Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109852/2/Fra/WW/He

Linz, 20.07.2004

 

 

 VwSen-109852/2/Fra/WW/He Linz, am 20. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn P B, F, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Juni 2004, VerkR96-11383-1-2003, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 23,20 Euro, zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 VStG iVm § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 116 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 3.4.2003 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 VStG, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach Außen hin zur Vertretung berufene verantwortliche Organ des Zulassungsbesitzers, Firma C C M S Verkaufsförderung GmbH, des KFZ, Kennzeichen , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.3.2003, Zl. VerkR96-11383-2003, zugestellt am 19.3.2003, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 2.4.2003, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 27.2.2003 um 11.56 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die C C M S Verkaufsförderung GmbH Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen ist. Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C C M S Verkaufsförderung GmbH. An die C C M S Verkaufsförderung GmbH wurde eine auf den 13.3.2003 datierte und am 19.3.2003 nachweislich zugestellte Lenkererhebung mit im Wesentlichen folgenden Inhalt gerichtet:

 

"Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitzuteilen, wer das Fahrzeug,

 

,

am 27.02.2003, 11.56 Uhr

Ort: Gemeinde St. Lorenz

A 1 bei km 267.500

in Richtung Wien

gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat.

 

Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zur Last gelegt:

Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 36 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist."

 

Auf die Lenkererhebung hin wurde die Auskunft erteilt, das Fahrzeug sei zum angegebenen Zeitpunkt nicht benützt worden. Daraufhin wurde von der belangten Behörde die Kopie des Radarfotos eingeholt. Das Radarfoto zeigt ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen " ". Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 11.7.2003 erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. August 2003 wurde geantwortet, die Lenkererhebung sei wahrheitsgemäß beantwortet worden. Dem Berufungswerber wurde im Anschluss daran erneut (mit Schreiben vom 6. Oktober 2003) die Möglichkeit zu einer Rechtfertigung gegeben, wobei er daraufhingewiesen wurde, dass auf dem Radarfoto eindeutig das Kennzeichen ablesbar sei. Der Berufungswerber nahm die Möglichkeit einer weiteren Rechtfertigung nicht wahr. Daraufhin erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis und führte u.a. aus, dass das auf die Firma C C M S Verkaufsförderung GmbH zugelassene Fahrzeug tatsächlich am 27.2.2003 um 11.56 Uhr (Radarfoto) auf der A 1 Westautobahn verwendet worden sei und damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten worden sei. Da der Berufungswerber als Verantwortlicher der Firma C C M S Verkaufsförderung GmbH binnen 14 Tagen lediglich mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug zum gegebenen Zeitpunkt nicht verwendet wurde und trotz des ihm übermittelten Radarfotos der tatsächliche Lenker nicht benannt wurde, erscheine die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zweifelsfrei erwiesen und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

I.2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Bw vor, die Lenkererhebung hätte im vorliegenden Fall unmissverständlich darauf gerichtet sein müssen, wer zuletzt das Fahrzeug gelenkt habe. Die Lenkeranfrage der belangten Behörde verlange jedoch Auskunft darüber, wer das Kraftfahrzeug in Richtung Wien gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt habe. Im Hinblick darauf, dass sich die Lenkeranfrage auf alle drei der möglichen Varianten des § 103 Abs.2 erster Satz KFG (lenken, verwenden oder abstellen) bezogen habe, könne die Antwort des verantwortlichen Geschäftsführers "das Fahrzeug wurde zum angegebenen Zeitpunkt nicht benützt" nicht als falsch angesehen werden. Eine Anfrage, die mehrere oder alle diese Varianten offen lasse, sei keine dem Gesetz entsprechende Aufforderung und es sei eine Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen Verweigerung der Auskunft diesfalls nicht zulässig. Unterstützend führte er dabei ein Erkenntnis des UVS Burgenland vom 13.3.1997, Zl. 03/06/97027, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 24.1.1990, Zl. 98/02/0113, ins Treffen. Es wurde der Antrag gestellt, das Straferkenntnis zu beheben.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Den Ausführungen des Bw ist zunächst entgegenzuhalten, dass das von ihm ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 24.1.1990, Zl. 98/02/0113, nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates letztlich keine "formalistische" Handhabung der Bestimmungen über die Lenkererhebung fordert. Den Anforderungen dieses Erkenntnisses wird vielmehr dann entsprochen, wenn aus den Umständen bzw. dem Erklärungswert der Lenkererhebung in ihrer Gesamtheit hervorgeht, dass sich die Fragestellung der Lenkererhebung entweder darauf bezieht, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Anhänger verwendet hat (ein solcher kann nämlich nicht gelenkt werden), bzw. darauf, wer ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort (sodass sie sich zu diesem Zeitpunkt dort im ruhenden Verkehr befunden haben) abgestellt hat. In dieser Ansicht sieht sich der Verwaltungssenat auch durch das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2000, 99/02/0305, bestätigt, in dem zum Ausdruck gebracht wird, dass die Grundsätze für die (strengen) Anforderungen für die Umschreibung der Tat im Spruch eines Strafbescheides iSd § 44 a Z1 VStG nicht in gleicher Weise auf eine Lenkererhebung nach § 103 Abs.2 KFG umgelegt werden kann. Es geht in dieser Anfrage nämlich nicht darum, einen gegenüber dem Lenker erhobenen Tatvorwurf in einer dem § 44a Z1 VStG entsprechenden Weise zu umschreiben, sondern erst um die Ausforschung des unbekannten Lenkers.

