Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109858/2/Ki/Da

Linz, 11.08.2004

 

 

 VwSen-109858/2/Ki/Da Linz, am 11. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dipl.-Ing. S W, S, G vom 8.6.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.5.2004, VerkR96-3790-2004, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 18 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 10.5.2004, VerkR96-3790-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung vom 14.1.2004 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt, wer den obgenannten Pkw am 13.1.2004 um 14.13 Uhr gelenkt hat. Er habe auch die Person nicht benannt, die statt ihm die gewünschte Auskunft hätte erteilen könne. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro, d.s. 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber am 8.6.2004 Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe und führt folgende Punkte ins Treffen:

 

"1. Ich bereue die mir vorgelegten Übertretung.

2. Ich bin unbescholten. Ich wurde weder verwaltungsbehördlich noch finanzbehördlich jemals verurteilt oder bestraft.

3. Es war keine Absicht, die von der BH-VB verlangte Lenkererhebung, wer am 13. Jänner 2004 mit meinem PKW gefahren ist, zu verweigern. Ich verleihe öfters meinen PKW an Familienangehörige und Bekannte. Da ich bis dato keine Probleme diesbezüglich hatte, führte ich keine Aufzeichnungen darüber, wer mit meinem PKW zu welchen Zeitpunkt unterwegs ist. Ich konnte auch nicht mehr feststellen, wer an diesem Tag zur besagten Zeit mit meinem PKW unterwegs war. Wenn ich mir sicher wäre, hätte ich es die Auskunft erteilt. Zukünftig werde ich entsprechende Aufzeichnungen diesbezüglich führen.

4. Weiters war es nicht meine Absicht, die Annahme des Briefes vom 06.04.2004 (hinterlegt am 13.04.2004 am Postamt Schwanenstadt) zu verweigern. Ich war in Abreise für eine mehrwöchige Dienstreise nach Taiwan und habe mich am morgen (08:00 Uhr) des 13.04.2004 persönlich am Postamt Schwanenstadt beim zuständigen Herrn für RSA /RSB Briefe diesbezüglich abgemeldet. Ich konnte daher diesen Brief nicht mehr annehmen! Auch hatte ich keine Kenntnis über einen Zustellversuch.

5. Ich bin derzeit in einer finanziell schwierigen Situation:

Mein monatliches Netto-Einkommen beträgt ca. Euro 1.700,--.

6. Ich habe die Sorgepflicht für meine Ehefrau.

7. Des weiterem bin ich für unsere Wohnung zu Darlehnsrückzahlungen von monatlichen Euro 480,-- verpflichtet, zuzüglich den Betriebskosten von monatlich ca. Euro 450,-- (Hausverwaltung, Strom, Heizung, Mühlabfuhr, Telefon, etc.).

In diesem Sommer sind Renovierungs- und Umbauarbeiten in der Wohnung erforderlich, die mit mehr als Euro 11.000,-- veranschlagt sind.

Aufgrund einer mehrjährigen Berufsweiterbildung muss ich monatlich ca. Euro 270,-- investieren. (Werbungskosten)

Für meinen beruflich benötigten PKW habe ich zusätzlich monatlich ca. Euro 250,-- an Betriebskosten (Versicherung, Steuern, Treibstoffkosten, Reifen, Service, etc)

8. Gemäß § 19 Abs.1 VStG 1991 i.d.g.F. 'ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.'

9. Mit der Nichterteilung der Auskunft über den Lenker meines PKWs besteht keine Gefährdung von Mensch und Natur. Sie zieht auch keine nachteiligen Folgen nach sich. Des weiterem sind gemäß § 19 Abs.2 VStG i.V.m. §§ 32-35 StGB i.d.g.F. sowohl die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Es ist zu berücksichtigen, welche Auswirkungen das Ausmaß der Strafe auf das zukünftige Leben des Bestraften hat.

Für mich bedeutet die Festlegung der Strafe von Euro 239,80 (Strafe Euro 218,00 zuzüglich 10 % Strafverfahrenskosten Euro 21,80) eine zusätzliche Verschärfung meiner bereits o.a. schwierigen finanziellen Situation.

10. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde auch von der Strafe absehen, da die Folgen der Übertretung (Nichtbeantwortung der Lenkererhebung) unbedeutend sind und auch das Verschulden als geringfügig betrachtet werden kann.

11. In Anbetracht des § 21 Abs.1 letzter Satz VStG wäre auch eine Abmahnung per Bescheid seitens der Behörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit meines Verhaltens möglich. Ich nehme diesbezüglich bereits jetzt zur Kenntnis, dass mein Verhalten gesetzeswidrig war.

12. Ich ersuche die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Zuge der Berufungsvorentscheidung die Strafe unter Berücksichtigung der o.a. Punkte auszusetzen, da unter anderem auch meine Unbescholtenheit zu wenig gewürdigt wird. Oder die Berufung dem UVS vorzulegen.

Ich betrachte die Höhe der Strafe als ungerechtfertigt hoch."

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Dazu muss zunächst festgestellt werden, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, wenn die Ahndung des Grunddeliktes nicht möglich ist, nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird. Jedenfalls ist zur Wahrung der dargelegten Interessen auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Unter Berücksichtigung der im Berufungsschriftsatz vorgetragenen Gründe erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. im vorliegenden konkreten Falle jedoch für vertretbar, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen eine weitere Herabsetzung nicht mehr vertretbar ist. Den Beschuldigten soll spürbar das rechtswidrige Verhalten vor Augen geführt werden und er soll durch eine entsprechend strenge Bestrafung davon abgehalten werden, weitere gleichartige Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

Was die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) anbelangt, so kann diesem Ansinnen keine Folge gegeben werden.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Anwendung des § 21 VStG ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft, welche kumulativ vorliegen müssen, nämlich einerseits darf das Verschulden bloß geringfügig und andererseits dürfen die Folgen der Übertretung nur unbedeutend sein.

 

Gerade in Anbetracht der oben dargelegten Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, kann nicht die Rede davon sein, dass die Folgen der Tat nur unbedeutend sind. Ebenso ist es von einem sorgfältig handelnden Zulassungsbesitzer zu erwarten, dass er sämtliche Vorkehrungen trifft, um allfällige Anfragen gesetzeskonform beantworten zu können. Es kann daher auch von einem geringen Verschulden nicht die Rede sein, wenn es ein Zulassungsbesitzer unterlässt, im Falle der Überlassung seines Kraftfahrzeuges an andere Personen entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

 

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist daher im vorliegenden Falle die Anwendung des § 21 VStG nicht zulässig.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch die nunmehr vorgenommene Strafbemessung in seinen Rechten nicht verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. Kisch

 
 

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