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des Landes Oberösterreich
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VwSen-109849/2/Sch/Pe

Linz, 23.03.2005

 

 

 VwSen-109849/2/Sch/Pe Linz, am 23. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T H vom 16. Juni 2004 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juni 2004, S-33.899/03-3, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen (Fakten 1., 3. und 4.) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 2.) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung (Fakten 1., 3. und 4.) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 28,80 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juni 2004, S-33.899/03-3, wurde über Herrn T H, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.1 StVO 1960, gemäß 2) § 102 Abs.4 KFG 1967, gemäß 3) § 11 Abs.2 StVO 1960 und gemäß 4) § 97 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen zu 1) in Höhe von 36 Euro, zu 2) von 46 Euro, zu 3) von 36 Euro und zu 4) von 72 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) bis 3) je in Höhe von 18 Stunden und zu 4) von 36 Stunden verhängt, weil er am 9. September 2003 von 20.45 Uhr bis 20.50 Uhr in Linz, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen

  1. ab der Auffahrt A 7 in Dornach von Strkm. 15,2 bis 14,1 das angeführte Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihm dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer oder ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre; er habe ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei gewesen sei;
  2. Kreuzung Freistädterstraße - öffentliche Zufahrtsstraße zur Firma M, Freistädterstraße und Kreuzung Freistädterstraße - Auffahrt A 7, Rampe 4, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit diesem mehr Lärm (durchdrehende, quietschende Reifen - sogenannter Kavalierstart) verursacht habe, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war;
  3. auf der A 7, Richtungsfahrbahn Zentrum, bei Strkm. 11,8 den Fahrstreifenwechsel nach rechts nicht so rechtzeitig angezeigt habe, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen hätten können, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen sei;
  4. auf der A 7, Richtungsfahrbahn Zentrum, bei Strkm. 9,2 das Haltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht (Rochtlicht - Anhaltestab) nicht befolgt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 18,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 2.):

Gemäß § 102 Abs.4 KFG 1967 darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

 

Die erwähnte Bestimmung verbietet also ausdrücklich die Verursachung von ungebührlichem Lärm. Ein entsprechender Tatvorwurf hat daher das Merkmal der Ungebührlichkeit des verursachten Lärms zu enthalten, um einen Verstoß gegen diese Bestimmung zu beschreiben. Demgegenüber deckt die von der Erstbehörde gewählte Formulierung dieses Tatbestandsmerkmal nicht ab, da das Erfordernis des sachgemäßen Betriebes des Fahrzeuges sich ausdrücklich auf Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen bezieht ("...ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch...").

 

Der Berufung hatte daher in diesem Punkt Erfolg beschieden zu sein.

 

Insoweit das Rechtsmittel abgewiesen wurde, wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Die Berufungsbehörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass ein Gendarmeriebeamter Vorgänge zur Anzeige bringt und diese auch noch in Form einer Zeugenaussage ausführlich beschreibt, wenn diese nicht von ihm in dieser Form wahrgenommen wurden. Es kann jedem Gendarmeriebeamten zugemutet werden, dass er in der Lage ist, Wahrnehmungen im Straßenverkehr zu machen und diese zuverlässig und objektiv gegenüber der Behörde zu beschreiben.

 

Wären die Vorwürfe, wie vom Berufungswerber dargestellt, völlig aus der Luft gegriffen, so müsste man den einschreitenden Beamten unterstellen, sie hätten eine Nachfahrt weit über ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich hinaus, hier als Gendarmeriebeamte im Stadtgebiet von Linz, eine Nachfahrt durchgeführt, um einen Lenker wegen unbedeutender oder gar nicht vorliegender Übertretungen anzuhalten. Der Meldungsleger hat zeugenschaftlich in der von der Rechtshilfebehörde aufgenommenen Niederschrift vom 4. März 2004 die Vorgänge nachvollziehbar und schlüssig geschildert, sodass für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran besteht, dass diese auch den Tatsachen entsprechen bzw. zumindest die bei weitem größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, als das Vorbringen des Berufungswerbers, der sich im Wesentlichen lediglich auf das Bestreiten der Tatvorwürfe beschränkt (vgl. dazu etwa VwGH 13.11.1986, 85/16/0109).

 

Der Berufungswerber hat, obwohl er bereits einmal im Zuge des Vorfalles von den Beamten angehalten worden war, wiederum nach der Amtshandlung einen vorschriftswidrigen und offenkundig auf Provokation angelegen Fahrstil eingehalten, sodass sich die Beamten veranlasst sahen, eine noch weitergehende Nachfahrt und eine neuerliche Anhaltung, zu der der Berufungswerber auch nicht gleich bereit war, durchzuführen. Es ist anzunehmen, dass ihm zum Vorfallszeitpunkt weitgehend die Einsicht gefehlt hat, dass Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften von Organen der Straßenaufsicht eben zu beanstanden und zu ahnden sind.

 

Zu der vom Berufungswerber bei den Anhaltungen offenkundig aufgeworfenen Frag der Zuständigkeit der einschreitenden Gendarmeriebeamten auf Linzer Stadtgebiet ist zu bemerken, dass im Zuge einer Nacheile die notwendigen Amtshandlungen zulässig sind. Auch steht es jedermann frei, entsprechende Wahrnehmungen von Übertretungen der Behörde zur Anzeige zu bringen.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung wird ebenfalls auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen. Der Berufungswerber musste bereits mehrmals wegen Übertretungen straßenpolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften bestraft werden, sodass ihm keinerlei Milderungsgründe zugute kamen.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jeder Person, die als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass sie in der Lage ist, Verwaltungsstrafen, zumindest wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine beträchtlichen Höhen erreichen, zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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