Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109857/14/Bi/Be

Linz, 04.11.2004

 

 

 VwSen-109857/14/Bi/Be Linz, am 4. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn HP, vom 14. Juni 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 3. Juni 2004, VerkR96-14100-2003, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am
12. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie der abschließenden Stellungnahme des Beschuldigten zu Recht erkannt:
 

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 65 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 6,50 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (26 Stunden EFS) verhängt, weil er am 31. Juli 2003 um 14.51 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen FBsamt Sattelanhänger auf der A8 bei km 75.600 im Gemeindegebiet von Suben bei der Zufahrt zur Lkw-Waage bei der Einreise am Autobahngrenzübergang Suben gelenkt habe, wobei er einem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des



Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. Oktober 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Zeugen K M und des Meldungslegers BI W L (Ml) durchgeführt. Der Bw war wie der Vertreter der Erstinstanz entschuldigt, hat aber über telefonische Vereinbarung die abschließende Stellungnahme vom 2. November 2004 vorgelegt.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Aussagen des Meldungslegers seien trotz Diensteid nicht korrekt, was auch der Lenker des Pkw bestätigen könne. Er fühle sich keiner Schuld bewusst.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der unter Bedachtnahme auf die Ausführungen beider Parteien die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurden. Der beim Verhandlungstermin beruflich verhinderte Bw hat nach Kenntnis der Verhandlungsschrift eine abschließende Stellungnahme abgegeben.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Wie aus der Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers H K, Transporte und Handel in Fehring, vom 13. August 2003 und der Verantwortung des Bw ersichtlich, lenkte der Bw am 31. Juli 2003 gegen 14.51 Uhr ein Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger aus Deutschland kommend beim Autobahngrenzübergang Suben in Richtung Österreich. Dort befindet sich bei der Zufahrt zum dortigen Zollparkplatz bei km 75.600 auch die Zufahrt zur Lkw-Waage, wo eine Verwiegung des Sattelzuges stattfinden hätte sollen. Der Ml bestätigte in der mündlichen Verhandlung, er habe zu dieser Zeit mit einem Kollegen Verwiegungen der aus Deutschland einreisenden Lkw durchgeführt, wobei sich sein Kollege bei der Waage auf dem Zollparkplatz und er auf dem Mittelstreifen der A8 befunden habe, um ankommenen Lkw-Lenkern Anordnungen zum Umspuren auf die Zufahrt zur Waage zu geben.

Nach der Schilderung des Bw fuhr dieser rechts neben zwei auf der Überholspur befindlichen Pkw, als er auf Höhe der Einfahrt zum Zollhof auf dem Mittelstreifen der



Autobahn einen Gendarmeriebeamten wahrnahm, ohne dass eine Lkw-Kontrolle angekündigt gewesen wäre. Auf der Verzögerungsspur zum Zollhof seien zwar Lkw gestanden, jedoch sei er gerade von zwei Pkw überholt worden, sodass er ausschließen habe können, dass ihn der Beamte anhalten wollte, auch zumal dieser sich links von der Überholspur befunden habe und er selbst auf dem rechten Fahrstreifen gefahren sei. Er habe daher seine Fahrt fortgesetzt. Als Zeugen für seine Darstellung verwies der Bw auf den Lenker des Pkw SE....

Der Zeuge K Mder damalige Lenker des Pkw SE-, gab an, er habe den linken Fahrstreifen benutzt und auf einmal, möglicherweise bei der Einfahrt zum Zollplatz, sei auf der linken Seite hinter der Leitschiene ein einzelner Gendarmeriebeamter gestanden. Der Lenker des Pkw vor ihm sei offenbar so erschrocken, dass er gebremst habe. Daher habe auch er fast bis zum Stillstand bremsen müssen, weshalb er sich auch an den Vorfall überhaupt erinnern könne. An einen Anhaltestab oder eine Winkerkelle könne er sich nicht erinnern, auch nicht an Handzeichen des Beamten. Er habe eher den Eindruck gehabt, der Beamte wolle die Fahrbahn überqueren. Er sei etwas zu schnell gewesen, habe dann aber die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h genau eingehalten und sich dann auch im Rückspiegel vergewissert, dass der Beamte ihm kein Zeichen zum Anhalten gegeben habe. Der Zeuge hat zwar die Möglichkeit eingeräumt, dass sich zu dieser Zeit neben ihm ein Lkw befunden habe, daran konnte er sich aber nicht erinnern. Es sei weder ein Stau noch viel Verkehr gewesen; man habe zügig durchfahren können. Der Bw sei ihm gänzlich unbekannt.

Der Ml führte in der mündlichen Verhandlung aus, die Lkw-Verwiegungen seien bislang in Suben bei der Einreise nach Österreich so durchgeführt worden, dass er selbst auf einem Podest im Mittelstreifenbereich der A8 auf Höhe der Einfahrt zum Zollparkplatz gestanden und bei Herannahen eines zur Verwiegung bestimmten Lkw auf die Fahrbahn getreten sei, nämlich vom Lenker aus gesehen, auf den rechten Fahrstreifen und diesem entsprechende Zeichen mit dem beleuchteten Anhaltestab gegeben habe, dieser habe sein Fahrzeug auf die äußerst rechte Spur, die Zufahrt zum Zollparkplatz, umzulenken. Es sei zuvor schon angekündigt, dass Lkw nur die rechte Fahrspur benutzen dürfen, sodass lediglich ein einmaliges Umspuren erforderlich sei. Nunmehr sei dort zu viel Verkehr und Verwiegungen nicht mehr auf diese Art durchführbar. Die Verwiegung selbst habe damals KontrInsp. K durchgeführt, der zwar mitbekommen habe, dass ein Lkw durchgefahren sei, aber den Vorfall von der Waage aus nicht konkret sehen habe können.

Der Sattelzug habe sich ihm, als er auf dem Podest am Mittelstreifen gestanden sei, genähert, und er sei auf die Fahrbahn getreten und habe dem Lenker vom Standort im Bereich der Leitlinie zwischen (aus Sicht des Lenkers) rechtem Fahrstreifen und der Überholspur aus mit dem rot beleuchteten Anhaltestab Zeichen gegeben, er möge auf die Verzögerungsspur fahren. Dort befänden sich zwei Fahrstreifen zum


Geradeausfahren und ein Pannenstreifen, der zugleich die Zufahrt zur Waage darstelle. Solche Anhaltungen seien nur bei entsprechender Verkehrslage möglich, die damals bestanden habe, weil wenig Verkehr gewesen sei.

Er habe insofern Zeichen gegeben, als er den rechten Arm mit dem Anhaltestab nach oben ausgestreckt gehalten und mit der linken Hand auf den Verzögerungsstreifen gedeutet habe. Dort seien damals schon zwei oder drei Lkw gestanden. Der Lenker des Sattelzuges sei aber trotz seines eindeutigen Zeichens weiter auf ihn zugefahren und habe mit dem Arm eine Art wegschleudernde Bewegung gemacht, die für ihn so verstehen gewesen sei, er solle schauen, dass er weiterkomme. Der Lenker habe seinem Eindruck nach seine Geschwindigkeit von ca 70 bis 80 km/h nicht verringert, weshalb er angenommen habe, dass dieser nicht anhalten werde, und über die 3,40 m breite Überholspur zum Mittelstreifen zurückgegangen sei. Das sei vom Verkehrsaufkommen her möglich gewesen. Er habe dann vom Mittelstreifen aus gesehen, dass am Anhänger hinten ein rotes Wiederholungskennzeichen angebracht gewesen sei, und dieses aufgeschrieben.

Es sei richtig, dass dort trotz erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h oft 100 oder 110 km/h gefahren würden, sodass Fahrzeuglenker bremsen, wenn sie ihn sehen. Darauf könnte auch das vom Zeugen M erwähnte Bremsmanöver zurückzuführen sein. Er könne sich vorstellen, dass die beiden Pkw vor dem Bw gefahren seien. Wären sie nebeneinander gefahren, wäre ein Überqueren der Überholspur nicht möglich gewesen.

Der Bw hat in seiner abschließenden Stellungnahme darauf verwiesen, er habe den Vorfall bereits wahrheitsgemäß geschildert und nun habe auch der Ml zugestanden, auf dem Mittelstreifen und nicht auf dem rechten Fahrstreifen gestanden zu sein. Der Beamte habe die Fahrbahn nicht überqueren können, weil neben ihm die beiden Pkw gefahren seien.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass die Angaben des Zeugen M, der weder jemals den Bw gesehen hat noch konkret den gegen diesen gerichteten Tatvorwurf kennt, glaubwürdig und schlüssig sind, wenn er ausführt, er könne sich zum Zeitpunkt des Bremsmanövers des vor ihm fahrenden Pkw nicht an einen neben ihm auf gleicher Höhe fahrenden Lkw erinnern. Der Ml sei damals ohne sichtbaren Anhaltestab und ohne Anhaltezeichen auf dem Mittelstreifen gestanden und er sei der Meinung gewesen, dieser wolle die Richtungsfahrbahn überqueren.

Der Bw hat hingegen in seine Verantwortung die Aussagen des Zeugen M einfach integriert, ohne konkret auf die ihm zur Kenntnis gebrachte Zeugenaussage des Ml einzugehen. Er hat dabei insbesondere die vom Ml geschilderte Armbewegung des Lkw-Lenkers schlichtweg ignoriert, obwohl dieser konkret davon gesprochen hat, zum Zeitpunkt des Herannahens des Sattelzuges habe das geringe Verkehrsaufkommen ein zweimaliges Überqueren der Überholspur ohne weiteres zugelassen. Wäre zu diesem Zeitpunkt tatsächlich der Sattelzug des Bw neben dem Pkw M gefahren, wäre die vom Ml geschilderte Amtshandlung gänzlich ausgeschlossen gewesen.

