG 1967 hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe in Höhe von 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5,70 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 19.4.2004 Berufung, er strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses an.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23.6.2004 zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2.9.2004. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Rechtsmittelwerber teil, als Zeuge wurde der Meldungsleger, G F A, einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr, Verkehrsunfallkommando vom 19.7.2003 zu Grunde, der zur Last gelegte Sachverhalt wurde vom Meldungsleger dienstlich wahrgenommen. Ausgeführt wurde in der Anzeige, dass der Meldungsleger mit dem Zivilstreifenfahrzeug, KZ. unterwegs gewesen sei. Durch das Nichtanzeigen der Fahrtrichtungsänderung habe er sich als nachfahrende Zivilstreife auf diesen Vorgang nicht einstellen können, zudem habe Herr S ab dem Objekt Haratzmüllerstraße bis zur Kreuzung Pachergasse - Klotzstraße ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert. Herr S sei nicht gewillt gewesen eine Organmandatsstrafe zu bezahlen.

 

Die zunächst örtlich zuständige Behörde (Bundespolizeidirektion Steyr) hat datiert mit 28.7.2003 unter GZ. S 5708/ST/03 gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen, unter Punkt 2 dieser Strafverfügung wurde ihm vorgeworfenen, er habe zu einer bestimmten Tatzeit (15.7.2003, 10.55 Uhr) in , von der Haratzmüllerstraße in den Kreisverkehr, rechts auf die Pachergasse den bevorstehenden Wechsel der Fahrtrichtung nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang nicht rechtzeitig einstellen konnten. Diese Strafverfügung wurde vom Berufungswerber beeinsprucht.

 

In der Folge hat die Bundespolizeidirektion Steyr das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, abgetreten.

 

Im weiteren Verfahren rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, dass er sich selber ein Telefonprotokoll ausgedruckt habe und die Uhrzeit 10.55 nicht stimmen könne, zu diesem Zeitpunkt habe er nachweislich nicht telefoniert.

 

Bezüglich Nichtanzeige des Fahrtrichtungswechsels bemängelte der Berufungswerber, dass es sich bei dem Fahrzeug des Exekutivorgans um einen silberfarbenen Passat mit dem Kennzeichen gehandelt habe, nicht wie in der Anzeige angeführt mit dem Kennzeichen

 

Der Rechtsmittelwerber legte weiters ein Telefonprotokoll vor, aus diesem Protokoll geht hervor, dass mit einem Handy am 15.7.2003 von 10.54.07 Uhr an 26 Sekunden und von 10.55.30 Uhr an 17 Sekunden lang telefoniert wurde.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte Herr S, dass er ungefähr zur vorgeworfenen Tatzeit die bezeichnete Strecke befahren habe, er stritt auch nicht ab, dass er die Telefonate geführt habe, er habe jedoch nicht während der gesamten vom Meldungsleger angegebenen Strecke telefoniert, dafür seien die Telefonate zu kurz gewesen. Als Fahrtstrecke gibt der Berufungswerber ca. 2 km an.

 

Was das Nichtanzeigen des Wechsels der Fahrtrichtung anbelangt, so wurde dies vom Berufungswerber nicht ausdrücklich bestritten, er vertrat jedoch die Auffassung, er habe niemanden gefährdet oder behindert, das Fahrzeug des Meldungslegers sei zu weit entfernt gewesen.

 

Der Meldungsleger bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme den von ihm festgestellten Sachverhalt und klärte auch den Umstand bezüglich des in der Anzeige angeführten Kennzeichens auf. Er würde normalerweise das Fahrzeug mit diesem Kennzeichen benutzen, da dieses am 15.7.2003 jedoch auf Service gewesen sei, habe er ausnahmsweise den silberfarbenen VW-Passat mit dem Kennzeichen SR- benutzt. Er sei dienstlich als Zivilstreife unterwegs gewesen. Er habe zunächst nur erkennen können, dass der vor ihm fahrende Lenker die Hand am linken Ohr halte, in weiterer Folge habe er im Bereich des Kreisverkehrs auch feststellen können, dass diese Person ein Handy in der Hand halte, bei der Anhaltung habe diese Person dann immer noch telefoniert. Er habe ein Organmandat angeboten, die Bezahlung dieses Organmandates sei jedoch abgelehnt worden.

 

Bezüglich Nichtanzeigen der Fahrtrichtung bestätigte der Zeuge seine Aussage, dass eine solche nicht erfolgt sei, er sei dem Fahrzeug mit dem Zivilstreifendienstfahrzeug nachgefahren und habe sich wegen des Nichtanzeigens der Fahrtrichtung nicht rechtzeitig auf den Vorgang einstellen können.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Aussagen des Polizeibeamten schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Meldungsleger unter Wahrheitspflicht stand, eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen. Auch ist nicht hervorgekommen, dass sich der Meldungsleger gegenüber dem Berufungswerber nicht objektiv verhalten hätte.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch dem Meldungsleger mehr Glauben geschenkt. Insbesondere auch deshalb, als letztlich vom Berufungswerber das Telefonieren an sich nicht bestritten wurde und er auch das Nichtanzeigen der Fahrtrichtungsänderung nicht ausdrücklich bestritten hat, er vertritt lediglich die Auffassung, er wäre zum Anzeigen nicht verpflichtet gewesen, zumal er niemanden gefährdet oder behindert habe.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

 

Wie bereits dargelegt wurde, hat das Beweisverfahren ergeben, dass Herr S tatsächlich beim Verlassen des Kreisverkehrs von der Haratzmüllerstraße rechts in die Pachergasse den bevorstehenden Wechsel der Fahrtrichtung nicht angezeigt hat, obwohl der Meldungsleger mit seinem Zivilstreifendienstfahrzeug hinter dem Berufungswerber nachgefahren ist.

 

Der Berufungswerber vertritt jedoch die Auffassung, eine Anzeige wäre nicht erforderlich gewesen, da er den Meldungsleger weder gefährdet oder behindert habe.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass es nicht darauf ankommt, ob jemand konkret gefährdet oder behindert wird, maßgeblich ist, dass sich andere Straßenbenützer (im konkreten Falle der Meldungsleger als Lenker des Zivilstreifendienstfahrzeuges) nicht rechtzeitig auf den angezeigten Vorfall einstellen können und so eine potentielle Gefährdung oder Behinderung besteht.

 

Demnach ist aus objektiver Sicht der Schuldspruch zu Recht erfolgt und es sind auch keine Umstände hervorgekommen bzw. behauptet worden, welche den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Nachdem im Sinne des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG ein wesentliches Tatbestandsmerkmal ist, dass sich andere Straßenbenützer nicht auf den angezeigten Vorfall einstellen können, war eine Ergänzung des Spruches geboten. Diesbezüglich liegt insoferne eine taugliche Verfolgungshandlung vor, als die Bundespolizeidirektion Steyr innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal in den Schuldspruch der Strafverfügung aufgenommen hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war demnach verpflichtet, den Tatvorwurf entsprechend zu ergänzen.

 

I.5.2. Gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs.3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Gemäß § 102 Abs.3 fünfter Satz ist dem Lenker eines Fahrzeuges das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S innerhalb der vom Meldungsleger festgestellten Tatstrecke ein Mobiltelefon benützt hat, die Benützung wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

Wenn dazu der Berufungswerber vermeint, er habe nachweislich nur ganz kurze Zeiträume telefoniert, der Tatvorwurf würde sich in Anbetracht der zurückgelegten Wegstrecke sohin als ungerechtfertigt erweisen, so ist dieser Argumentation entgegen zu halten, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, jede Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken umfasst. Erfasst sind damit etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, dass Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen.

 

Was die Tatzeit angelangt, so hat der Meldungsleger erklärt, er habe seine Uhr nicht sekundengenau eingestellt gehabt, andererseits hat der Berufungswerber zugestanden, dass er etwa zu der vorgeworfenen Tatzeit im Bereich der vorgeworfenen Tatstrecke unterwegs gewesen ist. Er wurde durch eine allenfalls nicht minutengenaue Tatzeiterfassung sohin nicht in seinen Verteidigungsrechten gehindert und es ist auch die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen.

 

Der Schuldspruch ist daher auch in diesem Punkt zu Recht erfolgt.

 

Die Spruchkorrektur war notwendig, da es sich offensichtlich sowohl bei der Straßenbezeichnung als auch bei der Anführung der Strafnorm um einen Schreibfehler im angefochtenen Straferkenntnis gehandelt hat.

 

I.5.3. Was die Straffestsetzung anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in beiden Punkten die bloße Ordnungswidrigkeit geahndet. Strafmildernde Umstände können keine festgestellt werden, insbesondere liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vor. Straferschwerende Umstände werden ebenfalls keine festgestellt.

 

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber in der Verhandlung keine Angaben gemacht, in Anbetracht des geringen Strafausmaßes hätten eventuelle soziale nachteilige Umstände im vorliegenden Falle keine Auswirkungen gehabt.

 

Festgestellt wird, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen geboten ist.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch die Schuldsprüche noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb in beiden Punkten die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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