Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109845/8/Ki/Da

Linz, 25.08.2004

VwSen-109845/8/Ki/Da Linz, am 25. August 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, S, D vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. J K, A, B vom 18.6.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.6.2004, VerkR96-3808-2004, wegen Übertretungen der StVO 1960, des FSG und des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24.8.2004 zu Recht erkannt:

I. Bezüglich der Fakten 1.) bis 4.) wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Bezüglich Faktum 5.) wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis (ohne Einstellung des Verfahrens) behoben.

Bezüglich Faktum 6.) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe Bätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben sich am 10.2.2004 um 23.42 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der unbenannten Zufahrtsstraße zur Firma B geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurden, da Sie verdächtig waren, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben."

II. Bezüglich der Fakten 1.) bis 5.) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich Faktum 6.) hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten für die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 232,60 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw. 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat unter VerkR96-3808-2004 vom 8.6.2004 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben am 10.02.2004 um 23.42 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der unbenannten Zufahrtsstraße zur Firma B bis zur Höhe Industriestraße 25 den LKW, gelenkt hat, wobei Sie

  1. den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt haben.
  2. den Zulassungsschein für das Fahrzeug, Kz.:nicht mitgeführt haben.
  3. den Zulassungsschein für den Anhänger, Kz.:nicht mitgeführt haben.

4. als Fahrer das Schaublatt der laufenden Kalenderwoche sowie das Schaublatt für den letzten Lenktag der Vorwoche nicht mitgeführt haben.

5.) als Führerscheinbesitzer die Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes nicht binnen 6 Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzeigten.

6.) sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihm gerichtete Aufforderung am 10.02.2003 um 23.42 Uhr am Anhalteort in 4053 Haid bei Ansfelden, unbenannte Zufahrtsstraße zur Fa. B eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 14 Abs.1 Z.1 FSG iVm. § 37 Abs.1 FSG
  2. § 102 Abs.5 lit.b Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idgF.
  3. § 102 Abs.5 lit.b Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idgF.
  4. Art. 15 Abs.7 EG-VO Nr. 3821/85 iVm. § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idgF.
  5. § 14 Abs.5 Z.2 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. 120/1997, idgF.
  6. § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. 169/1960, idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

1. 36

2. 36

3. 36

4. 80

5. 36

6. 1.163

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1 Tag

1 Tag

1 Tag

1 Tag

1 Tag

14 Tage

Freiheitsstrafe

von

----

Gemäß §

37 Abs. 1 FSG

134 Abs. 1 KFG

134 Abs. 1 KFG

134 Abs. 1 KFG

134 Abs. 1 KFG

99 Abs.1 lit.b StVO

    

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

---

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

138,70 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.525,70 Euro."

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 18.6.2004 Berufung mit dem Antrag, seiner Berufung gegen das Straferkenntnis Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu die Geldstrafe herabzusetzen.

In der Begründung führt der Berufungswerber aus, er habe am 10.2.2004 nach Entladetätigkeiten in der Firma B den von ihm gelenkten Lkw samt Anhänger auf dem Firmengelände der Firma B abgestellt. Auf Grund der bereits angelaufenen Fahrzeiten habe er dann die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit am Firmengelände der Firma B abhalten wollen. Beim Firmengelände der Firma B handle es sich um eine Verkehrsfläche ohne öffentlichen Verkehr gemäß § 1 Abs.2 StVO, weshalb sich die Befugnisse der Behörde und Organe der Straßenaufsicht nicht auf diese Straßen erstrecken würden. In der Nacht vom 10.2.2004 auf 11.2.2004 sei er von Gendarmeriebeamten geweckt worden, welche eine Fahrzeugkontrolle hätten durchführen wollen. Er habe die Beamten darauf hingewiesen, dass er sich hier mit seinem Lkw auf dem Firmengelände der Firma B befinde, sodass sich die Befugnisse der Behörde und der Organe der Straßenaufsicht nicht auf dieses Gelände erstrecken, weshalb er nicht dazu verpflichtet sei, den Aufforderungen der einschreitenden Beamten nachzukommen.

Als Beweis wurden beantragt eine Parteieinvernahme bzw. ein Lokalaugeschein.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24.8.2004. An dieser Berufungsverhandlung nahm ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, der Berufungswerber selbst ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat sich entschuldigt. Als Zeugen einvernommen wurden die beiden Meldungsleger, BI I und Insp. S, beide vom Gendarmerieposten Ansfelden.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Ansfelden vom 11.2.2004 zu Grunde. Danach wurde der zur Last gelegte Sachverhalt von den beiden als Zeugen einvernommenen Meldungslegern anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle dienstlich wahrgenommen. Auf eine Frage nach Führerschein und Zulassungsscheinen hin seien die Beamten vom Berufungswerber sofort in aggressiver Art angefahren worden, dass er nichts herzeigen werde, da er auf Privatgrund stünde und die Beamten dort nichts zu suchen hätten. Er sei von BI I darauf aufmerksam gemacht worden, dass Privatgrund hier nicht zu erkennen sei, die Zufahrtsstraße sei weder als Privatstraße gekennzeichnet noch abgeschränkt oder eingefriedet, Folge dessen sei nach der StVO Öffentlichkeitsrecht anzunehmen. Er sei mehrmals aufgefordert worden, sich auszuweisen bzw. den Führerschein und die Zulassungsscheine dem Beamten auszuhändigen. Der Berufungswerber habe wiederum gemeint, das brauche er nicht zu tun, da er hier nur stehe und nicht gefahren sei. Als der Beamte ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Zündschlüssel im Zündschloss der Sattelzugmaschine stecke, habe Sch den Startschlüssel mit einer heftigen Bewegung aus dem Zündschloss gerissen und diesen weggesteckt. Im Zuge der Diskussion sei von beiden Beamten festgestellt worden, dass der Berufungswerber deutlich aus dem Mund nach Alkohol gerochen habe. Auch die Ankündigung einer Kontrolle nach dem Arbeitszeitgesetz habe er negiert; die Aufforderung zum Aushändigen der personenbezogenen Schaublätter habe er verweigert. Als ihm die Festnahme auf Grund Identitätsmangel angedroht worden sei, habe er sich, obwohl er den Führerschein in seiner linken Hand gehalten habe, mittels Reisepass ausgewiesen. Eine zweite, auf dem Aufstieg zum Führerhaus angetroffene Person habe sich höflich benommen und kooperativ auf die Fragen des Beamten geantwortet. Der Berufungswerber sei im Beisein von mittlerweile mehreren herbeigekommenen Arbeitern der Firma B und Insp. S als Zeugen von BI I am 10.2.2004 um 23.42 Uhr auf Grund der vorliegenden Symptome und des Umstandes, dass der Startschlüssel der Zugmaschine gesteckt und von Sch herausgerissen worden sei, zur Durchführung eines Alkomattestes am GP Ansfelden aufgefordert worden. Zunächst habe es den Anschein gehabt, als würde der Berufungswerber der Aufforderung Folge leisten, doch habe er dann doch die Mitfahrt zum Gendarmerieposten Ansfelden verweigert. Er sei auf die rechtliche Situation mehrmals aufmerksam gemacht worden, doch sei er in seiner aggressiven Art keiner vernünftigen Argumentation mehr zugänglich gewesen. Der Berufungswerber habe sich gerechtfertigt, er stehe hier auf Privatgrund, er könne hier machen was er wolle. Die Beamten hätten hier überhaupt kein Recht und er würde Führerschein und Zulassungsscheine nicht herzeigen.

Bei ihrer Aussage im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung Bätigten die beiden Gendarmeriebeamten im Wesentlichen die Angaben in der Anzeige, ausdrücklich konnten sich beide daran erinnern, dass zunächst der Zündschlüssel im Schloss steckte und die Zündung eingeschaltet war. BI I stellte überdies fest, er habe im Zuge der Amtshandlung Alkoholgeruch beim Berufungswerber wahrnehmen können. Insp. S selbst konnte sich an Alkoholgeruch nicht mehr erinnern, er vermeinte jedoch, seiner Auffassung nach sei der Berufungswerber offensichtlich alkoholisiert gewesen.

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Ihre Angaben sind sachlich, schlüssig und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche Zweifel an dieser Aussage hervorrufen könnten. Der Berufungswerber selbst hat die ihm zur Last gelegten Tatsachen nicht ausdrücklich Britten, er vermeint jedoch, er wäre nicht verpflichtet gewesen, der Aufforderung nachzukommen, zumal es sich beim vorgeworfenen Tatort um keine Straße mit öffentlichen Verkehr handeln würde.

I.5.1.Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gemäß Art. 15 Abs.7 EG-VO Nr.3821/85 muss der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Dazu wird zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach das Nichtaushändigen bzw. das Nichtmitführen zwei verschiedene TatBände sind (VwGH 89/18/0175 vom 11.5.1990). Im gegenständlichen Falle wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der relevanten Dokumente ausdrücklich vorgeworfen, dass er diese nicht mitgeführt hat. Ein Vorwurf, er habe diese Dokumente auf Verlangen nicht ausgefolgt, wurde nicht erhoben.

Was diesbezüglich den Führerschein (Faktum 1.) anbelangt, so hat der Meldungsleger ausdrücklich ausgeführt, dass der Berufungswerber diesen in der Hand gehalten habe. Es kann daher keine Rede davon sein, dass er den Führerschein nicht mitgeführt hat, weshalb der erhobene Tatvorwurf nicht korrekt ist.

