Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109848/2/Ki/Pe

Linz, 10.08.2004

 

 

 VwSen-109848/2/Ki/Pe Linz, am 10. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, H, S, vom 6. Juli 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juni 2004, VerkR96-3163-2004, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 23. Juni 2004, VerkR96-3163-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 12. Jänner 2004 um 10,05 Uhr im Gemeindegebiet Asten auf der B 1 bei Strkm. 173.100 das Kraftfahrzeug, Type Mercedes CLK 430, welches mit dem Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten iSd § 45 Abs.1 KFG 1967 verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Falle habe es sich um keine Probefahrt gehandelt, da er weder Fahrtenbuch, Probefahrtbewilligung noch Probefahrtschein mitgeführt habe. Er habe dadurch § 45 Abs.4 zweiter Satz iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 11 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkerkenntnis mit Eingabe vom 6. Juli 2004 Berufung und er führt darin aus, er habe am 12. Jänner 2004 eine Probefahrt mit dem gegenständlichen Personenkraftwagen gemacht. Vom Angestellten des Fahrzeugeigentümers seien ihm weder eine Probefahrtbewilligung, Fahrtenbuch, noch ein Probefahrtschein ausgehändigt worden. Weiters sei ihm von der Firma Porsche mitgeteilt worden, dass bei Probefahrten unter einer halben Stunde dies nicht notwendig sei und es immer so gehandhabt werde.

 

Die von ihm gemachte Probefahrt habe sich auf eine Entfernung von rund 5 km erstreckt.

 

Er strebt die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses an.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Enns vom 19. Jänner 2004 zu Grunde, der Meldungsleger führte darin aus, dass es sich im vorliegenden Fall deswegen um keine Probefahrt gehandelt habe, da der Berufungswerber weder Fahrtenbuch, Probefahrtbewilligung noch Zulassungsschein mitgeführt habe.

 

Laut dieser Anzeige rechtfertigte sich bereits im Rahmen der Anhaltung der Berufungswerber dahingehend, dass er nichts dafürkönne, da ihm der Verkaufsleiter kein Fahrtenbuch bzw. keinen Zulassungsschein ausgefolgt habe, er wisse nicht, dass bei einer Probefahrt gewisse gesetzliche Kriterien zu beachten wären.

 

Ohne weitere Ermittlungen ist dann die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Verwaltungsstrafverfahren davon ausgegangen, dass es sich bei der relevanten Fahrt um keine Probefahrt gehandelt hätte, wobei ausdrücklich im Spruch des Straferkenntnisses diese Auffassung damit begründet wurde, dass es sich deshalb um keine Probefahrt gehandelt hätte, da weder Fahrtenbuch, Probefahrtbewilligung noch Probefahrtschein mitgeführt worden seien.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß der als übertretene Norm zitierten Bestimmung des § 45 Abs.4 zweiter Satz KFG 1967 sind die dort bezeichneten Kennzeichen Probefahrtkennzeichen und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden.

 

Der Berufungswerber rechtfertigte sich von Anfang an, der Verkaufsleiter hätte ihm kein Fahrtenbuch und keinen Zulassungsschein ausgefolgt und er führte im Verfahren auch weiters aus, dass er mit dem bezeichneten Fahrzeug eine Probefahrt durchgeführt habe. Diese Angaben sind nicht unschlüssig und widersprechen auch nicht den Erfahrungen des Lebens, weshalb die Berufungsbehörde den Angaben des Berufungswerbers, er habe eine Probefahrt unternommen, durchaus Glauben schenkt. Gegenteiliges wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht erhoben und auch nicht behauptet, dass keine Probefahrt vorliegen würde, wurde ausschließlich damit begründet, dass bei der Fahrt weder Fahrtenbuch, Probefahrtbewilligung noch Probefahrtschein mitgeführt worden wären.

 

Der Umstand, dass diese Dokumente nicht mitgeführt wurden, schließt jedoch nicht aus, dass tatsächlich es sich um eine Probefahrt gehandelt hat. Allenfalls hat der Beschuldigte durch die Mitführung der bezeichneten Dokumente gegen die Bestimmung des § 102 Abs.5 lit.c KFG 1967 zuwidergehandelt, nach dieser Bestimmungen sind bei Probefahrten die dort genannten Dokumente mitzuführen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wurde dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen.

 

Ausgehend vom Strafvorwurf, es habe sich deshalb um keine Probefahrt gehandelt, weil weder Fahrtenbuch, Probefahrtbewilligung noch Probefahrschein mitgeführt worden sei, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Berufungswerber diese ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Es war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

Beschlagwortung:

Nichtmitführen der erforderlichen Dokumente schlichthin kein tatsächlicher Hinweis, dass es sich um keine Probefahrt handelt; allenfalls Übertretung d. § 102 Abs.5 lit.c KFG 1967.

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