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Aussagen dann in einen lebensnahen Einklang zu bringen, wenn der Zeuge vor dem Bw den Ml auf dem Mittelstreifen passiert hat. Dadurch erklärt sich nämlich auch, dass sich der Zeuge gar nicht an einen Lkw-Zug oder Sattelzug erinnern konnte. Da der Zeuge angegeben hat, er habe sich aufgrund des Bremsmanövers entschlossen, die dortige Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h penibel einzuhalten, konnte der Bw mit dem Sattelzug, dessen Geschwindigkeit der Ml auf ca 70 bis 80 km/h schätzte, den Pkw des Zeugen überhaupt erst einholen und in seine Verantwortung "einbauen". Der Zeuge hat von den vom Ml geschilderten Zeichen zum Umspuren überhaupt nichts mitbekommen und auch im Rückspiegel noch keine entsprechenden Zeichen gesehen, obwohl er sich über den Standort des Beamten auf dem Mittelstreifen der Autobahn gewundert hat. Daraus folgt aber, dass der Zeuge den Standort des Ml bereits lange vor dem Bw passiert haben muss. Durch das vom Zeugen geschilderte Bremsmanöver "fast bis zum Stillstand" war der Bw überhaupt erst in der Lage, den Pkw einzuholen, nachdem ihm der Ml nach dem Überqueren der Überholspur die Zeichen zum Zufahren zum Zollparkplatz gegeben hatte, er diese ignoriert hatte und der Ml wieder auf den Mittelstreifen zurückgekehrt war. Dann merkte er sich das Kennzeichen des Pkw und machte den ihm unbekannten Lenker als Zeugen für seine Verantwortung geltend, die sich aber auf einen anderen Zeitpunkt bezog, auf den bezogen der Zeuge zu gar keiner inhaltliche Aussage in der Lage war.

Auf eine Stellungnahme zur vom Ml in der Verhandlung glaubwürdig geschilderten und wohl zutreffend abwertend interpretierten Armbewegung des Lenkers des Sattelzuges hat sich der Bw dabei wohlweislich gar nicht erst eingelassen. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat besteht aber kein Zweifel, dass die Schilderung des Ml von diesem nicht alltäglichen Ereignis nicht dessen Fantasie entsprungen ist. Vielmehr ist auf der Grundlage des Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund des korrekten und glaubwürdigen persönlichen Eindrucks, den der Ml in der Verhandlung hinterlassen hat, davon auszugehen, dass sich der Vorfall tatsächlich so, wie von ihm geschildert, abgespielt hat. Die in wesentlichen Belangen offenbar gezielt lückenhafte Verantwortung des Bw ist hingegen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Ml zu erschüttern. Der Zeuge M, der wohl nur aufgrund seiner in etwa zeitgleichen Anwesenheit am Grenzübergang Suben vom Bw geltend gemacht wurde, hat mit dem ggst Vorfall konkret überhaupt nichts zu tun.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.



Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare und hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u dgl) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs.2 bis 4.

Im ggst Fall hat der Ml beim Herannahen des vom Bw gelenkten Sattelzuges in Form der von ihm in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen beschriebenen Arm- bzw Handbewegungen - dh rechter Arm mit beleuchtetem Anhaltestab senkrecht nach oben ausgestreckt, mit dem linken Arm Zeichen zum Umspuren (aus der Sicht des Bw gesehen) nach rechts - eindeutige und deutlich sichtbare Zeichen zum Spurwechsel auf den Verzögerungsstreifen, der zugleich die Zufahrt zum Zollparkplatz und zur dort befindlichen Lkw -Waage darstellt, gegeben, die aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens von diesem mit der erforderlichen Aufmerksamkeit leicht wahrzunehmen waren und zu befolgen gewesen wären. Dass der Bw diese nicht wahrgenommen hätte, ist schon aufgrund der von Ml beschriebenen Armbewegung des Bw beim Zufahren auf den im Bereich der Leitlinie zwischen dem vom Bw gemäß vorheriger Ankündigung benutzten rechten Fahrstreifen und der Überholspur stehenden Ml unter weitgehender Beibehaltung der für Sattelzüge auf Autobahnen erlaubten Geschwindigkeit auszuschließen.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass der Bw durch diese Weiterfahrt auf dem rechten Fahrstreifen die Zeichen des Ml ohne Zweifel grob missachtet und damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt hat. Da ihm auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei ihm Vorsatz zu unterstellen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist Berufskraftfahrer, nach eigenen Angaben mit einem Einkommen von 1.500 Euro monatlich netto, einem Zweifamilienhaus und Sorgepflichten für zwei Kinder mit 3 und 17 Jahren. Da im Akt der Erstinstanz keine Vormerkungen


aufscheinen, ist von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen, die einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, der von der Erstinstanz nicht berücksichtigt wurde. Aus diese Überlegung war die Strafe geringfügig herabzusetzen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und nicht unwesentlichen Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen herabgesetzt.

Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 
 

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