Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109854/4/Zo/Da

Linz, 06.09.2004

 

 

 VwSen-109854/4/Zo/Da Linz, am 6. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W P, vom 23.6.2004 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 21.6.2004, Zl. S-13378/04 VS1, gegen die Strafhöhe wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhen wird teilweise Folge gegeben und die verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt:
  2.  

    Zu der unter Punkt 1. angeführten Verwaltungsübertretung wird die Geldstrafe auf 1.162 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt.

     

    Zu der unter Punkt 2. angeführten Verwaltungsübertretung wird die Geldstrafe auf 36 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt.

     

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren reduziert sich auf 119,80 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 15.4.2004 um 22.16 Uhr in Linz auf der Bockgasse in Höhe Haus Nr. 18 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei er

  1. sich am 15.4.2004 um 22.25 Uhr in Linz, Bockgasse 18, geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben;
  2. als Lenker des Kfz den dazu vorgeschriebenen Führerschein nicht einem Organ des Bundessicherheitswachekörpers zur Überprüfung ausgehändigt habe.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 begangen, wofür gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt wurde. Für die Übertretung des § 14 Abs.1 FSG wurde gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von 50 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Weiters wurde dem Berufungswerber die Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 155 Euro vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorerst vorbringt, dass er den Termin vom 16.6.2004 bei der BPD Linz wegen eines Arzttermins nicht habe wahrnehmen können. Der Berufungswerber bestritt die ihm zur Last gelegten Tatbestände nicht und bekannte sich im Sinne beider Vorwürfe schuldig. Er habe den Führerschein nicht mitgeführt, weil er vergessen habe, diesen beim Antritt der Fahrt an sich zu nehmen. Er habe an diesem Abend ab etwa 21.00 Uhr vier Seidel Bier getrunken, weshalb er einen Alkoholspiegel von sicherlich mehr als 0,5 Promille aufgewiesen hätte. In Verkennung der Rechtslage sei er der Meinung gewesen, dass ihm die Verweigerung des Alkotests nicht teurer komme als ein Testergebnis das knapp über 0,5 Promille liegt.

 

Er verdiene als Pensionist etwa 600 Euro netto und sei für seine studierende Tochter sorgepflichtig. Er verfüge über kein Vermögen und beantragte daher, eine an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe zu verhängen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt. Von dieser kann abgesehen werden, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafen richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber verursachte am 15.4.2004 um 22.16 Uhr als Lenker des Pkw in Linz, Bockgasse 18, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er in die Mauer einer Garagentoreinfahrt fuhr. Bei der Unfallaufnahme wurden Alkoholisierungssymptome festgestellt, weshalb der Berufungswerber von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Sicherheitswachebeamten zum Alkotest aufgefordert wurde. Diesen verweigerte er mit den Worten, dass er einen solchen nicht machen wolle und die Polizei dazu kein Recht habe. Der Berufungswerber hat den Sicherheitswachebeamten im Rahmen der Unfallaufnahme auch seinen Führerschein trotz Aufforderung nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

 

Der Berufungswerber ist Pensionist und verfügt über ein monatliches Einkommen von 600 Euro, ist für eine studierende Tochter sorgepflichtig und hat kein Vermögen. Er weist je eine geringfügige verkehrsrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2000 sowie aus dem Jahr 2001 auf.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Berufung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, während der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht bestreitet. Die Schuldsprüche des angefochtenen Straferkenntnisses sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Hinsichtlich der Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 beträgt der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zwischen 1.162 und 5.813 Euro, hinsichtlich der Übertretung des FSG beträgt gemäß § 37 Abs.1 FSG der Strafrahmen zwischen 36 und 2.180 Euro.

 

Der Berufungswerber ist auf Grund der angeführten verkehrsrechtlichen Vormerkungen nicht unbescholten, weshalb ihm dieser Milderungsgrund nicht zu Gute kommt. Andererseits stellen die bereits mehr als drei bzw. vier Jahre zurückliegenden geringfügigen Übertretungen hinsichtlich der dem Berufungswerber jetzt vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch keinen Straferschwerungsgrund dar. Als strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen eingestanden hat. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die dargestellten ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint die Verhängung der jeweiligen Mindeststrafen ausreichend, um den Berufungswerber den Unwert seiner Handlungen deutlich vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es konnte daher der Berufung teilweise stattgegeben und für beide Übertretungen jeweils die Mindeststrafe verhängt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Z ö b l

 
 

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