Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109847/6/Zo/Hu

Linz, 14.10.2004

 

 

 VwSen-109847/6/Zo/Hu Linz, am 14. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D F, vom 21.6.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 8.4.2004, VerkR96-205-2003, wegen einer Übertretung des FSG sowie zwei Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.9.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Berufung in allen drei Punkten abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt; dies mit folgenden Maßgaben:
  2. In Punkt 1. hat es anstelle von "... vom 21.5.2002, VerkR21-112-2002 ..." zu heißen: "... vom 15.10.2002, VerkR21-254-2002 ..."

    In Punkt 3. haben die Worte "... verdächtig waren ..." zu entfallen.

     

  3. Hinsichtlich der verhängten Strafen wird die Berufung gegen Punkt 1. abgewiesen, hinsichtlich der Punkte 2. und 3. wird der Berufung diesbezüglich teilweise Folge gegeben und die verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt:
  4. Zu Punkt 2. Geldstrafe 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden.

    Zu Punkt 3. Geldstrafe 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage.

     

  5. Die Verfahrenskosten I. Instanz reduzieren sich auf 232,60 Euro, für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Betrag in Höhe von 145,20 Euro als Verfahrenskosten zu bezahlen (das sind 20 % der zu Punkt 1. verhängten Geldstrafe).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 2.703,80 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 26.12.2002 um ca. 2.45 Uhr den Pkw auf der Nußbacher Landesstraße aus Richtung Schlierbach kommend in Richtung Nußbach bis ca. Strkm 12,0 gelenkt habe, obwohl er keine gültige Lenkberechtigung für die Klasse B besessen habe, weil ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 21.5.2002, VerkR21-112-2002, entzogen worden sei.

 

Weiters habe er am 26.12.2002 um ca. 2.45 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen auf der Nußbacher Landesstraße ca. bei Strkm 12,0 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Er habe es nach diesem Verkehrsunfall unterlassen, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Adresse mit der Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten war, unterblieben sei.

 

Weiters habe er sich am 26.12.2002 um 3.30 Uhr in Nußbach auf der Nußbacher Landesstraße bei Strkm 10,0 trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig war, das Kfz gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und vermutet werden konnte, dass er sich zum Unfallszeitpunkt beim Lenken seines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte, da seine Atemluft deutlich nach Alkohol roch.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.3 FSG, § 4 Abs.5 StVO 1960 sowie § 5 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) zu 1., von 242 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 110 Stunden) zu 2. sowie von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Tage) zu 3. verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 296,80 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass ihm die zuständige Bearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft nur deshalb nicht geglaubt habe, weil sie ihn nicht leiden könne. Der Berufungswerber entschuldigt sich bei den Gendarmeriebeamten wegen seiner Ausfälligkeiten, er sei damals erregt und alkoholisiert gewesen. Er würde bereits bis zum Existenzminimum gepfändet und sei gezwungen, die Ersatzarreststrafe anzutreten, wenn das Straferkenntnis nicht aufgehoben würde.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.9.2004, bei welcher der Berufungswerber sowie die Erstinstanz gehört und der Meldungsleger GI P unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge befragt wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Mit dem Pkw wurde am 26.12.2002 um ca. 2.45 Uhr ein Verkehrsunfall verursacht, bei welchem dieser Pkw auf der Nußbacher Landesstraße aus Richtung Schlierbach kommend ca. bei Strkm 12,0 in einer Linkskurve rechts von der Fahrbahn abkam und gegen einen dort befindlichen betonierten Telefonverteilerkasten sowie gegen ein Straßenverkehrszeichen prallte. Dabei wurden dieser Verteilerkasten sowie das Verkehrszeichen und der unfallbeteiligte Pkw schwer beschädigt. Der gegenständliche Verkehrsunfall wurde von einem unbeteiligten Verkehrsteilnehmer telefonisch beim Gendarmerieposten Kremsmünster angezeigt. Beim Eintreffen der Gendarmeriebeamten war das Fahrzeug bereits aus der Unfallendlage entfernt und auf dem gegenüberliegenden Parkplatz abgestellt.

 

Der Berufungswerber war Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkw. Er wurde um ca. 3.20 Uhr zu Fuß auf der Nußbacher Landesstraße, ungefähr 2 Kilometer von der Unfallstelle entfernt, angetroffen. Dabei machte er einen stark alkoholisierten Eindruck, weshalb er zum Alkotest aufgefordert wurde. Diesen verweigerte er mit dem Hinweis, dass nicht er, sondern ein gewisser "Franz" das Fahrzeug gelenkt habe. Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 15.10.2002, VerkR21-254-2002, wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen. Er hat sich bis zum Eintreffen der Gendarmerie hinsichtlich der Beschädigungen nicht mit den Geschädigten in Verbindung gesetzt und auch die Gendarmerie nicht vom Verkehrsunfall verständigt.

 

Zur Frage, wer den gegenständlichen Pkw zur Unfallzeit gelenkt hat, ist Folgendes festzuhalten:

Der tatsächliche Lenker ist aufgrund der Umstände nur dem Berufungswerber bekannt, der gegenständliche Verkehrsunfall wurde von niemandem beobachtet und auch der Anzeiger des Verkehrsunfalles kann keine Angaben zum Fahrzeuglenker machen.

 

Der Berufungswerber hat von Anfang an bestritten, sein Fahrzeug gelenkt zu haben und einen gewissen "Franz" als Lenker angegeben. Bei diesem handle es sich um einen Bekannten, welchen er in verschiedenen Linzer Lokalen kennen gelernt habe. Der Berufungswerber weiß von seinem Bekannten aber nur den Vornamen, den Familiennamen weiß er nicht mehr, auch die Telefonnummer oder die Adresse des "Franz" sind dem Berufungswerber nicht bekannt. Der Berufungswerber hat sich von seinem Bekannten auch den Führerschein nicht vorzeigen lassen.

 

Dieser Bekannte habe den Berufungswerber angerufen und ihn am Nachmittag des 25.12.2002 in Nußbach besucht. Der Berufungswerber weiß nicht, wie sein Bekannter dort hingekommen ist. In weiterer Folge sei dieser "Franz" mit ihm nach Kirchdorf gefahren und habe den Pkw auf der Rückfahrt gelenkt. Der Berufungswerber selbst habe auf dem Beifahrersitz geschlafen. Nach dem Verkehrsunfall sei sein Bekannter sofort davon gelaufen.

 

Seit dem Verkehrsunfall habe der Berufungswerber in jenen Lokalen, in denen er "Franz" vorher getroffen hat, nach diesem gesucht, er habe ihn aber nirgends finden können und dieser "Franz" sei auch dem Personal in den Lokalen nicht näher bekannt gewesen. Aufgrund einer Todesanzeige in einer Zeitung vermutet der Berufungswerber, dass sein Bekannter in der Zwischenzeit verstorben ist, weil der Familienname in der Todesanzeige so ähnlich lautete wie der Nachname seines Bekannten. Auch der Familienname in der Todesanzeige war dem Berufungswerber - genau wie der Familienname des "Franz" - bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr bekannt.

 

4.2. Dazu stellt das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im Rahmen der freien Beweiswürdigung Folgendes fest:

 

Richtig ist, dass letztlich nur der Berufungswerber selbst weiß, wer damals tatsächlich sein Fahrzeug gelenkt hat. Das bedeutet aber nicht, dass seine Angaben dazu völlig ungeprüft übernommen und jedenfalls geglaubt werden müssen.

 

Es ist natürlich denkbar, dass man von einer Person, die man nur aus Lokalen kennt, nur den Vornamen weiß. Es ist aber doch ungewöhnlich, wenn dieser Bekannte die Telefonnummer und Adresse des Berufungswerbers wusste, während der Berufungswerber keine Ahnung von Telefonnummer und Adresse dieses Bekannten hatte. Der Bekannte hatte angeblich den Berufungswerber am 25.12., also am Weihnachtsfeiertag, besucht, wobei er nicht mit seinem eigenen Fahrzeug gekommen ist. Die Anreise musste daher in der ländlichen Wohngegend des Berufungswerbers mit einer Kombination von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxi oder per Anhalter erfolgt sein. Dass über diese schwierige Erreichbarkeit des Berufungswerbers nicht gesprochen wurde und der Berufungswerber keine Ahnung hatte, wie sein Bekannter zu ihm gekommen sein soll, ist doch unwahrscheinlich.

 

Der Berufungswerber hat nach seiner Darstellung sein Fahrzeug einem ihm nur dem Vornamen nach Bekannten überlassen, ohne sich um die Lenkberechtigung dieses Bekannten zu kümmern. Ein solches Verhalten wäre im Hinblick auf die gesetzlichen Verpflichtungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 sowie die Haftungsprobleme bei einem eventuellen Verkehrsunfall ausgesprochen sorglos. Auch diese Darstellung des Berufungswerbers ist daher wenig glaubwürdig.

 

Zu all dem kommt noch, dass der angebliche Fahrzeuglenker gleich nach dem Verkehrsunfall - mitten in der Nacht im Winter in einer ländlichen Gegend - davon gelaufen sein soll und seither nicht wieder auffindbar war. In den Lokalen, in welchen der Berufungswerber seinen Bekannten angeblich vorher getroffen hatte, konnte er ihn nicht wiederfinden und auch dem Personal dieser Lokale waren keinerlei näheren Daten (z.B. Familienname oder Adresse) bekannt.

 

Jeder einzelne der oben dargestellten Punkte ist zwar für sich alleine ungewöhnlich aber durchaus möglich. Es ist allerdings völlig unwahrscheinlich, dass alle diese ungewöhnlichen Ereignisse in einen einzigem Sachverhalt zusammenfallen. Die Angaben des Berufungswerbers zum angeblichen Fahrzeuglenker sind im höchsten Maß unglaubwürdig und es ist unter Berücksichtigung aller oben dargestellten Umstände als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt sein Fahrzeug selbst gelenkt hat. Nach der Überzeugung des zuständigen Mitgliedes des UVS hat sich der angebliche Fahrzeuglenker nicht etwa nach dem Verkehrsunfall gleichsam "in Luft aufgelöst", sondern es hat diesen von Anfang an nicht gegeben.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1 Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

5.2. Aufgrund der oben dargestellten Beweiswürdigung ist erwiesen, dass der Berufungswerber den Pkw zur Vorfallszeit selbst gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung zu diesem Zeitpunkt entzogen war. Er hat einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und diesbezüglich weder den Geschädigten noch die Gendarmerie ohne unnötigen Aufschub verständigt. Weiters hat er den Alkotest verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte. Er hat daher die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervor gekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Die Abänderungen im Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses waren erforderlich, um einerseits jenen Bescheid, mit welchem dem Berufungswerber die Lenkberechtigung entzogen wurde, richtig zu zitieren und andererseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Berufungswerber das Kraftfahrzeug tatsächlich selber gelenkt hat.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der dem Berufungswerber in Punkt 1. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung beträgt die gesetzliche Mindeststraße gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG 726 Euro. Die Erstinstanz hat es ohnedies bei der Verhängung der Mindeststrafe belassen, sodass diesbezüglich keine Möglichkeit bestand, die Strafe herabzusetzen.

 

Hinsichtlich der dem Berufungswerber zu Punkt 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 726 Euro, der Strafrahmen für die in Punkt 3. vorgeworfene Übertretung liegt gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zwischen 1.162 und 5.813 Euro.

 

Der Berufungswerber weist eine einschlägige Vormerkung wegen einer Übertretung des § 5 StVO auf, welche hinsichtlich Punkt 3. als straferschwerend zu werten ist. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor. Im Hinblick auf die vom Berufungswerber geltend gemachten ungünstigen persönlichen Verhältnisse (monatliche Pension von ca. 1.300 Euro bei keinen Sorgepflichten und Schulden in Höhe von ca. 100.000 Euro) konnten die von der Erstinstanz zu Punkt 2. und 3. verhängten Geldstrafen herabgesetzt werden. Die nunmehr festgesetzten Strafen erscheinen aber erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine noch weitere Herabsetzung nicht mehr möglich, weil jedermann gezeigt werden muss, dass für diese schwerwiegenden verkehrsrechtlichen Übertretungen auch entsprechend spürbare Geldstrafen verhängt werden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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