Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109862/17/Sch/Pe

Linz, 05.07.2005

 

 

 VwSen-109862/17/Sch/Pe Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des T H vom 16. Juni 2004 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juni 2004, S-897/04-4, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. Juni 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 11,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juni 2004, S-897/04-4, wurde über Herrn T H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden verhängt weil er am 9. September 2003 um 20.30 Uhr in der Gemeinde Unterweitersdorf auf der B 130 Mühlviertler Straße in Fahrtrichtung Linz bei Strkm. 19,500 bis Strkm. 19,250, "Unterweitersdorfer-Berg", als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen eine Fahrzeugkolonne, bestehend aus zwei Pkw sowie einem Sattelkraftfahrzeug, überholt habe, obwohl er aufgrund der Länge der Kolonne sowie des Straßenverlaufes (langgezogene Rechtskurve), nicht einwandfrei erkennen habe können, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werde können.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurden ein Lokalaugenschein abgeführt, der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen und das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

Nach der Beweislage hat der Berufungswerber etwa bei Strkm. 19,500 der B 310 in Fahrtrichtung Linz begonnen, zwei Pkw und ein Sattelkraftfahrzeug zu überholen. Nach den Schilderungen des Meldungslegers ist der Berufungswerber vorerst hinter dem Gendarmeriefahrzeug nachgefahren und hat so wie auch die beiden anderen Fahrzeuglenker, eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h eingehalten.

Vom Sachverständigen wurde realitätsnah dem Überholmanöver zugrunde gelegt, dass der Berufungswerber ausgehend von dieser Geschwindigkeit beschleunigend auf eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 100 km/h das Überholmanöver durchgeführt hat. Die Überholsichtweite am Anfang des Überholmanövers, gelegen am Ende einer Linkskurve und somit bei Beginn eines längeren geraden Straßenverlaufes, also etwa bei Strkm. 19,500, hätte der Berufungswerber eine Gesamtsichtweite von 420 m zur Verfügung gehabt haben müssen, um erkennen zu können, dass der die drei Fahrzeuge überholen wird können, ohne ein gefährliches Wiedereinordnungsmanöver durchführen zu müssen. Diese hätte zwar an der gegebenen Örtlichkeit grundsätzlich ausgereicht, gegenständlich war aber eines der überholten Fahrzeuge ein Sattelkraftfahrzeug, welches üblicherweise 4 m hoch, 2,5 m breit und 16 m lang ist. Nach den schlüssigen Aussagen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen bewirkt ein solches Fahrzeug eine Sichtabschattung nach vorne, die je nach Perspektivbereich etwa 25 bis 30 m umfasst. In diesem abgeschatteten Sichtbereich hätten sich zwei bis drei Pkw im Gegenverkehr befinden können, die für den Berufungswerber zu Beginn des Überholmanövers nicht wahrnehmbar gewesen wären. Tatsächlich dürfte es auch so gewesen sein, da der Berufungswerber nach der Beweislage sein Überholmanöver wegen eines im Gegenverkehr sich annähernden Fahrzeuges sehr knapp nach Passieren des Sattelkraftfahrzeuges beenden und sich dort "hineinzwängen" musste.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Übertretung hinreichend erwiesen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass von der Erstbehörde für das gesetzte und ohne Zweifel gefährliche Delikt eine Geldstrafe in der Höhe von lediglich 58 Euro verhängt wurde. Diese kann von vornherein keinesfalls als überhöht angesehen, vielmehr muss sie als äußerst milde bezeichnet werden. Dies auch angesichts des Umstandes, dass der Berufungswerber schon wegen mehrerer Verkehrsdelikte verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt aufscheint.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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