Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109843/6/Zo/An

Linz, 17.08.2004

 

 

 VwSen-109843/6/Zo/An Linz, am 17. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des J H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, vom 24.6.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 9.6.2004, VerkR96-1034-2004, eingeschränkt auf die Strafhöhe, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, durch sofortige Verkündigung anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.8.2004, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 190 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 101 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 19 Euro), verhängt weil dieser am 18.12.2003 um 10.23 Uhr den LKW mit Anhänger auf der A1 im Gemeindegebiet von Vorchdorf in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei er auf Höhe von Strkm 210,500 als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf einer Freilandstraße nach einem solchen Fahrzeug keinen Abstand von mindestens 50 Metern eingehalten hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass der Achsabstand des Vorderfahrzeuges nicht richtig gemessen worden sei und die Messung aus diesem Grund im konkreten Fall falsch durchgeführt worden sei. Weiters sei die Geldstrafe vor allem im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit überhöht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.8.2004.

In dieser Verhandlung wurde der Rechtsvertreter des Berufungswerbers gehört sowie in die Videoaufzeichnung der betreffenden Abstandsmessung Einsicht genommen. Nach Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen hat der Berufungswerber seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Die Einvernahme der Zeugen war damit nicht mehr erforderlich.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 18.12.2003 um 10.23 Uhr den LKW mit einem Anhänger auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien. Auf Höhe von Strkm 210,500 lenkte der Berufungswerber sein Fahrzeug hinter einem Sattelzugfahrzeug mit einem Abstand von 20 Meter nach. Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, er verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.050 Euro und ist für ein vierjähriges und elfjähriges Kind sowie seine Gattin sorgepflichtig.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückziehung der Berufung gegen den Schuldspruch dieser in Rechtskraft erwachsen ist und nur noch die Strafbemessung zu prüfen ist.

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsweber den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von mindestens 50 Metern doch erheblich unterschritten hat, weil dieser nur noch 20 Meter betragen hat. Der zeitliche Abstand betrug nur noch 0,9 Sekunden und lag damit bereits unter der durchschnittlichen Reaktionszeit eines aufmerksamen Kraftfahrers von 1 Sekunde, weshalb im Fall eines unvorhergesehenen starken Bremsmanövers des Vorderfahrzeuges die Gefahr eines Auffahrunfalles sehr hoch gewesen wäre. Aufgrund dieser Umstände musste eine entsprechend spürbare Geldstrafe verhängt werden. Andererseits stellt die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Berufskraftfahrer einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sowie seiner Sorgepflichten für drei Personen erscheint die auf 100 Euro herabgesetzte Geldstrafe ausreichend, um ihn in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung war jedoch aus generalpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt, weil jedermann gezeigt werden muss, dass eine deutliche Unterschreitung des gesetzlich geforderten Mindestabstandes auch entsprechend sanktioniert wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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