Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109842/27/Kof/He

Linz, 18.05.2005

 

 

 VwSen-109842/27/Kof/He Linz, am 18. Mai 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des FM vertreten durch Rechtsanwälte Dr. EH - Dr. RL gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.6.2004, VerkR96-10432-1-2003, wegen Übertretungen der §§ 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.5 StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen vom 3.11.2004 und vom 17.5.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als

zu 1.: die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden zu 2.: die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden

herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenkostenbeitrag zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

187 Euro
 
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (36 + 24 =) ......................60 Stunden

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie lenkten am 29.10.2003 vom 16.20 Uhr den PKW GM-.... im Gemeindegebiet von P.. auf dem Güterweg V.. von G... kommend in Fahrtrichtung des Objektes V..105, wobei Sie ca. 100 Meter vor dem Haus V.. Nr. 100, an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt waren.

Obwohl Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stand, unterließen Sie es

  1. Ihr Fahrzeug sofort anzuhalten,
  2. ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1. 4/1 lit.a, 2. 4/5 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. 218 Euro

48 Stunden

99 Abs.2 lit.a StVO 1960

2. 145 Euro

48 Stunden

99 Abs.3 lit.b StVO 1960

 
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
36,30 Euro
als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.......) beträgt daher 399,30 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.6.2004 eingebracht.


Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
 

In der gegenständlichen Angelegenheit wurden vom UVS die öffentlichen mündlichen Verhandlungen

und

 

durchgeführt.

 

Der Bw hat am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2005 - zu diesem Zeitpunkt war dessen Rechtsvertreter nicht mehr anwesend - die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Gemäß § 10 Abs.6 AVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Die Zurückziehung der Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs ist daher rechtswirksam erfolgt.

 

Die Zurückziehung einer Berufung - hier nur hinsichtlich des Schuldspruchs -
ist eine unwiderrufliche Prozesserklärung, welche mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird.

Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle;

VwGH vom 13.8.2003, 2001/11/0202 mit Vorjudikatur.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben gemäß
§ 4 Abs.5 StVO die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 leg.cit zuwiderhandelt, insbesondere nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2180 Euro,

im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen,
zu bestrafen.

Wer in anderer als der in § 99 Abs.2 lit.a StVO bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 leg.cit. verstößt, insbesondere den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet, begeht gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro,
im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Der VwGH mit hat bei derartigen Übertretungen Geldstrafen von jeweils umgerechnet 218 Euro als rechtmäßig bestätigt; siehe dazu das - auch hinsichtlich der Strafbemessung ausführliche - Erkenntnis vom 29.6.1994, 92/03/0269.

 

Beim Bw betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse:

760 Euro netto/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Der Bw ist bislang unbescholten, was als mildernder Umstand zu werten ist.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Zu Gunsten des Bw ist noch zu berücksichtigen, dass - siehe Niederschrift über die
UVS-Verhandlung vom 3.11.2004 - der beim Unfallgegner entstandene Schaden lediglich 58 Euro betragen hat und am vom Bw gelenkten Pkw überhaupt kein Schaden eingetreten ist.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen auf

herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. Kofler


Beschlagwortung:
§ 4 Abs.1 lit.a StVO, § 4 Abs.5 StVO Strafbemessung
 
 

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