Bezüglich Zulassungsscheine bzw. Schaublätter konnte der Nachweis, der Beschuldigte habe diese Dokumente nicht mitgeführt, nicht erbracht werden. Beide Meldungsleger konnten nicht feststellen, dass die Dokumente nicht mitgeführt wurden, es wurde lediglich bemängelt, dass sie nicht ausgefolgt worden wären.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass der im Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf des Nichtmitführens nicht aufrecht erhalten werden kann, einerseits haben die Meldungsleger ausdrücklich erklärt, der Beschuldigte habe den Führerschein in der Hand gehalten und andererseits kann nicht erwiesen werden, dass der Beschuldigte die Zulassungsscheine bzw. Schaublätter nicht mitgeführt hat.

Mangels korrektem Tatvorwurf war daher in den Punkten 1 - 4 der Berufung Folge zu geben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.5.2. Gemäß § 14 Abs.5 Z2 FSG hat jeder Führerscheinbesitzer eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum TatBand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Maßgeblich ist nach dieser Bimmung der Ort, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen.

Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen hat der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ferschnitz im Bundesland Niederösterreich und er hätte daher die entsprechende Meldung an die dort zuständige Behörde richten müssen. Daraus folgt, dass ausschließlich die Behörde, an welche die Meldung zu richten gewesen wäre, für ein allfälliges Strafverfahren wegen Nichtbefolgung dieser Vorschrift zuständig ist.

Wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war daher hinsichtlich Faktum 5.) des Straferkenntnisses der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, eine Einstellung des Verfahrens ist jedoch damit nicht verbunden.

I.5.3. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu Brafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Meldungsleger durchaus den Verdacht haben konnte, dass der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, zumal sich dieser am Fahrersitz des Sattelzugfahrzeuges befunden hat, der Zündschlüssel steckte und überdies die Zündung eingeschaltet war. Darüber hinaus hat er beim Beschuldigten Alkoholgeruch wahrgenommen und auch das aggressive Verhalten begründet durchaus die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung. Die Aufforderung zum Alkotest ist somit zu Recht ergangen. Dass sich der Berufungswerber geweigert hat, den Test durchzuführen, wurde nicht Britten.

Ob es sich letztlich beim Tatort um eine öffentliche Verkehrsfläche iSd StVO 1960 handelt, kann im Hinblick auf das Verfahrensergebnis dahingestellt bleiben, deshalb wurde der entsprechende Beweisantrag (Lokalaugenschein) auch abgelehnt. Der Gendarmeriebeamte wäre nämlich berechtigt gewesen, auch dann, wenn es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche gehandelt hätte, zum Alkotest aufzufordern. Es wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der selbst eine Aufforderung in einem Wohnhaus des Aufgeforderten als zulässig anerkannt wurde (etwa VwGH 90/03/0255 vom 18.9.1991).

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte jedoch in diesem Punkt den Schuldspruch insoferne abzuändern, als letztlich nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte das Sattelkraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es jedoch aus, wenn das auffordernde Organ den bloßen Verdacht des Lenkens in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hat (VwGH 97/02/0034 vom 9.3.2001 u.a.).

Wie bereits dargelegt wurde, Beht durchaus der Verdacht des Lenkens, wenn der Fahrer im Fahrzeug bei eingeschalteter Zündung vorgefunden wird, überdies hat der Meldungsleger Alkoholsymptome feststellen können, sodass auch die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung beim Beschuldigten Banden hat.

Bei der Spruchkorrektur handelt es sich auch nicht um eine Tatauswechslung, zumal laut ständiger Rechtsprechung des VwGH der Vorwurf des Lenkens den Verdacht des Lenkens inkludiert. Unter diesem Aspekt war der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich berechtigt und verpflichtet, eine entsprechende Spruchkorrektur vorzunehmen.

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Auto fahren im alkoholisierten Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für die Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt von 1.162 Euro bis 5.813 Euro. Die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit einem Euro über der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzte Geldstrafe kann daher von vornherein nicht als überhöht angesehen werden, wenngleich sich die Berufungsbehörde die Bemessung einer Strafe im 1-Euro-Bereich über der Mindeststrafe zu begründen nicht zutrauen würde (die Erstbehörde hat das auch erst gar nicht versucht). Dieser Umstand vermag aber noch keine gesetzwidrige Strafbemessung darzustellen, sodass faktisch die Mindeststrafe als verhängt angesehen werden kann. Hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe wurde ohnedies bloß die Mindeststrafe festgesetzt.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Beschuldigte weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wird, weshalb hinsichtlich Faktum 6.) die Berufung als unbegründet abgewiesen werden musste.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 31.03.2006, Zl.: 2004/02/0336-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum