Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109855/11/Zo/Pe

Linz, 21.09.2004

 

 

 VwSen-109855/11/Zo/Pe Linz, am 21. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R F, S. V, vom 6.7.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 15.6.2004, VerkR96-896-2004, wegen zwei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2.9.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.
  4.  

  5. Hinsichtlich Punkt 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 40 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe). Hinsichtlich Punkt 2 entfallen sämtliche Kostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e und 19 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 23.2.2004 um 21.15 Uhr als Lenker des Pkw auf der Herzogsdorfer Landesstraße L 1511 bei Strkm. 0,200 Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt bzw. in ihrer Lage verändert habe und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter nicht ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt habe. Beschädigt seien eine Schneestange und ein Leitpflock worden.

Weiters wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er bei diesem Vorfall einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, wobei er mit diesem in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt habe, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Es sei ein Kanaldeckel aus Beton beschädigt worden.

 

Der Berufungswerber habe deshalb zu Punkt 1 eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.1 und zu Punkt 2 eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 begangen. Es wurden daher über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 200 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 92 Stunden verhängt und er wurde zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber darauf hinweist, dass zum Zeitpunkt des Unfalles dichtes Schneetreiben geherrscht habe. Durch die starken Schneeverwehungen sei sein Fahrzeug ins Schleudern gekommen. Er sei deshalb geschockt gewesen. Beim seitlichen Drehen seines Fahrzeuges habe er einen Schlag verspürt, dessen Ursache er dem Überfahren eines Randsteines zugeordnet habe. Er habe gleich vermutet, dass bei diesem Unfall keine Straßeneinrichtungen beschädigt worden seien, weil bei seinem Auto nur die Felge beschädigt gewesen sei. Hätte er tatsächlich den Leitpflock oder eine Schneestange überfahren, so hätte dies auch am Fahrzeug Spuren hinterlassen müssen. Diesbezüglich könne auch Herr W H bestätigen, dass ihm keine Beschädigung an Straßeneinrichtungen aufgefallen ist.

 

Er habe den Unfall keineswegs verheimlichen wollen, sondern sein Fahrzeug in der Nähe auf einen Parkplatz abgestellt und auch die Autokennzeichen nicht entfernt. Am nächsten Tag habe er bei entsprechender Sicht nochmals nach möglichen Beschädigungen gesehen. Es habe nur eine Schneestange gefehlt, wobei aber auch keine abgeknickte Schneestange vor Ort gewesen sei.

 

Der Berufungswerber bringt vor, dass ihm kein unkorrektes Verhalten angelastet werden könne und ihn kein Verschulden treffe. Der Schleudervorgang würde für jeden Autofahrer eine Ausnahmesituation darstellen und es sei ihm wegen der Dunkelheit und des Schneetreibens nicht aufgefallen, dass er gegen einen Leitpflock oder eine Schneestange gefahren sei. Er habe unmittelbar nach dem Unfall keine Beschädigungen feststellen können, weshalb ihn auch kein fahrlässiges Verhalten treffe.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.9.2004, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie die Zeugen G K und Herr W H unter Ermahnung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurden. Weiters wurde eine Stellungnahme der Straßenmeisterei Ottensheim eingeholt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 23.2.2004 um ca. 21.15 Uhr seinen Pkw mit dem Kennzeichen auf der Herzogsdorfer Landesstraße in Richtung Ottensheim. Im Bereich von Strkm. 0,200 kam er auf einer Schneefahrbahn ins Schleudern. Während des Schleudervorganges verspürte er einen Schlag am Fahrzeug. Das Fahrzeug kam kurz vor einer Kurve zum Stillstand, der Berufungswerber hat es von dieser Stelle entfernt, weil es zu gefährlich gewesen wäre, das Fahrzeug dort stehen zu lassen. Er ist dann zur Unfallstelle zurückgegangen, wobei er seinen Angaben zufolge keine Unfallschäden und auch keine Spuren des schleudernden Fahrzeuges auf der Fahrbahn bzw. unmittelbar neben dieser feststellen konnte. Es war finster und schneite stark, weshalb die Sicht sehr schlecht war. Der Berufungswerber hatte keine Taschenlampe bei sich. Beim Fahrzeug des Berufungswerbers wurde die rechte hintere Felge und der Reifen beschädigt.

 

Der Berufungswerber fuhr dann mit seinem Auto die kurze Strecke bis zum Parkplatz beim Bahnhof Gerling. Von dort hat er einen Bekannten, nämlich den Zeugen H angerufen und diesen ersucht, dass er ihn abholt. Er hat dem Zeugen H telefonisch die Unfallstelle beschrieben und ihn ersucht, dort nach eventuellen Beschädigungen Ausschau zu halten. Der Zeuge H ist dann an der Unfallstelle besonders langsam vorbeigefahren und hat dabei auf allfällige Spuren oder Unfallschäden geachtet, konnte jedoch keine feststellen. Er hat aber nicht an der Unfallstelle angehalten. Der Zeuge H hat dann den Berufungswerber zu einem Bekannten gebracht und ist am Rückweg nochmals an der Unfallstelle vorbeigefahren. Am nächsten Vormittag ist der Berufungswerber nochmals an der Unfallstelle vorbeigefahren, wobei er beim langsamen Vorbeifahren keine Schäden feststellen konnte.

 

Der gegenständliche Verkehrsunfall wurde von Gendarmeriebeamten im Rahmen der Sektorstreife wahrgenommen, wobei dem Zeugen, G K, die Fahrspuren im Schnee aufgefallen sind, welche direkt zum Straßenrand bzw. über diesen hinausgegangen sind. Der Zeuge hat sich daher die Stelle angesehen und dabei im Scheinwerferlicht des Gendarmeriefahrzeuges festgestellt, dass ein Leitpflock umgefahren wurde sowie eine Schneestange neben der Fahrbahn im Schnee gelegen ist. Weiters war ein betonierter Kanaldeckel verschoben. In weiterer Folge wurde der nunmehrige Berufungswerber als Verursacher dieses Verkehrsunfalles festgestellt, wobei es aber nicht mehr möglich war, diesen noch in der Vorfallsnacht zu erreichen.

 

Von der zuständigen Straßenmeisterei Ottensheim wurde dem Berufungswerber der beschädigte Leitpflock in Rechnung gestellt (Schadenshöhe 50 Euro), von einer Beschädigung des Kanaldeckels war in der Rechnung keine Rede. Es wurde deshalb noch eine Stellungnahme der Straßenmeisterei Ottensheim eingeholt, aus welcher sich ergibt, dass beim gegenständlichen Vorfall der Kanaldeckel lediglich verschoben, aber nicht beschädigt wurde. Der Kanaldeckel konnte wieder auf den Schacht aufgesetzt werden, wobei eben kein Schaden entstanden ist.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung und der Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

5.2. Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes ist es erwiesen, dass der Berufungswerber bei dem gegenständlichen Vorfall einen Leitpflock beschädigt hat. In der Gendarmerieanzeige ist auch von der Beschädigung des Kanaldeckels die Rede, dieser wurde jedoch lediglich verschoben, wobei kein Schaden entstanden ist. Der Berufungswerber hat von dieser Beschädigung einer Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs weder die zuständige Straßenmeisterei noch die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigt, sondern hat sich erst ca. eine Woche später über Aufforderung der Gendarmerie bei der Straßenmeisterei Ottensheim als Schadensverursacher gemeldet. Er hat damit die Übertretung des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.e StVO 1960 in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Die ihm zusätzlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 hat der Berufungswerber hingegen nicht begangen, weil eben beim gegenständlichen Vorfall mit Ausnahme von Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs keine weiteren Sachen beschädigt wurden. Dazu ist anzumerken, dass in der Gendarmerieanzeige noch von einem Schaden am Kanaldeckel ausgegangen wurde und ein entsprechender Hinweis darauf, dass dieser tatsächlich nicht beschädigt wurde, sich erst bei der mündlichen Berufungsverhandlung ergeben hat. Hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses war der Berufung daher stattzugeben und das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG aufzuheben.

 

Hinsichtlich des Verschuldens des Berufungswerbers ist darauf hinzuweisen, dass die ihm vorgehaltene Verwaltungsübertretung auch fahrlässig begangen werden kann. Dazu genügt es, dass dem Berufungswerber Umstände zum Bewusstsein kommen mussten, auf Grund derer er mit dem Eintritt eines Schadens rechnen musste. Nachdem es sein Fahrzeug geschleudert hat und er auch einen Schlag am Fahrzeug verspürte, musste er davon ausgehen, dass er mit dem Fahrzeug eben gegen einen anderen Gegenstand gestoßen ist und diesen dabei auch beschädigt haben konnte. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich hinsichtlich allfälliger Unfallschäden zu vergewissern. Dies mag zwar auf Grund der Dunkelheit und des Schneefalles nur schwer möglich gewesen sein, der Berufungswerber wäre aber jedenfalls verpflichtet gewesen, gemeinsam mit seinem Bekannten mit dessen Fahrzeug zur Unfallstelle zurückzukehren und im Scheinwerferlicht nach einem Schaden zu suchen. Im Hinblick darauf, dass die auffällige Fahrspur im Schnee und der Schaden auch von den Gendarmeriebeamten festgestellt werden konnte, obwohl diese keinen Anlass gehabt hatten, besonders sorgfältig darauf zu achten, weil ihnen bis zu diesem Zeitpunkt der Unfall ja nicht bekannt gewesen ist, ist davon auszugehen, dass die Unfallschäden auch für den Berufungswerber leicht wahrnehmbar gewesen wären. Es ist ihm daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat keine Bedenken gegen die bereits von der Erstinstanz durchgeführten Überlegungen zur Strafbemessung. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von 36 bis 2.180 Euro sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Nettoeinkommen 1.300 Euro monatlich, keine Sorgepflichten und kein Vermögen) erscheint die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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