Im gegenständlichen Fall bezieht sich die Fragestellung aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde in der Lenkererhebung klargestellt hat, welche Verwaltungsübertretung dem Lenker zur Last gelegt wird (nämlich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), eindeutig darauf, wer (im fließenden Verkehr) zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Ob die belangte Behörde in ihrer Lenkererhebung dabei u.a. die Wortfolge "gelenkt, verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat" verwendet hat, erscheint irrelevant, zumal ja auch für den Bw - wie er selber angibt - klar war, dass die Fragestellung insgesamt darauf gerichtet war, wer zuletzt das Fahrzeug gelenkt habe.

Unterstützend ist hier noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2000, 2000/02/0204, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof eine Lenkererhebung mit im Wesentlichen demselben Inhalt (insbesondere hinsichtlich der Wortfolge "gelenkt/verwendet bzw. abgestellt") nicht für rechtswidrig erachtet hat. Angesichts dessen entspricht die vorliegende Lenkererhebung - gegen die Ansicht des Bw - den gesetzlichen Vorgaben des § 103 Abs.2 KFG.

 

Der Bw vertrat weiters die Auffassung, die Antwort "das Fahrzeug wurde zum angegebenen Zeitpunkt nicht benützt" könne nicht als falsch angesehen werden. Die Lenkerauskunft des Bw läuft somit darauf hinaus, weder er noch jemand anderer habe das in der Anfrage genannte Kraftfahrzeug zur bestimmten Zeit am angeblichen Tatort gelenkt. Eine als Verwaltungsübertretung zu verfolgende Verletzung der aus § 103 Abs.2 KFG erfließenden Verpflichtung des Beschwerdeführers liegt somit im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn die Auskunft unrichtig war, d.h. wenn sich das in Rede stehende Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich doch an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat (vgl VwGH vom 15.12.2000, Zl. 99/02/0381).

Von der belangten Behörde wurde das die Grundlage für die Anzeige bildende Radarfoto eingeholt. Auf diesem ist eindeutig ersichtlich, dass das in der Lenkererhebung angegebene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen " " zu der in der Anfrage genannten Zeit am angegebenen Tatort gelenkt wurde. Die belangte Behörde wies den Bw bereits mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 auf dieses Radarfoto hin und wahrte somit das Parteiengehör. Dessen ungeachtet hat der Bw dieses Radarfoto bislang nicht thematisiert bzw. in Frage gestellt und diesbezüglich auch keine speziellen Beweisanträge gestellt. Durch dieses Radarfoto ist hinlänglich erwiesen, dass das Fahrzeug zum in der Lenkererhebung angegebenen Zeitpunkt benützt wurde. Die Antwort, das Fahrzeug sei zum in der Lenkererhebung angegebenen Zeitpunkt nicht benützt worden, ist daher unrichtig. Der Bw hat folglich den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt. Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH vom 18.1.1989, Zl. 88/03/0155). Der Bw hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, weshalb er die Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten hat.

 

I.4. Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kann nicht als unerheblich bewertet werden, zumal durch die Nichterteilung einer dem Gesetz entsprechenden Auskunft das staatliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung insofern geschädigt wurde, als die Ermittlung derjenigen Person, die in Verdacht steht eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, nicht möglich war. Der nichtdurchsetzbare Anspruch des Staates an der Strafverfolgung stellt sich als nachteilige Folge dar. Was die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse anlangt, ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro und keine Sorgepflichten hat. Diesen Annahmen ist der Bw nicht entgegen getreten. Es geht daher auch der
Oö. Verwaltungssenat von diesen Verhältnissen aus. Mildernde Umstände kommen dem Bw nicht zugute. Als erschwerend ist das Vorliegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen zu werten. Es kann daher mit der Bemessung einer Geldstrafe von 116 Euro, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG 1967 (bis 2.180 Euro) liegt, ein Überschreiten des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden.

 

 

Zu II.
Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum