Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109860/5/Kof/He

Linz, 19.08.2004

 

 

 VwSen-109860/5/Kof/He Linz, am 19. August 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn KM gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26.2.2004, VerkR96-162-2004, wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18.8.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene
Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu bezahlen.

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

91 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 10 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG;

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG der F GmbH, zu verantworten, dass von dieser am 18.12.2003 ohne straßenpolizeiliche Bewilligung an nachstehender Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 Meter vom Fahrbahnrand, nämlich der Rohrbacher Straße B127 bei Str.Km 44,300 im Ortschaftsbereich Neundling, Gemeinde Berg bei Rohrbach, 17 Meter südlich der B127 an der zweiten Zufahrt (im Sinne der Kilometrierung) in das Ortsgebiet Neundling, mit einer auf einem Werbeträger angebrachten Tafel im Ausmaß von 300 x 140 cm mit der Aufschrift "F R" und auf der Rückseite mit der Aufschrift "F O" geworben und mit je zwei Pfeilen die Fahrtrichtung zu den Standorten der Unternehmensniederlassungen angekündigt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 84 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.j Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

70 Euro

10 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.j StO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 77 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.3.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 18.8.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung
durchgeführt, an welcher der Bw persönlich teilgenommen hat.

Dabei hat der Bw nachstehende Stellungnahme abgegeben:

"Die seit vielen Jahren stehende Hinweistafel wurde am 26.4.2004 - im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach -- von der Straßenmeisterei Lembach entfernt.

Wenige Tage später (glaublich ca. 10. Mai 2004) hat eine Werbefirma an derselben Stelle eine Tafel in der Größe von ca. 5,10 x 2,40 Meter aufgestellt. Die Fläche dieser neuen Werbetafel ist somit ca. dreimal so groß wie die von uns als ortsansässigem Unternehmen ursprüngliche und seit vielen Jahren stehende Hinweistafel. Unsere Hinweistafel wurde von amtswegen auf unsere Kosten entfernt, die neue, dreimal so große Werbetafel, an exakt derselben Stelle, ist offenbar von amtswegen erlaubt. Diese für uns unglaubliche Willkür gegen ein ortsansässiges, Steuer zahlendes und Arbeitsplätze schaffendes Unternehmen ist nicht nachvollziehbar und widerspricht jedem normalen Rechtsverständnis."

Gemäß § 84 Abs.2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten.

Gemäß § 84 Abs.3 StVO hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs.2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.

 

Der Ordnung halber wird festgestellt, dass - im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2002, G177ua/02 -- gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 84 Abs.2 StVO keine Bedenken bestehen.

Der UVS sieht daher keinen wie immer gearteten Grund, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag nach Art.140 Abs.1 erster Satz B-VG zu stellen.

 

Bei einer Tafel mit der Aufschrift "F R" sowie "F O" handelt es sich eindeutig um eine Werbung iSd § 84 StVO; vgl. zB VwGH vom 23.11.2001, Zl. 2000/02/0338 in welcher die Wortlaute "Stolz auf Holz", "Halb- oder Vollpension" und "Lancia Lybra" als Werbung iSd § 84 StVO qualifiziert wurden.

 

Die vom Bw zur Tatzeit angebrachte Werbung war von zwei Straßen aus innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 Meter vom Fahrbahnrand sichtbar.

Eine dieser Straßen befindet sich innerhalb, die andere (B127) jedoch außerhalb des Ortsgebietes.

Dies ergibt sich aus den im Verfahrensakt der belangten Behörde enthaltenen Lichtbildern sowie den vom Bw bei der UVS-Verhandlung vorgelegten Fotos (Kopien). Obendrein wurde dieser Sachverhalt vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens (Einspruch gegen die Strafverfügung, Berufung gegen das Straferkenntnis, mündliche Verhandlung vor dem UVS) bestritten.

 

Unbestritten ist somit der Anbringungsort der gegenständlichen Werbung.

Dieser befindet sich - wie dargelegt - einerseits an einer Straßenstelle, welche in einem Bereich liegt, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört, andererseits aber in einer Entfernung von ca. 17 Meter von der B127, welche an dieser Stelle nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt ist; siehe dazu VwGH vom 22.2.2002, 2000/02/0303 sowie vom 23.11.2001, 2000/02/0338 jeweils unter Verweis auf das Erkenntnis vom 6.6.1984, 84/03/0016.

 

Eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs.3 StVO wurde dem Bw niemals erteilt; Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht!

 

Sämtliche Einwendungen und Vorbringen des Bw - im Einspruch gegen die Strafverfügung, in der Berufung gegen das Straferkenntnis sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS - ändern nichts daran, dass vom Bw bzw. in dessen Verantwortungsbereich eine Werbetafel entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO aufgestellt wurde und eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs.3 leg.cit. nicht vorgelegen ist.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren Band I., 2. Auflage, E48 zu § 60 AVG (Seite 1049) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Ergänzend dazu ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in ähnlich gelagerten Fällen auch eine Geldstrafe von (umgerechnet) 218 Euro als rechtmäßig bestätigt hat; Erkenntnis vom 23.11.2001, 2000/02/0338.

 

Es war daher die Berufung auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % (= 7 Euro) und für das Berufungsverfahren weitere 20 % (= 14 Euro)
der verhängten Strafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 84 Abs.2 StVO, Werbung

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